Landgericht Düsseldorf, 12 O 194/06

Datum:

25.04.2007

Gericht:

Landgericht Düsseldorf

Spruchkörper:

12. Zivilkammer

Entscheidungsart:

Urteil

Aktenzeichen:

12 O 194/06

 

Tenor:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

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T a t b e s t a n d :

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Die Klägerin ist ein Wirtschaftsunternehmen, welches zur Aufgabe hat, journalistisch aufbereitete Meldungen und Texte aus dem kirchlichen Bereich weiter zu verbreiten. Kunden der Klägerin sind Presse, Funk und Fernsehen, aber auch die Kirchenzeitungen der Diözesen und kirchlichen Verbände.

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Bei dem Beklagten zu 1) handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, eine christliche Bürgerinitiative zum Schutz und zur Verteidigung der Würde des menschlichen Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod. Der Beklagte nimmt auch Stellung zu religiösen Fragen im Zusammenhang mit dem Lebensrecht und auch durch Pressearbeit, unter anderem durch Unterhaltung einer Homepage, www.aktion-leben.de.

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Der Beklagte zu 2) ist der 1. Vorsitzende des Beklagten zu 1).

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Der Beklagte zu 1) veröffentlicht im Rahmen seiner Website Informationen über Vorgänge, die sich in Bezug auf Schutz oder Einschränkung des Lebensrechts beziehen. Diese Informationen entnimmt er anderen frei zugänglichen Publikationen, die teilweise auch Nachrichten der Klägerin enthalten und in denen die Klägerin als Quelle genannt ist. In vielen Fällen folgt auch eine eigene redaktionelle Darstellung, wobei auch auf die Klägerin als Quelle verwiesen wird. Der Beklagte zu 1) ist kein unmittelbarer Bezieher der Nachrichten der Klägerin.

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Die Klägerin führt in ihrem nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsantrag eine Reihe von Nachrichten auf und legt dar, der Beklagte zu 1) habe diese Nachrichten teils identisch, teils leicht verändert von der Klägerin übernommen und veröffentlicht, ohne hierzu von der Klägerin ermächtigt worden zu sein. Er habe weder die Leistungen der Klägerin nachgefragt noch eine Bezahlung für die Übernahme der redaktionell aufbereiteten Nachrichten angeboten. Durch die nicht lizenzierten Übernahmen der aufwändig recherchierten und redaktionell aufgearbeiteten Nachrichtenartikel der Klägerin habe der Beklagte deren urheberrechtliche Verwertungsrechte verletzt. Bei den von der Klägerin veröffentlichten Nachrichtenartikeln handele es sich um Sprachwerke, die vollen urheberrechtlichen Schutz genössen. Auf die Privilegierung des § 51 Urheberrechtsgesetz könne sich der Beklagte nicht berufen. Der Beklagte zu 2) habe für die deliktischen Verhaltensweisen des von ihm geführten Beklagten zu 1) einzustehen. Beide Beklagten seien nach allem zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und zur Zahlung der nicht anrechenbaren Abmahnungskosten verpflichtet; des weiteren sei die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadenersatz festzustellen.

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Die Klägerin beantragt:

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1.

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Die Beklagten haben es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft – im Falle des Beklagten zu 1) – zu vollstrecken an dem Beklagten zu 2) für jeden Einzelfall zu unterlassen, Nachrichtenartikel der

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Klägerin – wie nachfolgend wiedergegeben – ganz oder in Teilen zu vervielfältigen, zu verbreiten, in bearbeiteter Form zu veröffentlichen oder sonst der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.

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2.

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Die Beklagten haben umfassend Auskunft zu erteilen über die Vervielfältigungs- und Verwertungshandlungen gemäß Ziffer 1, insbesondere dargestellt nach Art und Umfang der Veröffentlichungshandlungen, und zwar für den Zeitraum seit dem 01.01.2002.

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3.

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Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist.

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4.

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Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 465,90 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2006 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagten sind der Ansicht, ihre Informationstätigkeit auf ihrer Website nicht in unzulässiger Weise ausgeübt zu haben. Die Informationen würden anderen frei zugänglichen Publikationen entnommen, wobei in jedem Falle auf die Klägerin als Quelle verwiesen werde. Diese Art der Wiedergabe sei zulässig, bedürfe keiner besonderen Genehmigung und sei auch nicht vergütungspflichtig. In einigen der von der Klägerin aufgeführten Fällen sei tatsächlich keine Übernahme der Meldung der Klägerin erfolgt. Zum Teil habe der Beklagte zu 1) den Ursprungsbericht der Klägerin lediglich für eine selbst formulierte Meldung verwertet. Zum Teil habe der Beklagte aus von der Klägerin vorgelegten Originalberichten, die länger und ausführlicher seien, lediglich eine Bemerkung zitiert und kommentiert. Auch habe der Beklagte teilweise nur einen Aspekt eines weitaus größeren Berichtes aufgegriffen und den Leser im Übrigen auf die Meldung der Klägerin selbst verwiesen. Schließlich liege in einigen von der Klägerin aufgeführten Fällen die Originalmeldung der Klägerin nicht vor.

20

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 19.03.2007 wurde nicht berücksichtigt, da er im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Gericht noch nicht vorlag.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

22

Die Klage ist sachlich nicht gerechtfertigt; sie war daher abzuweisen.

23

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da den von ihr vorgelegten Nachrichten urheberrechtlicher Schutz nicht zukommt. In jedem Falle können die von ihr veröffentlichten Nachrichten unbeschränkt vervielfältigt und verbreitet werden.

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Den Nachrichten der Klägerin kommt mangels schöpferischer Leistung kein Urheberrechtsschutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Nummer 1; Abs. 2 Urheberrechtsgesetz zu. Die Texte erfüllen nicht das Kriterium einer persönlich-geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz. Die für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe erfordert, dass eine schöpferische Eigenheit gleich welchen Grades an dem jeweiligen Ergebnis der menschlichen Tätigkeit festgestellt werden kann. Schutzfähig sind Schriftwerke letztlich nur bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und –führung des dargestellten Inhalts oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes (vgl. BGH GRUR 1984, 659, 660 – Ausschreibungsunterlagen). Die Textungen der Klägerin (vgl. zum Beispiel die Nachrichten der Anlage K 5, K 6 oder K 8) beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse, ergeben sich mehr oder weniger aus der Natur der Sache – die eine Beschreibung von Vorkommnissen und die Wiedergabe bestimmter Äußerungen Dritter oder Vorgänge erfordert – und sind in ihrer ganzen Darstellung durch Üblichkeit und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte vorgegeben. Es handelt sich um die Gestaltung von Nachrichten tatsächlichen Inhalts, die den Rahmen des Üblichen in diesem Bereich nicht sprengt und nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung ist.

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In jedem Falle ist festzustellen, dass der Beklagte zu 1) lediglich jeweils wenige Sätze aus den Nachrichten der Klägerin übernommen hat. Diese kurzen Textpassagen (vgl. zum Beispiel die Übernahmen in den Nachrichten 01 und 03 der Anlage K 7) erfüllen ihrerseits nicht die Anforderungen an eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer sprachlichen Gestaltung. Die konkrete entlehnte Textpassage muss indes für sich selbst die persönliche geistige Schöpfung darstellen (vgl. BGH GRUR 1981, 352, 355 – Staatsexamensarbeit).

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Bei dieser Sachlage bleibt kein Anwendungsbereich des § 49 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz. Nach dieser Bestimmung können veröffentlichte Nachrichten tatsächlichen Inhalts unbeschränkt vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Diese Bestimmung ist anwendbar für den Fall, dass es denkbar ist, dass auch Nachrichten tatsächlichen Inhalts aufgrund besonderer Formulierung, Stil oder Diktion urheberrechtlich geschützt sind (vgl. zu allem: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage, § 49 Urheberrechtsgesetz Randnummer 18).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 709 Satz 1 ZPO.

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Streitwert: 25.000,00 €.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2007/12_O_194_06urteil20070425.html

 

 

 

 


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