Von einem, der auszog, beim Verwaltungsgericht Berlin das Gruseln zu lernen

 

- Ein Leerstück in Demokratie - 

 

 

 

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

11.02.2012

 

 

 

 

Wie ich den Rechtsstaat suchte und mich in der Wüste des Verwaltungsgerichts Berlin wieder fand.

 

Chronologie:

Bezirksverordnetenversammlung Pankow Drucksache VII-16 vom 8.11.2011: Wahl der Bürgerdeputierten für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss

Bezirksamt Pankow - Abteilung Jugend und Facility Management - Bezirksstadträtin. Betrifft: Bewerbung für die Wahl als Bürgerdeputierter im Kinder- und Jugendhilfeausschuss der Bezirksverordnetenversammlung Pankow - "Drucksache VII-0016 - Vorlage zur Beschlussfassung für die Bezirksverordnetenversammlung Pankow" – Wahl der Bürgerdeputierten für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss - vom 08.11.2011. 15.11.2011. ... hiermit beantragen wir, Herrn Peter Thiel als Vertreter unseres Trägers in die Vorschlagliste des Bezirksamtes zur Wahl der Bürgerdeputierten für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss aufzunehmen. Als anerkannter Träger der Freien Jugendhilfe (Trägerverträge 2293/2009 und 2294/2009 mit der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung), sind wir im Bezirk Pankow tätig und erbringen auch Leistungen für das Jugendamt Pankow.

Antrag von Peter Thiel vom 18.11.2011 auf einstweilige Anordnung vor dem Verwaltungsgericht Berlin: Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Berlin Pankow zur Vorlage des Bezirksamtes Pankow - VII-0016 - vom 08.11.2011 „Wahl der Bürgerdeputierten für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss der Bezirksverordnetenversammlung für die VII. Wahlperiode“ wird aufgehoben.

Verwaltungsgericht Berlin - 2. Kammer - VG 2 L 181.11 - Beschluss vom 12.12.2011: In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Peter Thiel ... gegen das Land Berlin, vertreten durch die Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ... Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens - PDF Datei

In Sachen Thiel ./. Land Berlin beantragen wir, den Beschluss des Verwaltungsgericht vom 12.12.2011 aufzuheben und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung vom 8.11.2011 aufzuheben

Antrag vom 31.01.2012 auf Akteneinsicht bei der Verwaltung des Jugendamtes Pankow bezüglich der von der Verwaltung angeschriebenen Freien Träger der Jugendhilfe in Vorbereitung der Wahl der Bürgerdeputierten für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss des Bezirkes Pankow

23.01.2012: Bezirksamt Pankow - Rechtsamt: In der Verwaltungsstreitsache Peter Thiel ./. Land Berlin - OVG 12 S 107/11 - wurde dem Rechtsamt und dort dem Unterzeichner aufgrund der Regelung des §67 Abs. 4 Satz 4 VwGO am 23.01.2012 von der Vorsteherin der Bezirksverordnetenversammlung Pankow Vollmacht erteilt, als Organ der Bezirksverwaltung die Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu vertreten. ... Es wird für den Antragsgegner beantragt, die Beschwerde vom 21.12.2011 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin - VG 2 L 181.11 - vom 12.12.2011 zurückzuweisen. ..."

08.02.2012: In Sachen Thiel ./. Land Berlin erwidern wir auf den Schriftsatz vom 23.01.2012 wie folgt: Auch nach dem Vortrag rechtfertigen die genannten Gründe die Aufrechterhaltung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin - VG 2 L 181.11 vom 12.12.2001 nicht.

 

 

 

Die hier vorgestellte Verwaltungsposse hat dem gesellschaftlich engagierten Bürger Peter Thiel bereits 30 oder mehr Stunden intensiver Arbeitszeit gekostet, die ihm im Gegensatz zu der Arbeitszeit der beteiligten und von den Steuergeldern der Bürgerinnen und Bürger bezahlten Verwaltungsangestellten und Verwaltungsrichtern von keiner Stelle vergütet wird.

Doch Widerstand tut not, der Schlaf der Vernunft gebiert gesellschaftliche Stagnation und bürokratische Allmachtsphantasien in deutschen Behörden.

Ein bisschen Spaß muss sein - und daher sollen bei allem Elend in der öffentlichen Verwaltung und der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit wenigstens Sie - geneigte Leserinnen und Leser - als teilnehmende Beobachter ein wenig Freude mit der hier vorgestellten Lektüre haben.

Ihr Peter Thiel

 

 

 

 

Mein Antrag an das Verwaltungsgericht Berlin:

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

 

Verwaltungsgericht Berlin

 

Fax an: 9014-8790

 

Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

Antrag auf einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung

 

18.11.2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich im Weg der einstweiligen Anordnung:

Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Berlin Pankow zur Vorlage des Bezirksamtes Pankow – VII-0016 - vom 08.11.2011 „Wahl der Bürgerdeputierten für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss der Bezirksverordnetenversammlung für die VII. Wahlperiode“ wird aufgehoben.

Bei der Festsetzung des Streitwertes in der Sache bitte ich das Gericht zu beachten, dass es sich bei der Tätigkeit als Bürgerdeputierter um eine arbeitsintensive ehrenamtliche Tätigkeit zu Gunsten der Gemeinschaft, im speziellen der Kinder, Jugendlichen und Familien im Bezirk Pankow handelt und vom Bezirksamt lediglich ein geringfügiges Sitzungsgeld für die im Durchschnitt einmal im Monat stattfindenden Sitzungen gezahlt wird. Der Streitwert sollte dementsprechend sehr niedrig eingeordnet werden, um bei einer eventuellen Abweisung des Antrages den im wohlverstandenen Interesse der Gemeinschaft klagenden Antragsteller nicht über Gebühr zu belasten. Der Bezirk hat ohnehin kein reales Kostenrisiko, da dessen Aufwendungen so oder so vom Steuerzahler getragen werden.

 

 

Gründe:

Das Berliner Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) schreibt vor:

 

(5)

Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. neun Bezirksverordnete und

2. sechs Bürgerdeputierte (§ 20 des Bezirksverwaltungsgesetzes), davon mindestens drei Personen aus dem Bereich der freien Träger der Jugendarbeit.

(6)

Die Bürgerdeputierten werden auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamts wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt. Die freien Träger sollen je mindestens die doppelte Anzahl der auf sie als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder insgesamt entfallenden Personen vorschlagen. Bei der Wahl sind die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so sollen die Träger für die Ersatzwahl mindestens zwei Personen vorschlagen.

 

 

Am 14.11.2011 erhielt der Träger „Kinderland - Verein zu Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien e.V.“ zufällig Kenntnis von der Vorlage des Bezirksamtes Pankow – VII-0016 - vom 08.11.2011 „Wahl der Bürgerdeputierten für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss der Bezirksverordnetenversammlung für die VII. Wahlperiode“ an die Bezirksverordnetenversammlung Pankow (Anlage 1 – vier Seiten).

Mit Datum vom 14.11.2011 stellte der Träger Kinderland e.V. beim Büro der Bezirksverordnetenversammlung den Antrag auf Zurückziehung des Antrages (Anlage 2 - zwei Seiten).

Mit Datum vom 15.11.2011 stellte der Träger Kinderland e.V. beim Bezirksamt Pankow Abteilung Jugend den Antrag auf Aufnahme des Vorschlages, den sachkundigen Bürger Herrn Peter Thiel in die Vorschlagsliste des Bezirksamtes zur Wahl der Bürgerdeputierten für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss aufzunehmen (Anlage 3 - zwei Seiten).

Am 16.11.2011 tagte die Bezirksverordnetenversammlung Pankow. Unter dem Tagesordnungspunkt 1.16 war die Drucksache VII-0016 „Wahl der Bürgerdeputierten für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss der Bezirksverordnetenversammlung für die VII. Wahlperiode“ vom 08.11.2011 aufgerufen (Anlage 4). Die Drucksache lag den tagenden Bezirksverordneten in unveränderter Fassung vom 08.11.2011 vor. Eine Namensnennung des sachkundigen Bürger Herrn Peter Thiel und des ihn vorschlagenden anerkannten und Freien Trägers der Jugendhilfe Kinderland e.V. erfolgte nicht.

Der Vorstand der BVV rief zum Tagesordnungspunkt „Wahl der Bürgerdeputierten für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss der Bezirksverordnetenversammlung für die VII. Wahlperiode“ auf. Auf entsprechende mündliche Nachfrage des Bezirksverordneten Schrecker teilt der Vorstand der BVV mit, der Wahlvorschlag des Träger Kinderland e.V, wäre berücksichtigt und in den Abstimmungszettel eingearbeitet worden. Der Name des vorgeschlagenen sachkundigen Bürgers, Herrn Peter Thiel wurde dabei allerdings nicht genannt. Die Bezirksverordneten erfuhren auf diese Weise erst drei Minuten vor der beginnenden Abstimmung, dass noch ein weiterer Wahlvorschlag eines im Bezirk tätigen anerkannten freien Trägers zur Abstimmung stünde. Erst im geheimen Wahlverfahren selbst, bei Überreichung des Wahlzettels, konnten die Bezirksverordneten den Wahlvorschlag mit Namensnennung des sachkundigen Bürger Herrn Peter Thiel in Augenschein und zur Kenntnis nehmen.

Der sachkundige Bürger Peter Thiel erhielt bei der Wahl von sechs zu wählenden Bürgerdeputierten 6 von 50 gültigen Stimmen. In der darauf folgenden Wahl der ebenfalls sechs zu wählenden stellvertretenden Bürgerdeputierten erhielt Herr Peter Thiel 10 Stimmen und verfehlte mit dem 7. Platz die Wahl als stellvertretender Bürgerdeputierter.

Festzustellen ist, der Vorschlag des Trägers Kinderland e.V., Herrn Peter Thiel auf die Kandidatenliste für die Wahl der Bürgerdeputierten für den KJHA zu setzen, war rechtmäßig und wurde vom Bezirksamt, bzw. dem Büro der BVV anerkannt. Der Träger ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe (Trägerverträge 2293/2009 und 2294/2009 mit der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung liegen vor), der Träger ist schwerpunktmäßig im Bezirk Pankow tätig und erbringt nachweislich auch Leistungen für das Jugendamt Pankow.

Die Jugendstadträtin Frau Dr. Keil erklärte in der BVV-Sitzung, dass ca. 300 im Bezirk tätige freie Träger von der Möglichkeit zur Aufstellung eines Wahlvorschlages informiert wurden. Der Träger Kinderland e.V. wurde jedoch vom Jugendamt Pankow über die Möglichkeit zur Aufstellung eines Wahlvorschlages nicht informiert und bekam auch anderweitig keine Kenntnis von dieser Möglichkeit, so dass der Träger unverschuldet an der rechtzeitigen Einreichung eines Wahlvorschlages gehindert war. Dabei wäre es dem Bezirksamt Pankow - Abteilung Jugend ohne weiteres möglich gewesen, innerhalb seines Amtes, als auch mit zumutbarer Anfrage bei der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, davon Kenntnis zu erlangen, dass Kinderland e.V. die Voraussetzungen erfüllt, Vorschläge für die Wahl eines Bürgerdeputierten einzureichen und dementsprechend, so wie auch die anderen durch das Jugendamt informierten Träger, rechtzeitig über die Möglichkeit der Einreichung von Wahlvorschlägen zu informieren gewesen wäre.

Kinderland e.V. erhielt jedoch erst mit Datum vom 14.11.2011 zufällig Kenntnis von der Möglichkeit der Einreichung eines Wahlvorschlages für die 6 Tage zuvor vom Bezirksamt beschlossene Vorlage - VII-0016. Kinderland e.V. stellte daraufhin einen Antrag auf Aufnahme in die Wahlliste und zurückziehen der Drucksache VII-0016, um Gelegenheit zu erhalten, den Bezirksverordneten den Wahlvorschlag des sachkundigen Bürgers Peter Thiel zu unterbreiten und diese somit in die Lage zu versetzen, sich von der Sachkunde des Bürgers zu überzeugen und ihn gegebenenfalls dann auch zu wählen (Anlage 2 und Anlage 3).

Das Bezirksamt und das Büro der Bezirksverordnetenversammlung kamen am 16.11.2011 dem Tag der Wahl in der BVV Pankow dem Antrag von Kinderland e.V. auf Aufnahme des sachkundigen Bürgers Peter Thiel in die Wahlliste nach. Damit wurde die Rechtmäßigkeit des Vorschlags von Kinderland e.V. anerkannt.

Nicht anerkannt wurde jedoch der Anspruch des vorgeschlagenen sachkundigen Bürgers Peter Thiel, sich den Bezirksverordneten in gebotener und geeigneter Weise vorzustellen, um somit gleichberechtigt zu den anderen Mitbewerbern auftreten zu können. Herr Thiel hatte dazu beim Bezirksamt und dem Büro der BVV beantragt, die Wahl der Bürgerdeputierten zu vertagen.

Im Fall einer rechtzeitigen Aufnahme in den Wahlvorschlag hätte sich der sachkundige Bürger Peter Thiel allen 55 Bezirksverordneten mit persönlichen Anschreiben vorgestellt und hätte dabei in geeigneter Weise die ihn auszeichnenden Sachkompetenz aufgezeigt, so dass es den Bezirkverordneten möglich gewesen wäre, Herrn Peter Thiel mit den anderen zur Wahl stehenden Kandidaten zu vergleichen und eine verantwortungsbewusste Wahl treffen zu können.

Der sachkundige Bürger Peter Thiel ist seit über 15 Jahren in der Pankower Jugendhilfe tätig, systemischer Berater und Therapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), arbeitet als Umgangspfleger, Vormund und Sachverständiger für verschiedene Amts- und Oberlandesgerichte, ist zertifizierter Verfahrenspfleger (Sozialpädagogisches Fortbildungswerk Brandenburg), Mitglied des Sprecher/innenrates der Berliner Arbeitskreis Begleiteter Umgang - www.begleiteter-umgang-berlin.de, Sprecher der Fachgruppe Systemisch-lösungsorientierte Arbeit im Kontext familiengerichtlicher Verfahren -

http://www.dgsf.org/dgsf/gruppen/fachgruppen/systemisch-loesungsorientierte-arbeit-im-kontext-familiengerichtlicher-verfahren, Mitglied des Deutschen Familiengerichtstag - www.dfgt.de und war Ende der 90-er Jahre bereits Mitglied im Jugendhilfeausschuss des damaligen Altbezirkes Pankow.

 

Durch die beschriebene Wahlprozedur wurde dem sachkundigen Bürger Peter Thiel eine korrekte und angemessene Form der Kandidatur verwehrt. Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung ist daher aufzuheben.

 

 

 

Peter Thiel, 18.11.2011

 

 

Versicherung an Eides Statt

Hiermit versichere ich an Eides statt, in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung:

Dass der sachkundige Bürger Peter Thiel, durch das Bezirksamts Pankow durch das Verfahren bei der Beteiligung der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe im Bezirk Pankow zur Wahl der Bürgerdeputierten für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss des Bezirkes Pankow daran gehindert wurde, sich den Bezirksverordneten der Bezirksverordnetenversammlung Pankow als Kandidat für die Wahl der Bürgerdeputierten am 16.11.2011 durch die Bezirksverordnetenversammlung vorzustellen.

Die Bezirksverordneten erfuhren erst Minuten vor der Wahl am 16.11.2011 vom Wahl-vorschlag des anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe „Kinderland - Verein zu Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien e.V.“, bei dem Herr Peter Thiel als Kandidat für die Wahl zum Bürgerdeputierten vorgeschlagen wurde.

Der sachkundige Bürger Peter Thiel musste damit wesentliche und nicht korrigierbare Nachteile im Vergleich zu seinen Mitbewerbern hinnehmen, die von anderen anerkannten freien Träger vorgeschlagen wurden und die durch das Jugendamt rechtzeitig von der Möglichkeit einer Kandidatenaufstellung für die Wahl als Bürgerdeputierte für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss des Bezirkes Pankow informiert wurden und dementsprechend ausreichend Zeit hatten, sich in geeigneter Weise bei den Bezirksverordneten bekannt zu machen und um deren Stimme bei der Wahl zu werben.

Einzelheiten ergeben sich aus dem hier eingereichten Antrag - Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag auf einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung

 

 

 

Peter Thiel, 18.11.2011

 

 

Antrag von Peter Thiel vom 18.11.2011 auf einstweilige Anordnung vor dem Verwaltungsgericht Berlin

 

 

 

 

 

VG 2 L 181.11

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN

BESCHLUSS

In der Verwaltungsstreitsache

des Herrn Peter Thiel, Wollankstraße 133, 13187 Berlin,

Antragstellers,

 

g e g e n

 

das Land Berlin, vertreten durch die Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin, Fröbelstraße 17, 10400 Berlin,

Antragsgegner,

 

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch

die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, den Richter am Verwaltungsgericht Becker und den Richter am Verwaltungsgericht Hömig

 

am 12. Dezember 2011 beschlossen:

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

-2-

Gründe

Der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, durch die Wahl der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) vom 16. November 2011 entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Er rügt mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag, die Bezirksverordneten seien nicht rechtzeitig vor der Wahl der Bürgerdeputierten darüber informiert worden, dass er auf Betreiben des freien Trägers der Jugendhilfe Kinderland e.V. auf die Liste der Wahlvorschlage gesetzt worden sei. Die Bezirksverordneten hätten seinen Namen erst am 16. November 2011 in den Abstimmungszetteln selbst zur Kenntnis nehmen können. In der den tagenden Bezirksverordneten seit dem 8. November 2011 vorliegenden Drucksache VII-0016 „Wahl der Bürgerdeputierten für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss der Bezirksverordnetenversammlung für die VII. Wahlperiode" hingegen sei sein Name noch nicht genannt worden. Er rügt damit eine VerIetzung von § 62 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow, wonach Antrage zur Beschlussfassung durch die BVV grundsätzlich spätestens acht Tage vor der BVV-Tagung bei der Vorsteherin einzureichen sind. Diese Bestimmung schützt indes nicht das Interesse eines Wahlbewerbers an der frühzeitigen Bekanntgabe seines Interesses an einer Wahl, sondern allein das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung der Bezirksverordnetenversammlung.

Davon abgesehen wäre der Antrag, seine Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (sog. Anordnungsgrund) ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen. Denn sein Vorbringen beschrankt sich auf eine Darlegung des aus seiner Sicht fehlerhaften Wahlvorgangs. Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dem Antragsteller sei das Abwarten auf eine Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unmöglich oder unzumutbar, wurden vom Antragsteller nicht

 

-3-

vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBI. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBI. S. 881) einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.

Xalter                Becker               Hömig

 

Ausgefertigt 

 

Justizbeschäftigte

aIs Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

 

 

Hier auch als PDF-Datei:

Verwaltungsgericht Berlin - VG 2 L 181.11 - 2. Kammer - Beschluss vom 12.12.2012

 

 

 

 

Der Bürger ist immer der Dumme

Eine traurige Posse, die sich da zwischen dem Bürger Thiel, der sein staatsbürgerliches Recht auf eine Kandidatur unter fairen Bedingungen für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss des Bezirkes Pankow auf der einen und dem Bezirksamt Pankow, vertreten durch die Bezirksstadträtin für Jugend Christine Keil (Die Linke) entfaltet hat. 

Dabei wäre doch alles recht einfach gewesen, hätte Frau Keil ihre überstürzte Vorlage 

Bezirksverordnetenversammlung Pankow - Drucksache VII-16 vom 8.11.2011: Wahl der Bürgerdeputierten für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss

für einen Monat zurückgezogen, um dem Bürger Thiel, die Wahrnehmung seines staatsbürgerlichen Rechtes auf eine Kandidatur unter fairen Bedingungen für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss des Bezirkes Pankow zu ermöglichen. 

Doch nein, zum schnellen Manövrieren in dieser Sache offenbar nicht in der Lage oder - schlimmer noch - nicht gewillt, wird der Bezirksamtsbeschluss vom 8.11.2011 den Verordneten der Bezirksverordnetenversammlung im Hauruckverfahren von nur 8 Tagen - die kürzeste Frist die die Geschäftsordnung der BVV gerade noch hergibt - zur Beschlussfassung in der BVV-Sitzung vom 16.11.2011 vorgelegt. 

 

Bezirksverordnetenversammlung Pankow Drucksache VII-16 vom 8.11.2011: Wahl der Bürgerdeputierten für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss

 

Die Fraktionen tagten am Montag den 14.11.2011. Zwei Tage später, am Mittwoch den 16.11.2011, läuft die Wahl der Bürgerdeputierten über die Bühne. Realiter hatten die meisten Bezirksverordneten erst zwei Tage vor der Wahl der Bürgerdeputierten Kenntnis von den in der Bezirksamtvorlage aufgestellten 19 Kandidaten. Denn vor der Fraktionssitzung ist üblicherweise kaum ein Verordneter an seinem Postfach, wo die Drucksachen für die nächste BVV-Sitzung hinterlegt sind. Man stelle sich eine Kommunalwahl vor, in der die Bürger zwei Tage vor der Wahl eine unvollständige Mitteilung erhalten, wen sie wählen können und dann den Bürgern noch drei Minuten vor der Wahl mitgeteilt wird, dass noch ein weiterer Kandidat auf die Wahlliste gesetzt worden wäre.

Drei Minuten vor der Wahl erfahren die Bezirksverordneten durch die Vorsteherin der BVV, dass noch ein weiterer Kandidat, der Bürger Peter Thiel, als Vertreter des freien Trägers Kinderland e.V. als Bürgerdeputierter gewählt werden kann. Trotz der denkbar knappen Zeit von nur drei Minuten Bekanntgabe seiner Person vor der Wahl erhält Peter Thiel im ersten Wahlgang 6 von 50 gültigen Stimmen, in zweiten Wahlgang zur Wahl der stellvertretenden Bürgerdeputierten 10 von 50 gültigen Stimmen. 20 Prozent aller Bezirksverordneten geben also dem sachkundigen Bürger Peter Thiel eine Stimme - kein schlechtes Ergebnis bei einer Kandidatur, die erst drei Minuten vor der Wahl von der Vorsteherin der BVV bekannt gemacht worden ist. 

Doch nicht gewählt, ist nicht gewählt und so beschließt der Bürger Peter Thiel das kritikwürdige Verhalten von Jugendstadträtin Christine Keil (Die Linke) vom Bezirksamt Pankow nicht hinzunehmen und sein gutes Recht auf eine faire Behandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin einzuklagen. Denn dort, vermutet er sachkundige Richter, denen es ein Anliegen ist, dem Recht zum Recht zu verhelfen.

Doch nicht immer wo Recht drauf steht, ist auch das rechte drin. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vertreten durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, den Richter am Verwaltungsgericht Becker und den Richter am Verwaltungsgericht Hömig weisen mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 - VG 2 L 181.11 - den Antrag des Bürgers Thiel auf einstweiligen Rechtsschutz ab (siehe oben oder nachfolgend als PDF-Datei). 

 

Verwaltungsgericht Berlin - VG 2 L 181.11 - 2. Kammer - Beschluss vom 12.12.2012

 

 

 

 

Nicht überall wo Tatsache drauf steht ist auch Tatsache drin

Die Richter der 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlins, die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, der Richter am Verwaltungsgericht Becker und der Richter am Verwaltungsgericht Hömig, behaupten in ihrem Beschluss:

 

"Der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, durch die Wahl der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) vom 16. November 2011 entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in eigenen Rechten verletzt worden zu sein."

 

 

Das ist schon starker Tobak, den unsere drei wackeren Richter/innen dem erstaunten Leser als angebliche Tatsache offerieren, denn der sich in seinem Recht verletzt sehende Bürger Thiel hatte in seinem Antrag vorgetragen: 

 

"Nicht anerkannt wurde jedoch der Anspruch des vorgeschlagenen sachkundigen Bürgers Peter Thiel, sich den Bezirksverordneten in gebotener und geeigneter Weise vorzustellen, um somit gleichberechtigt zu den anderen Mitbewerbern auftreten zu können. Herr Thiel hatte dazu beim Bezirksamt und dem Büro der BVV beantragt, die Wahl der Bürgerdeputierten zu vertagen.

Im Fall einer rechtzeitigen Aufnahme in den Wahlvorschlag hätte sich der sachkundige Bürger Peter Thiel allen 55 Bezirksverordneten mit persönlichen Anschreiben vorgestellt und hätte dabei in geeigneter Weise die ihn auszeichnende Sachkompetenz aufgezeigt, so dass es den Bezirkverordneten möglich gewesen wäre, Herrn Peter Thiel mit den anderen zur Wahl stehenden Kandidaten zu vergleichen und eine verantwortungsbewusste Wahl treffen zu können."

 

 

Da kann man sich fragen, ob die drei Richter/innen den Antrag des Bürger Thiels überhaupt aufmerksam gelesen haben oder ob es grad gegen Feierabend ging und der ausgewählte Bearbeiter den Fall schnell vom Tisch haben wollte?

 

Und weiter schreiben die drei wackeren Richter/innen

 

Er rügt damit eine VerIetzung von § 62 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow, wonach Antrage zur Beschlussfassung durch die BVV grundsätzlich spätestens acht Tage vor der BVV-Tagung bei der Vorsteherin einzureichen sind.

 

Das scheint nun reine Fantasie der drei Richter/innen zu sein, denn der Bürger Thiel hat nicht eine VerIetzung von § 62 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow gerügt, die ihm damals auch gar nicht bekannt war, sondern er rügte:

 

"Nicht anerkannt wurde jedoch der Anspruch des vorgeschlagenen sachkundigen Bürgers Peter Thiel, sich den Bezirksverordneten in gebotener und geeigneter Weise vorzustellen, um somit gleichberechtigt zu den anderen Mitbewerbern auftreten zu können. Herr Thiel hatte dazu beim Bezirksamt und dem Büro der BVV beantragt, die Wahl der Bürgerdeputierten zu vertagen.

Im Fall einer rechtzeitigen Aufnahme in den Wahlvorschlag hätte sich der sachkundige Bürger Peter Thiel allen 55 Bezirksverordneten mit persönlichen Anschreiben vorgestellt und hätte dabei in geeigneter Weise die ihn auszeichnenden Sachkompetenz aufgezeigt, so dass es den Bezirkverordneten möglich gewesen wäre, Herrn Peter Thiel mit den anderen zur Wahl stehenden Kandidaten zu vergleichen und eine verantwortungsbewusste Wahl treffen zu können."

 

 

Mit seiner Rüge wollte der Bürger Thiel also eine Gleichbehandlung mit den anderen Kandidaten erreichen, die auf Grund einer weit früher erfolgten Information seitens des Bezirksamtes ausreichend Zeit hatten, sich vor Verabschiedung der Bezirksamtsvorlage vom 08.11.2011 den Bezirksverordneten in geeigneter Weise als Kandidaten für die Wahl vorstellen zu können.

Warum das unsere drei wackeren Richter/innen nicht erkennen konnten oder wollten - weiß wohl allein der liebe Gott oder der Hausmeister des Verwaltungsgerichtes.

 

Als ob dies allein nicht schon reichen würde behaupten unsere drei wackeren Richter/innen dann auch noch:

 

Davon abgesehen wäre der Antrag, seine Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (sog. Anordnungsgrund) ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen. Denn sein Vorbringen beschrankt sich auf eine Darlegung des aus seiner Sicht fehlerhaften Wahlvorgangs. Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dem Antragsteller sei das Abwarten auf eine Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unmöglich oder unzumutbar, wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

 

 

Die Formel von der angeblichen "Unbegründetheit" erinnert an vergangene Zeiten, so z.B. als die von Gregor Gysi eingereichte Berufung gegen die Verurteilung von Rudolf Bahro vom Obersten Gericht der DDR als „offensichtlich unbegründet“ zurückgewiesen wurde.

 

Ein Buch wie Die Alternative zu schreiben und zu veröffentlichen, war an sich in der DDR nicht strafbar. Daher konstruierte die Staatsanwaltschaft den Tatbestand, Bahro habe aus „Geldgier“ Informationen (und frei erfundene Falschinformationen) für den westdeutschen Verfassungsschutz zusammengetragen und diesem durch die Veröffentlichung des Buches „übermittelt“. Am 30. Juni 1978 wurde Bahro unter Ausschluss der Öffentlichkeit[7] wegen „landesverräterischer Sammlung von Nachrichten“ und „Geheimnisverrats“ zu acht Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Aus den Akten geht hervor, dass das Strafmaß bereits im Vorfeld der Verhandlung feststand, und auch die Bekanntgabe des Urteils für die Presse war schon vorab fertig formuliert. Der Prozess, in dem Bahro von Gregor Gysi verteidigt wurde, war demnach nur noch eine Formalität. Die daraufhin von Gysi vor dem Obersten Gericht der DDR eingereichte Berufung wurde umgehend als „offensichtlich unbegründet“ zurückgewiesen.

...

http://de.wikipedia.org/wiki/Rudolf_Bahro

 

 

Siehe hierzu auch: 

Paul Watzlawick; Janet H. Beavin; Don D. Jackson: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003

Paul Watzlawick: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", Piper Verlag, München, 1985

 

 

 

"Offensichtlich unbegründet", ein solcher richterlicher Faustschlag sitzt immer. Der Antragsteller kann ja in die Beschwerde gehen, wenn er Geld, Zeit und Nerven hat. Und manche Leute sind auch so naiv, glauben an den Rechtsstaat, den noch nie ein Lebender zu Gesicht bekommen hat und meinen, sie müssten nur die Instanzen hinauf klagen und würden dann auch Recht bekommen. Die Leute haben "Michael Kohlhaas" von Heinrich von Kleist noch nicht gelesen, sonst wüssten Sie wohin solches Querulantentum führt -  http://de.wikipedia.org/wiki/Michael_Kohlhaas

 

Den drei Richter/innen, die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, der Richter am Verwaltungsgericht Becker und der Richter am Verwaltungsgericht Hömig, sind nach eigenem Bekunden Umstände nicht ersichtlich, warum ein "Abwarten auf eine Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unmöglich oder unzumutbar" wäre. Da kennen die drei Richter/innen wohl die Bearbeitungszeiten von Hauptsacheverfahren am eigenen Verwaltungsgericht nicht. Zeiten in denen der - nach Ansicht des Bürgers Thiel - rechtswidrig gewählte Kinder- und Jugendhilfeausschuss - unter Ausschluss des sachkundigen Bürgers Thiel schon mal fleißig tagt und Entscheidungen trifft.

An anderer Stelle ist die Richterschaft am Verwaltungsgericht Berlin da nicht so stur. 

 

07.12.2011 11:42 Uhr

Von Jörn Hasselmann

Verwaltungsgericht Berlin muss weiter auf neuen Polizeipräsidenten warten

Udo Hansen kann immer noch nicht Polizeipräsident werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat am Mittwoch die Besetzung der Stelle wegen der Klage eines unterlegenen Bewerbers erneut gestoppt.

Gegen die Ernennung von Udo Hansen hatte unterlegene Bewerber Klaus Keese, Leiter der Polizeidirektion 1 (Reinickendorf und Pankow), geklagt. Das Gericht bestätigte dem Antragsteller, dass sein Recht auf fehlerfreie Entscheidung verletzt worden sei.

Die Senatsverwaltung habe ihre Auswahlentscheidung in unzulässiger Weise allein auf das Ergebnis der zwischenzeitlich geführten Auswahlgespräche gestützt.

Zwar habe dieses Auswahlgespräch in Bezug auf den ausgewählten Bewerber besondere Bedeutung gehabt, weil dieser zuletzt 1997 beurteilt worden sei und deshalb keine Erkenntnisse über seine aktuelle Leistungsfähigkeit vorgelegen hätten, teilte das Gericht am Mittag mit. Für den unterlegenen Bewerber Keese habe aber eine aktuelle Beurteilung vorgelegen, die ihm durchgängig höchste Leistungen in seinem derzeitigen Amt bescheinige. Diese Beurteilung habe die Senatsinnenverwaltung nicht gänzlich außer Acht lassen dürfen, auch wenn der unterlegene Bewerber im Auswahlgespräch schlechter abgeschnitten habe. Vielmehr sei eine "Gesamtwürdigung" der Leistungen dieses Bewerbers erforderlich gewesen.

Darüber hinaus sei die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Annahme zu beanstanden, der ausgewählte Kandidat sei deshalb fachlich besser geeignet, weil er als ehemaliger Präsident eines Bundespolizeipräsidiums ein Amt mit mehr Kompetenzen und mehr Verantwortung bekleidet habe als Keese. Selbst wenn das erstgenannte Amt als „höherwertig“ angesehen werde, habe diese Erwägung nicht herangezogen werden dürfen, weil der Ausgewählte dieses Amt seit 2008 nicht mehr bekleide und die Senatsverwaltung zudem keine Erkenntnisse über seine bis dahin erbrachten Leistungen in diesem Amt habe. "Bei dieser Sachlage sei die abstrakte Einstufung der Dienstposten der Bewerber kein zulässiges Auswahlkriterium", hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Hansen war 2008 im Streit und krank geschrieben ausgeschieden bei der Bundespolizei. Danach war er für den EADS-Konzern als Sicherheitsberater in Saudi-Arabien tätig.

Auch diese Beratertätigkeit soll er vorzeitig abgebrochen haben. Es war nicht Keeses erste Klage. Das nun bemängelte Auswahlgespräch war erst nach einer vorangegangenen Gerichtsentscheidung von der Innenverwaltung nachträglich angesetzt worden. Seit Anfang Juni ist die Stelle des Präsidenten vakant, geleitet wird Deutschlands größte Polizeibehörde seitdem kommissarisch von Vizepräsidentin Margarete Koppers. Die Suche nach einem Nachfolger für den ehemaligen Polizeipräsidenten Dieter Glietsch hatte im Dezember 2010 mit einer Ausschreibung begonnen.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/verwaltungsgericht-berlin-muss-weiter-auf-neuen-polizeipraesidenten-warten/5931488.html

 

 

 

Man muss vor dem Verwaltungsgericht Berlin wohl mindestens Leiter einer Polizeidirektion sein, um in den Genuss verwaltungsrichterlicher Gnade zu kommen. Nur sachkundiger Bürger zu sein, das reicht wohl nicht aus.

Wie heißt es doch so schön: Vor dem Gesetz sind alle gleich, nur manche sind gleicher.

 

 

 

Wer den Schaden hat, soll auch noch die Rechnung bezahlen

Nicht nur dass die Richter der 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlins, die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, der Richter am Verwaltungsgericht Becker und der Richter am Verwaltungsgericht Hömig dem sachkundige Bürger Thiel den vorläufige Rechtsschutz versagen und auch noch behaupten, der Antrag wäre, seine Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet. 

Nein, der gesellschaftlich engagierte Bürger Thiel soll auch noch die Kosten des Verfahrens tragen, dessen Streitwert die drei wackeren Richter/innen gleich mal auf 5.000 € festlegen, obwohl der Bürger Thiel in seinem Antrag extra darauf hingewiesen hat, dass er hier für ein Amt kandidierte, das der Vertretung gemeinnütziger gesellschaftlicher Interessen der Bürgerinnen und Bürger von Pankow dient. 

Im Gegensatz zum Mitbewerber für das Amt des Polizeipräsidenten  Klaus Keese, Leiter der Polizeidirektion 1, der im Fall eines Erfolges vor dem Verwaltungsgericht Chancen hätte, einen hochdotierten Führungsposten zu erlangen, will der sachkundige Bürger Peter Thiel nichts anderes, als gesellschaftliche Interessen im Jugendhilfeausschuss zu vertreten. Eine ehrenamtliche Tätigkeit, für die es für eine dreistündige abendliche Sitzung mir Vor- und Nachbereitungszeit 30,00 € gibt, so viel Geld, wie ein Polizeipräsident in zehn Minuten verdient.

Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen, so der Volksmund, das Verwaltungsgericht Berlin sorgt für eine zeitgemäße Aktualisierung. 

Seit Ulrich Wickert wissen wir, der Ehrliche ist immer der Dumme. Im Verwaltungsgerichtsverfahren könnte es heißen: Der Bürger ist immer der Dumme. 

Der Bürger zahlt Gerichts-, Anwalts- und Verwaltungskosten, wenn er einen Streit vor dem Verwaltungsgericht verliert und der Bürger zahlt gleichfalls sämtliche Kosten, wenn er den Streit vor dem Verwaltungsgericht gewinnt. Denn die Verwaltung - gegen die sich die Klage des Bürgers richtet - zahlt niemals aus der eigenen Tasche, sie wird zu 100 Prozent von den Bürgerinnen und Bürgern über die Steuern finanziert, egal wie das Verfahren ausgeht. Jeder Verwaltungsbeamte, der für rechtswidrige Verwaltungshandlungen verantwortlich ist, wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für sein Tun nicht verantwortlich gemacht. Kein Wunder, wenn die Verwaltung dabei größenwahnsinnig wird. Jeder kleine Imbissbudenbesitzer haftet dagegen mit seinem Vermögen und seinen Einkommen für durch ihn entstehende Schäden und selbstverständlich auch für Gerichts- und Anwaltskosten, wenn er in einer Streitsache vor Gericht unterliegt. 

Dem Verwaltungsgerichtsverfahren haftet also ein erheblicher struktureller Mangel an. Die eine Seite - der Bürger - zahlt immer, die andere Seite -  der involvierte Verwaltungsangestellte - zahlt nie. Von der viel beschworenen Waffengleichheit, die angeblich ein Merkmal des Rechtsstaates sei also keine Spur. Wie im Märchen vom Hasen und dem Igel, rennt der Bürger als Hase durch die Ackerfurche und abgehetzt am Feldende angekommen, ruft ihm schon der Igel (Verwaltung) zu: Ich bin schon allhier.

Auf wessen Seite bei diesem schändlichen Spiel die Verwaltungsgerichtsbarkeit tendenziell steht, wird klar, wenn man die strukturelle Einordnung der Verwaltungsrichter in den staatlichen Überbau betrachtet. Die Gerichtsbarkeit ist nicht etwa Teil der der gesellschaftlichen Selbstverwaltung, sondern - bei oberflächlich betrachtet formaler Selbstständigkeit - Teil des Staatsapparates. 

Wes Brot ich ess, des Lied ich sing, das trifft in Bezug auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit dagegen nicht zu. Denn das Brot, das die Verwaltungsgerichtsbarkeit isst, ist nicht etwa das Brot jener Chimäre mit dem Namen Justitia, sondern zu großen Teilen das Brot des Steuerzahlers, also der Bürgerinnen und Bürger. Daraus den naiven Schluss zu ziehen, die Verwaltungsgerichtsbarkeit würde dann auch im Sinne des Bürgers entscheiden, auf diese Idee können wohl nur Abiturienten kommen, die noch reichlich grün hinter den Ohren sind und die salbungsvollen Worte ihres verbeamteten und auf den spätkapitalistischen Staat vereidigten Lebenskundelehrers für ein Abbild der Wirklichkeit halten.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nimmt man denn ihren Namen wörtlich, ist eine Gerichtsbarkeit für die Verwaltung, nicht aber für den Bürger, denn sonst würde sie Bürgergerichtsbarkeit heißen.

Früher - als es noch keine Verwaltungsgerichtsbarkeit gab - hat man Bittbriefe an die Verwaltung geschrieben. Die Erfolgsrate war sicher nicht geringer, als wenn man heutigentags die Verwaltungsgerichtsbarkeit um Hilfe ersucht. Bittgesuche an die Verwaltung haben zudem den Vorteil, dass sie im Vergleich zu den Kosten im Verwaltungsgerichtsverfahren nur wenig kosten. Bisschen Papier bisschen Druckertinte, fertig ist die Laube.

Doch, Bittgesuche, das ist längst Vergangenheit. Wir wollten Recht - und bekamen eine selbstherrliche Verwaltung, die kein Verwaltungsgericht mehr stoppt. Der Rechtsstaat frisst seine Kinder.

 

 

 

Ich nichts verstehen

Wie nur macht man sich einem studierten Juristen verständlich, wenn dieser einen nicht fragt?

Im Verfahren VG 2 L 181.11 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, den Richter am Verwaltungsgericht Becker und den Richter am Verwaltungsgericht Hömig 

Im Beschluss vom 12. Dezember 2011 zum Verfahren VG 2 L 181.11 - tragen die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, der Richter am Verwaltungsgericht Becker und der Richter am Verwaltungsgericht Hömig vor:

 

Der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, durch die Wahl der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) vom 16. November 2011 entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. 

 

Das ist nun fürwahr harter Tobak.

Man darf aber sicher annehmen, dass dieser Beschluss nur einen echten Autor hat, denn viele Köche verderben den Brei. Frau Xalter scheidet dafür vielleicht aus, als Präsidentin des Verwaltungsgerichtes wird sie sich vornehmlich um Verwaltungsangelegenheiten kümmern. Bleiben wohl noch Richter am Verwaltungsgericht Becker oder der Richter am Verwaltungsgericht Hömig als möglicher Autor des Beschlusses übrig. Näheres wird man wohl nie erfahren, da die Gerichtsbarkeit - wie auch früher die DDR - nach außen hermetisch abgeriegelt ist.

 

 

 

 

Wer sich wehrt, hat selber schuld

Im Verfahren VG 2 L 181.11 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, den Richter am Verwaltungsgericht Becker und den Richter am Verwaltungsgericht Hömig mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 dem Bürger Thiel nicht nur eine doppelte Absage erteilt, sondern auch gleich noch dem Bürger Thiel einen Streitwert von 5.000 € aufgebrummt. Das Gericht hätte auch einen Streitwert von 300,00 € ansetzen können, hier wäre dem Bürger Thiel laut Gerichtskostengesetz §34 Kosten in Höhe von 1,5 mal 25,00 € = 37,50 € aufgebürdet worden. Aber nein, es musste in dieser konkreten Streitsache ein Streitwert von 5.000 € sein, festgelegt offenbar bezug nehmend auf § 52 Gerichtskostengesetz. 

 

§ 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

 

 

"Nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache" hätte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin - Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, Richter am Verwaltungsgericht Becker und Richter am Verwaltungsgericht Hömig - auch einen Streitwert von 500.000 € annehmen können, denn dem klagenden Bürger Thiel ist es ganz wichtig, sein staatsbürgerliches Recht auf eine Kandidatur unter fairen Bedingungen für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss wahrnehmen zu können. Das hätte sich dann auch Sicht der klammen Gerichtskasse richtig gelohnt, hätte doch dann der klagenden Bürger Thiel Gerichtkosten in Höhe von 4.434,00 € zu tragen. Ab einer bestimmten Kostenhöhe kriegt man jeden Bürger mundtot geschaltet. So liebt die Verwaltung den Bürger am liebsten, mundtot und als braver Steuerbürger jeden Tag strebsam in die Fabrik laufend.

 

Nun hat sich die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nicht für einen Streitwert von 500.000 €, sondern für einen Streitwert von 5.000 € entschieden. 

Großes Aufatmen beim betroffenen Bürger Thiel? In einem Verfahren auf einstweilige Anordnung, sind das Gerichtskosten in Höhe von 1,5 mal 121,00 € = 181,50 €.

Dem an einem ehrenamtlichen Engagement interessierten Bürger Thiel sollen also 181,50 € dafür aufgebürdet werden, da er es wagte, im Wege der einstweiligen Anordnung, seinem Interesse Geltung zu verschaffen, den Verordneten der Bezirksverordnetenversammlung Pankow in einem fairen Bewerbungsverfahren seine Kandidatur für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss des Bezirkes Pankow vorzutragen.

Man könnte meinen, 181,50 € Gerichtskosten wären eine verdeckte Bestrafung dafür, dass der Bürger Thiel sich im Interesse der Gemeinschaft ehrenamtlich im Ausschuss für Kinder- und Jugendhilfe des Bezirkes Pankow engagieren wollte.

In welchem Land leben wir eigentlich. In der DDR? Nein sicher nicht, denn dort gab es kein Verwaltungsgericht. Ob das ein echter Nachteil war, wäre noch zu fragen.

Doch, die Hoffnung stirbt zuletzt. Wollen wir sehen, wie sich das Oberverwaltungsgericht in der Sache positioniert. Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und am 12.01.2012 begründet.

Viel Chancen bestehen aber sicher nicht, denn wer wollte schon am Oberverwaltungsgericht einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlins aufheben, an dem die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlins Frau Xalter höchstpersönlich mitgewirkt hat? Das wäre ja grad so, als ob der Deckel zum Topf sagen würde: Du hast nicht ordentlich gekocht.

 

 

 

Anlage: 

Bezirksverordnetenversammlung Pankow Drucksache VII-16 vom 8.11.2011: Wahl der Bürgerdeputierten für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss

 

 


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