Zitatrecht

 

AFP, dapd, dpa, Tagesspiegel, Axel-Springer Verlag, KSP Hamburg, eine rigide " Rechtsprechung" am Amtsgericht Hamburg und eine "Kopf in den Sand Mentalität" beim Bundesverfassungsgericht bedrohen die Informationsfreiheit.

 

Bürgerinnen und Bürger wehrt Euch!

 

 

Peter Thiel im Anflug auf den "Fliegenden Gerichtsstand" bei Richter Führer - Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg

 

 

 

 

Reform und Liberalisierung des Urheberrechtes

Die Piratenpartei beschließt:

I. Die Zeitdauer der Möglichkeit der Geltendmachung eines Urheberrechtes wird von derzeit 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers (§64 UrhG), auf 20 Jahre ab Registrierung der Schöpfung im Urheberregister verkürzt.

II. Das durch die Rechtsprechung entwickelte sogenannte "Recht der kleinen Münze" wird abgeschafft. [2]

Durch das Gesetz wird klargestellt, dass für persönliche geistige Schöpfungen mit geringer schöpferischer Ausdruckskraft(sogenannte kleine Münze) kein Urheberrecht gewährt wird. Sätze wie "Für die derzeitige Misere im Bereich des Urheberrechtes sind die Altparteien CDU, CSU, FDP und SPD maßgeblich verantwortlich und sollten daher nicht mehr gewählt werden", sind mit Abschaffung des "Recht der kleinen Münze" urheberrechtlich nicht geschützt und können von jedermann zustimmungs- und kostenfrei verwendet werden.

III. Durch das Gesetz wird klargestellt, dass ein urheberrechtlicher Schutz nur für persönliche geistige Schöpfungen gewährt werden kann, die aus der Masse des alltäglichen Schaffens herausragen.

Vergleiche hierzu:

"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)." BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07 Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43 (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07)

 

IV. Durch das Gesetz wird klargestellt, dass auf tagesaktuelle Ereignisse gerichtete Nachrichten, wie etwa Agenturmeldungen von AFP und dapd ein urheberrechtlicher Schutz von maximal einem Monat gewährt wird. Danach können diese auf das aktuelle Tagesgeschehen gerichteten Meldungen von jedermann kostenfrei genutzt werden.

...

http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Peter_Thiel/urheberrecht

 

 

 

Piratenpartei - Mitgliedschaft für 48,00 € im Jahr

Bedeutend preiswerter als eine horrende Geldforderung der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der profitorientierten Nachrichtenagenturen AFP und dapd Nachrichten GmbH zwischen 200 und 20.000 €, abgesegnet am Amtsgericht Hamburg.

http://www.piratenpartei.de/mitmachen/mitglied-werden/

 

 

 

Verantwortlichkeit für das demokratiefeindliche deutsche Urheberrecht im Bundesministerium der Justiz

Ministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB

Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Max Stadler

Staatssekretärin Dr. Birgit Grundmann

Abteilung III - Handels- und Wirtschaftsrecht: Herr Dr. Hubert Weis

III B 3 - Urheber- und Verlagsrecht: Frau Dr. Irene Pakuscher 

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Organisationsplan/Organisationsplan_DE_042012.pdf?__blob=publicationFile

 

 

 

 

 

Die hier aufgeführten Informationen stehen zu Ihrer freien Verfügung. Eine Weiterverbreitung ist erlaubt und erwünscht.

Peter Thiel, Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF)

Mitglied der Piratenpartei Deutschland, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Urheberrecht der Piratenpartei Deutschland, Initiator der Arbeitsgemeinschaft Informationsfreiheit

11.09.2013

 

 

 

 

 

Schlüsselwörter:

Abzocken, AFP, Agence France-Presse GmbH, Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgericht Hamburg, Andreas Krieger - Geschäftsführer AFP, Antje Sator (Kürzel jes), Bildzitat, Claus-Michael Gerigk - Lernhaus GmbH, Cord Dreyer - Geschäftsführer dapd nachrichtenagentur GmbH, dapd, dapd nachrichtenagentur GmbH, dapd nachrichten GmbH, fliegender Gerichtsstand, Führer - Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg, geistiges Eigentum, Gesche Duvernet (Kürzel gt), Großzitat, GVU - Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V., Habgier, Informationsfreiheit, Internetüberwachung, Katrin Schüler - Korrespondentin des dapd-Landesdienstes Mecklenburg-Vorpommern, Klassische Schweinepest, Kriminalisierung, KSP, KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landgericht Berlin, Landgericht Hamburg, Dr. Matthias Leonardy, Geschäftsführer der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzung e.V. - GVU, Lernhaus GmbH, Lohmann - Richter am Amtsgericht Hamburg, Musikzitat, N. Clemens Wortmann - Geschäftsführer AFP, Oliver Junker (Kürzel ju), Peter Löw, Piratenpartei, Rechtsanwalt Dr. Peter C. Richter, Rechtsanwalt Dr. Tobias Röhnelt, Rechtsanwältin Friedrich, Rechtsbeugung, Textguard - Geschäftsbereich der Lernhaus GmbH, Überwachungsstaat, Urheberrecht, Urheberrechtsverletzung, Verfolgung, Verwerter, Dr. Martin Vorderwülbecke - Geschäftsführer dapd nachrichtenagentur GmbH, Zitatfreiheit, Zitatrecht

 

 

 

 

 

 

Ohrfeige für den Fliegenden Gerichtstand

Amtsgericht Hamburg - 23a C 311/13 - Beschluss vom 03.09.2013: "Das Gericht weist darauf hin, dass auf Grund zwischenzeitlich erfolgter vertiefter Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit urheberrechtlicher Streitigkeiten Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg bestehen: ... ."

Während die 3. Kammer des Zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht - Richterin Lübbe-Wolff, Richter Huber, Richterin Kessal-Wulf die Zeit verschläft, ändert die couragierte Amtsrichterin Kauffmann die bisherige üble KSP-freundliche Rechtsprechung am Amtsgericht Hamburg und verweist den über die KSP in Hamburg klagenden Berliner Tagesspiegel an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.

 

 

 

KSP-Freundeskreis

Sieg von Peter Thiel am Amtsgericht Charlottenburg im Rechtsstreit gegen die AFP Agence France-Presse GmbH vertreten durch KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

KSP - unterwegs für AFP - beantragt Kosten in Höhe von 492,29 € auszugleichen. Amtsgericht Charlottenburg gewährt der KSP einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 27,28 €. Nächstens tragen die KSP-Angestellten noch Licht mit Säcken in das Hamburger Rathaus oder zerren eine Kuh mit einem Seil auf das Amtsgericht Hamburg, damit es dort Gras fressen möge, das aus der einen oder anderen vermufften Richterstube wächst.

 

Internet überwachen und damit Geld verdienen. Über die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg und deren illustre Kunden: Agence France-Presse GmbH und dapd nachrichten GmbH

AFP - Agence France-Presse GmbH - KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

dapd nachrichten GmbH - KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

Unter den Talaren, Muff von Tausend Jahren - Amtsgericht Hamburg - 36a C 84/12 - Richter am Landgericht Führer abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - 13.03.2012 - Urteil ohne mündliche Verhandlung

Fliegender Gerichtsstand - Peter Thiel im Anflug auf den "Fliegenden Gerichtsstand" bei Richter Führer - Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg

Urheberrecht - Peter Thiel zum Thema Urheberrecht

Großzitat - Peter Thiel zum Thema Großzitat

Zitatrecht - Peter Thiel zum Thema Zitatrecht

Werk - Peter Thiel zum Werkbegriff

 

 

 

 

 

Angriffe auf das Zitatrecht

 

Ich kann die Gestapo jedermann wärmstens empfehlen“

Sigmund Freud (geb. 6. Mai 1856; gestorben 23. September 1939 in London)

 

„Ich kann die Gestapo jedermann wärmstens empfehlen“, dieses Zitat von Siegmund Freud darf in Deutschland erst seit dem Jahr 2009 erlaubnisfrei öffentlich zitiert werden, da seitdem die völlig absurde Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers abgelaufen ist. Wer vor 2009 dennoch zitierte, ohne die Zustimmung sogenannter "Rechteinhaber" einzuholen, sah sich einer enormen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zwar musste und muss heute keiner mehr befürchten in ein KZ eingeliefert zu werden, nein da hat sich tatsächlich einiges zu besseren gewendet, aber eine Verurteilung am Amtsgericht Hamburg wegen angeblicher Verletzung der Urheberrechte, wäre leicht möglich gewesen. 

Zur Zeit führen die Nachrichtenagenturen AFP und dapd massive Angriffe auf das Zitatrecht. Die beiden Unternehmen bedienen sich dabei der Hilfe der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg sowie ihnen bei diesen Attacken zugeneigter Richter am Amtsgericht Hamburg, dem Haus- und Hofgericht der in Hamburg ansässigen KSP.

Ziel der Attacken auf das Zitatrecht ist die Generierung von Profit. Wer - so wie diese beiden Nachrichtenagenturen - schon viel hat, der will noch mehr. Das ist kapitalistische Logik in Reinkultur, im psychologischen Sprachgebrauch auch als Gier bezeichnet.

 

siehe hierzu auch:

http://de.wikipedia.org/wiki/Pleonexie

 

 

 

 

 

Zitat

Ein Zitat ist das Anführen einer fremden persönlichen Schöpfung in einer eigenen persönlichen Schöpfung. Persönliche Schöpfungen können als Text, Bild, Foto, Musikstück oder in anderer Gestalt vorliegen. Im Fall eines zitierten Textes spricht man von einem Textzitat.

Eine fremde persönliche Schöpfung wird beim Zitat kenntlich gemacht und - wenn möglich - auch der oder die Schöpfer / Autoren benannt. Die persönlichen Schöpfung des Zitatgebers und des Zitatnutzers kann dabei Werkcharakter haben (Werk) und damit einen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen können oder auch nicht. Wird vom Zitatnutzer die Angabe des Zitatgebers wissentlich unterlassen nennt man dies Plagiat.

 

 

 

Zitatrecht

Um von einem Zitat im Sinne des Urheberrechtes sprechen zu können, muss der zitierte Text, das zitierte Bild, das zitierte Foto oder die zitierte Musik eine solche Schöpfungshöhe aufweisen, dass man von einem Werk sprechen kann.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07) wird - bezogen auf ein "Bauwerk" - klargestellt, dass die Masse des geistigen Schaffens auf Grund des fehlenden Werkcharakters keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen kann.

 

"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)."

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07

Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43

 

 

Dies auf die Masse der Texte, Bild, Fotos oder Musik bezogen, wird man diesen keinen Werkcharakter zubilligen können, so dass die meisten dieser geistigen Schöpfungen auch nicht dem Urheberrecht unterliegen und somit von jedem ohne Einschränkungen benutzt werden können.

Anders dagegen, wenn Texte, Bilder, Fotos oder Musikstücke eine solche Schöpfungshöhe erreicht haben, dass man sie als Werke bezeichnen kann. In diesem Fall genießen sie nach deutschen Recht Urheberrechtsschutz, dürfen aber zitiert werden, wenn:

 

Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz

§ 51 Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html

 

 

 

 

Nach deutschem Recht sind Zitate als dann erlaubt, "sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist".

Siehe hierzu z.B. Urteil des Landgerichtes Hamburg - 308 O 343/09 - vom 27.05.2011 - Einbindung mehrerer getätigter Interviewäußerungen eines Rechtsanwaltes in den Internetauftritt des Beklagten.

 

Unzensiert unter: 

http://www.buskeismus.de/urteile/308O34309_Urteil.pdf

 

 

Es gibt also keine expliziten gesetzlichen Ausschlusskriterien, nach denen eine Zitierung nicht gestattet wäre. Von daher könnte man meinen, das deutsche Urheberrecht wäre sehr liberal. In der Rechtspraxis wird das Zitatrecht auf Kosten der Informationsfreiheit jedoch massiv unterdrückt - so etwa bei Richter Führer am Amtsgericht Hamburg.

Doch nicht nur am Amtsgericht Hamburg gehen die Uhren nach wie vor, wie es zu DDR-Zeiten in einem Witz über Uhren aus Ruhla hieß. Auch am Landgericht München I wird die Informationsfreiheit massiv eingeschränkt. Dort untersagt man die Zitierung von kurzen Karl Valentin Sprüchen im Internet. Man könnte meinen, die kalte Bergluft von den Alpen hätte zu scharf durch das Landgericht geweht und dem einen oder anderen Richter den Kopf verkühlt.

 

 

LG München I

Datum:

8. September 2011

Aktenzeichen:

7 O 8226/11

Typ:

End-Urteil

Fundstelle:

openJur 2011, 117490

Instanzengang:

Internetrecht IT- und Medienrecht Urheberrecht Zivilrecht §§ 2, 10 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

; §§ 8, 7, 9, 10 TMG

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,00 € bis 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, den nachfolgend abgedruckten Text des Künstlers und Komikers Karl Valentin ohne Zustimmung der Klägerin der Öffentlichkeit, insbesondere durch das Internet zugänglich zu machen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen:

Mögen hätte ich schon wollen,

aber dürfen hab ich mich nicht getraut.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung von ihr behaupteter Urheberrechte an einem Zitat des Künstlers Karl Valentin durch die Beklagte geltend, das u. a. in dem Band "Karl Valentins gesammelte Werke" als Teil des dort abgedruckten Bühnenstücks "Oktoberfest" unter Nennung des Autors Karl Valentin veröffentlicht ist.

Die Beklagte hat über die Domain "http://...de", für die sie ausweislich des Impressums verantwortlich ist (vgl. Anlage K 4), u. a. den streitgegenständlichen Spruch von Karl Valentin öffentlich zugänglich gemacht. Gegenstand des Internetauftritts der Beklagten ist ein bundesweites Angebot von Zitaten und Sprüchen, die nach Thema, Autor und Schlagwort sortiert gesucht und in Verbindung mit Werbebannern angezeigt werden können. Auch bietet die Beklagte als Dienstleistung die Einbindung der in ihrer Sammlung befindlichen Sprüche auf der Website Dritter, z. B. mittels des Javascript-Codes an. Im Rahmen eines Testversands über den Internetdienst der Beklagten haben die Bevollmächtigten der Klägerin festgestellt, dass über die Website der Beklagten auch einzelne Zitate direkt an Dritte versendet werden (vgl. Anlage K 5).

Die Beklagte wurde mit Einwurf-Einschreiben vom 20.01.2011 unter Klageandrohung und Fristsetzung abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen (vgl. Anlage K 9). Nach Fristablauf am 28.01.2011 ist der streitgegenständliche Spruch von der Website der Beklagten gelöscht worden. Mit Fax vom 14.02.2011 wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche unter Berufung auf § 7 Abs. 2 TMG zurück, da die Sprüche von Dritten stammten und sie sich diese nicht zu eigen gemacht habe.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stünden die Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Text zu. Sie sei als Enkelin alleinige Rechtsnachfolgerin Karl Valentins. Valentin (bürgerlicher Name Ludwig Fey) sei am 09.02.1948 verstorben und von Ehefrau Gisela Fey beerbt worden. Gisela Fey sei am 13.11.1956 verstorben und sei von der gemeinsamen Tochter Berta Böheim beerbt worden. Böheim sei am ... 1985 verstorben und sei von der Klägerin beerbt (jeweils Erbscheine Anlagen K 1 bis K 3).

Der streitgegenständliche Spruch Valentins sei urheberrechtsfähig. Dies werde auch in der Entscheidung 21 O 15202/10 (vgl. Anlage K 11) festgestellt. Die im "Duden" bestehende neunzeilige Erklärung des aus zwölf Wörtern bestehenden Spruchs belege die Kunst Valentins, komplexe Aussagen auf einen Satz zu reduzieren und dabei mit vielfältigen grammatikalischen Gestaltungsmitteln zu spielen. Aus diesem Grund werde Valentin auch häufig als "Wortakrobat" bezeichnet. Das Bestreiten der Urheberrechte durch die Beklagte sei nicht nachvollziehbar, da Valentin auch in der Datenbank der Beklagten als Urheber ausgewiesen sei. Die Fundstelle zum Werk sei unstreitig, es bestehe zudem die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG.

Aus den vorgelegten Screenshots gehe nicht hervor, dass Sprüche von Karl Valentin auf der Website der Beklagten als von Dritten eingestellte Fremdinhalte verbreitet worden seien, die Beklagte habe sich auch nicht von den Inhalten distanziert. Die Beklagte habe die Sprüche in eigenem Namen auf ihrer Homepage per E-Mail verbreitet, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um Inhalte Dritter handele. Im Übrigen werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten, dass der streitgegenständliche Spruch von einem Dritten ohne inhaltliche Prüfung in den Internetauftritt der Beklagten eingestellt worden sei.

Selbst wenn Beklagte ein Einspielen von Sprüchen durch Dritte in ihre Datenbank ermögliche und dies auch gelegentlich geschehe, werde bei dem streitgegenständlichem Spruch jedenfalls nicht erkennbar, dass er von einem Dritten stamme, zumal eine Kennzeichnung von eigenen und fremden Inhalten gerade nicht erfolge. Aus der von der Beklagten genannten Unterseite "http://...de/..." gehe nicht - trotz Erscheinen des Menüpunktes "Zitate einstellen" auf der Startseite - die Ausschließlichkeit der Einspielung der Sprüche durch Dritte hervor.

Da eine Unterlassungserklärung von der Beklagten bisher nicht abgeben worden sei, werde eine Fortsetzung der beanstandeten Textnutzung befürchtet.

Die Klägerin beantragt daher,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,00 € bis 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, den nachfolgend abgedruckten Text des Künstlers und Komikers Karl Valentin ohne Zustimmung der Klägerin der Öffentlichkeit, insbesondere durch das Internet zugänglich zu machen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen:

Mögen hätte ich schon wollen,

aber dürfen hab ich mich nicht getraut.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Eine Urheberrechtsverletzung liege nicht vor. Der streitgegenständliche Ausspruch sei ein äußerst kleiner Teil des Bühnenwerks "Oktoberfest". Bei bloßer Wiedergabe ohne Aufführung handele es sich um ein Sprachwerk i. S. d. §2 UrhG. Teile von Sprachwerken hätten jedoch nur dann Urheberschutz, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen seien. Vorliegend sei aufgrund der Kürze (nur 12 Wörter) keine schöpferische Individualität gegeben. Zudem sei ohne Kenntnis des Bühnenwerks "Oktoberfest" der Sinn des Spruchs nicht zu verstehen; dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass im Duden eine Erläuterung von neun Zeilen erforderlich sei. Allein aus der Bekanntheit von Valentin als Urheber oder der Bekanntheit des Ausspruchs an sich entstehe kein Urheberrecht.

Eine Störereigenschaft der Beklagten sei nicht gegeben. Die Beklagte unterliege einer Haftungsprivilegierung aus § 7 Abs. 2 TMG. Demnach sei eine Inanspruchnahme erst ab Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten und Nichttätigwerden oder Aneignung fremder Inhalte gegeben. Bei dem streitgegenständlichen Ausspruch handele es sich um fremde Inhalte. Aus der URL "http://..." ergebe sich, dass Zitate bzw. Aussprüche von Nutzern der Webesite und damit von Dritten stammten (Anlage B 1). Eine Zueignung durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Der Vortrag der Klägerin, dass aus dem Internetauftritt der Beklagten nicht hervorgehe, dass Karl Valentin-Sprüche als von Dritten eingestellte Zitate verbreitet würden, sei nicht zutreffend, da bereits auf der Startseite der Menüpunkt "Zitat einstellen" zu finden sei. Bei Anklicken komme man dann auf die Unterseite (vgl. Anlge B 1).

Nach der BGH-Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 12.11.2009 - Az.: I ZR 166/07 - marions kochbuch.de) greife eine Haftung nur dann ein, wenn der Webseitenbetreiber sich fremde Inhalte derart zu eigen mache, dass ein objektiver Dritter der Auffassung sei, dass die betreffenden Inhalte vom Seitenbetreiber stammten, z.B. bei Versehen rechtswidriger Inhalte mit einem Logo. Das Logo der Beklagten, "...", werde vorliegend nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den einzelnen Zitaten verwendet, sondern lediglich am obersten Rand der Website als Seitenbezeichnung. Dies sei die gängige Vorgehensweise und begründet noch keine Haftung, da ansonsten jeder Websiten-Betreiber, auf dessen Seite Dritte Inhalte einstellten, verantwortlich wäre. Dies widerspreche indes der Regelung des § 7 TMG und der Rechtsprechung des BGH.

Im Übrigen bestreitet die Beklagte die Rechteinhaberschaft der Klägerin am streitgegenständlichen Spruch mit Nichtwissen, sowie auch die Urheberschaft Karl Valentins am streitgegenständlichen Ausspruch.

In der mündlichen Verhandlung am 04.08.2011 hat die Beklagte zu dem Hinweis des Gerichts, bisher sei nicht vorgetragen worden, dass der streitgegenständliche Spruch tatsächlich auch von einem Dritten eingestellt worden sei, eine Schriftsatzfrist von einer Woche beantragt. Das Gericht hat eine Schriftsatzfrist mit Beschluss vom 04.08.2011 bis zum 11.08.2011 bewilligt. Ein Schriftsatz der Beklagten ist bisher nicht zu den Akten gelangt.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG zu.

1. Das streitgegenständliche Zitat "Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" stellt ein urheberrechtlich geschütztes (Sprach-)Werk i. S. d. § 2 UrhG dar. Im Bereich der Sprachwerke gelten grundsätzlich geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RR 2001, 225, 226 - Dienstanweisung). Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Ausspruch um kein umfangreiches Sprachwerk, sondern um eine Wortfolge aus lediglich 12 Wörtern. Auch kurze Wortfolgen sind indes einem Urheberrechtsschutz zugänglich, wenn sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben (vgl. Schulze/Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 83). Dies ist vorliegend zu bejahen, da der Ausspruch von einer sprachlich durch Verwendung mehrer Verben sehr untypischen Art der Formulierung und einer dadurch bedingten komplizierten Ausdrucksweise geprägt ist, die von der Sprachüblichkeit erheblich abweicht. Durch die umständliche Schilderung wird eine relativ einfache Aussage (Ich wollte schon, aber ich traute mich nicht) sprachlich und grammatikalisch unüblich in der Art und Weise einer bayerischen "Wortakrobatik", die typisch für die Ausdrucksweise Karl Valentins ist, verkompliziert. Dabei ist zum einen unerheblich, ob das Bühnenstück "Das Oktoberfest" bzw. der konkrete Kontext des Spruchs dem Adressatenkreis bekannt ist. Denn das Zitat ist geeignet, sich neben in dem Bühnenstück geschilderten auf eine Vielzahl gleich- oder ähnlich gelagerter Sachverhalte zu beziehen. Der von der Beklagten thematisierte Umstand, dass im Nachschlagewerk "Duden" der Spruch eine neunzeilige Erläuterung erfährt, spricht nicht gegen die Urheberrechtsfähigkeit, sondern zeigt im Gegenteil eher, dass die komplizierte Ausdrucksweise einer gewissen Interpretation bedarf, was auf eine schöpferische Individualität und Eigenart des Spruchs hindeutet. Dafür bedarf es nicht - wie von der Beklagten geltend gemacht - eines zusätzlichen Rückgriffs auf eine etwaige Bekanntheit Karl Valentins bzw. des Ausspruchs an sich.

2. Das Verwertungsrecht der Klägerin nach § 19 a UrhG ist dadurch verletzt worden, dass der streitgegenständliche Spruch ohne ihre Zustimmung auf die Internetseite der Beklagten gestellt worden ist und dort von jedermann abgerufen werden konnte. Die Beklagte hat nicht lediglich mit Hilfe eines Links auf einen fremden Internet-Auftritt verwiesen, sondern den betreffenden Spruch Valentins in den eigenen Internetauftritt integriert. Dies stellt einen Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19 a UrhG dar.

a) Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des Urhebers des Ausspruchs, Karl Valentin. Die Rechtsnachfolge ist entgegen der Auffassung der Beklagten durch die Vorlage der Erbscheine in den Anlagen K 1 bis K 3 zweifelsfrei belegt. Diese weisen die Rechtekette durch die Rechtsnachfolge zunächst von Karl Valentin auf seine Ehefrau Gisela Fey, von dieser auf deren gemeinsame Tochter Berta Böheim und von dieser wiederum auf deren Tochter, die Klägerin, nach. Gemäß § 2365 BGB gilt die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins, d. h. es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht. Die durch die Erbscheine vermutete Rechtekette bzw. die Rechtsinhaberschaft der Klägerin ist von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten worden. Dies reicht indes für eine Erschütterung der Vermutungswirkung nach § 2365 BGB nicht aus; hierfür bedarf es vielmehr der Darlegung konkreter Umstände, die Zweifel an der Vermutungswirkung zu begründen geeignet sind.

b) Als Alleinerbin ist die Klägerin auch Gesamtrechtsnachfolgerin nach Karl Valentin (§ 1922 BGB). Ihr stehen daher das Urheberrecht, das grundsätzlich vererblich ist (vgl. Palanadt/Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl., § 1922 Rdnr. 34) und die damit verbunden umfassenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Werken Valentins zu. Diese Rechte beziehen sich auch auf den - wie oben ausgeführt - als selbstständig urheberrechtsfähig zu qualifizierenden streitgegenständlichen Ausspruch. Soweit die Beklagte die Urheberschaft von Karl Valentin an dem streitgegenständlichen Spruch bestritten hat, greift die gesetzliche Vermutung des §10 Abs. 1 UrhG, da Karl Valentin als Urheber des Bühnenstücks "Das Oktoberfest", aus dem der streitgegenständliche Spruch stammt, auf den Vervielfältigungsstücken genannt ist. Die Beklagte hat diesbezüglich keine konkreten Umstände vorgetragen, die die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG zu erschüttern geeignet sind. Wie die Klägerin angemerkt hat, hat die Beklagte im Übrigen auf ihrer Homepage selbst Karl Valentin als Urheber des streitgegenständlichen Zitats genannt, geht also offenbar selbst von dessen Urheberschaft aus.

c) Zwar ist in der Übermittlung eines geschützten Werks per individueller E-Mail keine öffentliche Zugänglichmachung zu sehen (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, a. a. O. § 19a Rdnr. 7 m. w. N.). Inwieweit das Einbinden der betreffenden Zitate mittels eine Java-Scripts eine öffentliche Zugänglichmachung durch die Beklagte darstellt, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ergibt sich die Verantwortlichkeit der Beklagten vorliegend daraus, dass sie sich - sogar wenn davon auszugehen wäre, dass Zitate (zumindest auch) von Dritten eingestellt worden sind - diese Inhalte zu eigen gemacht hat.

aa) Aufgrund des Umstands, dass sich die Beklagte die auf ihrer Homepage erscheinenden Zitate zu eigen gemacht hat, entfällt die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Zugänglichmachung des Ausspruchs nicht deshalb, weil sie nach §§ 7 i. V. m. 8-10 TMG für fremde Inhalte grundsätzlich nur eingeschränkt haftet.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, aus dem Menüpunkt "Zitate einstellen" bzw. der URL "http://zitate/Einstellen" ergebe sich bereits ihre mangelnde Verantwortlichkeit für die auf ihrer Website erscheinenden Zitate, ist dies schon deshalb zu verneinen, weil die bloße Möglichkeit der Einstellung fremder Zitate für den vorliegenden konkreten Fall nicht belegen kann, dass tatsächlich der streitgegenständliche Ausspruch auf diese Art und Weise in den Internetauftritt der Beklagten gelangt ist. Die Beklagte hat diesbezüglich nichts Konkretes vorgetragen, sie hat lediglich geltend gemacht, dass der streitgegenständliche Ausspruchs zu "fremden Inhalten" zähle. Insbesondere hat die Beklagte keinerlei Umstände dargelegt, wonach der streitgegenständliche Ausspruch tatsächlich von einem Dritten und auf welche Art und Weise eingestellt worden ist, sondern nur allgemein von "fremden Inhalten" gesprochen. Die ihr diesbezüglich durch Beschluss vom 04.08.2011 gewährte Schriftsatzfrist hat die Beklagte ungenutzt verstreichen lassen. Sie hat im Übrigen auch nicht dargetan, wie sich das Procedere bei der Einstellung fremder Inhalte generell gestaltet.

bb) Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch solche Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen gemacht hat. Maßgeblich ist dafür eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2002, 1700, 1701; Köhler/Arndt/Fezer, Recht des Internet, 6. Aufl., Rdnr. 748). Dabei schließt sogar allein die Kenntlichmachung eines fremden Inhalts als solchen dessen Zurechnung zu dem Anbieter nicht zwingend aus (vgl. Köhler/Arndt/Fezer, a. a. O., Rdnr. 748) Aus dem Gesamteindruck der Website der Beklagten ergibt sich vorliegend zum einen keinesfalls eine klare Trennung zwischen von der Beklagten und den möglicherweise von Dritten eingestellten Zitaten. Zum anderen stellt die Beklagte auf ihren Webseiten auch nicht unmissverständlich dar, dass es sich ausschließlich um Zitate handelt, die von Dritten eingestellt werden. Der die bloße Möglichkeit einer Einstellung durch Dritte andeutende Menüpunkt bzw. die URL "http://..." reichen hierfür nicht aus (vgl. oben). Die Beklagte betreibt auch nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz, auf denen fremde Inhalte eingestellt werden. Sie hat vielmehr tatsächlich und auch nach außen sichtbar - nicht zuletzt durch das Impressum - durch die auf jeder Seite erscheinende Anbieter-Zuordnung bzw. das Emblem "...de" konkludent die inhaltliche Verantwortung der auf ihrer Internetseite veröffentlichten Zitate übernommen und den zurechenbaren Anschein erweckt, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen (vgl. OLG Köln, a. a. O., 1700, 1701), zumal die Website der Beklagten dem primären Zweck der Verbreitung und dem Zur-Verfügung-Stellen von Zitaten dient. Eine Abgrenzung von den angeblich fremden Zitaten erfolgt ebenso wenig wie ein Hinweis darauf, dass es sich ausschließlich um von Dritten eingestellte Zitate handelt. Zudem ist das Logo "1000.Zitate.de" der Beklagten auf jeder Seite den Zitat-Inhalten unmittelbar zugeordnet, sodass der Auffassung der Beklagten, es handele sich insoweit nur um eine "Seitenbezeichnung", nicht beigetreten werden kann.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

Permalink: http://openjur.de/u/254522.html

 

 

Das Urteil des Landgericht München I führt nun zu einer Paradoxie. Gemäß § 5 Amtliche Werke Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

 

§ 5 Amtliche Werke

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html

 

 

genießen Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz. Das heißt also, jeder darf das Urteil des Landgerichtes München I (vermutlich verfasst von den Richtern Dr. Peter Guntz, Tobias Pichlmaier und Ingrid Kopacek) samt des streitgegenständlichen Zitats von Karl Valentin als untrennbaren Bestandteil der Gerichtsentscheidung veröffentlichen. Wer also ungefährdet diesen Satz von Karl Valentin auf seiner Internetseite veröffentlichen will, sollte immer das gesamte Urteil des Landgerichtes München I veröffentlichen. So wird richterliche Levitation bekannt gemacht und Karl Valentin gewürdigt.

Nicht veröffentlichen darf man jedoch, folgt man der merkwürdigen Logik des 7. Zivilsenates, den Spruch von Karl Valentin als eigenständiges Zitat. Man muss nun ordentlich kürzen, am besten empfiehlt sich eine Halbierung des Zitates. Dies kann man auf verschiedene Weise bewerkstelligen, z.B. so:

 

Mögen hätte ich schon wollen,

...

 

oder so:

 

... 

aber dürfen hab ich mich nicht getraut.

 

 

Oder so:

 

Mögen ... ich ... wollen,

aber ... hab ... mich ... getraut.

 

 

oder so:

 

... hätte ... schon ... ,

... dürfen ... ich ... nicht ... .

 

 

Man kann aber auch in München einfach den Kopf aus dem Fenster raushängen und sich den eiskalten Wind von den Alpen über die Glatze sausen lassen, bis Rauhreif das verhärmte Gesicht bedeckt. Karl Valentin hätte sicher seine Freude daran. Unter dem vielsagenden Titel "Die Richter blieben von der Sintflut verschont." würde er vielleicht eine Parodie auf die werte Richterschaft am Landgericht München verfassen. Dann gäbe es in München endlich wieder mal was zum lachen.

 

Die Unterdrückung der Informationsfreiheit am Amtsgericht Hamburg und am Landgericht München I, um nur einige unrühmliche Beispiele zu nennen, führt dazu, dass Publizisten sich in Deutschland derzeit erheblicher Gefahr aussetzen, wenn sie auch nur ein kleines Zitat irgend eines noch nicht 70 Jahre toten Menschen im Internet veröffentlichen. So weiß man wohl auch an der Universität Heidelberg noch nicht, was die Uhr in Hamburg und in München unheilvoll schlägt. 

Unter der Überschrift:

 

"Lebensweisheiten, von Prof. Peter Fiedler anläßlich der 5. Diplomfeier am 19.12.2003 den Absolventen mit auf den Weg gegeben" - http://www.psychologie.uni-heidelberg.de/alumni/feier/weisheiten_2003.html

 

werden ungeniert Zitate von Personen veröffentlicht, die noch keine 70 Jahre tot sind und für die nach Hamburger und Münchener Sitte, erhebliche Schadensersatzforderungen auf die Universität Heidelberg zukommen könnten. Kleiner Trost, die Universität wird öffentlich finanziert, zu guter Letzt zahlt also der Steuerzahler für die Hamburger und Münchener Gerichtsunkultur. Der Steuerzahler ist bekanntlich immer der Depp, wenn Politiker/innen ihre Hausaufgaben nicht machen oder Richter "Auf der Reeperbahn nachts um halb eins" spielen.

 

 

 

 

 

Deutschland im Würgegriff

Deutschland befindet sich derzeit im Würgegriff von Medienunternehmen wie der AFP und der dapd, die das Internet überwachen lassen und zur Maximierung ihres Profits Hunderte von Menschen verklagen und dabei auch in Kauf nehmen, deren wirtschaftliche Existenz zerstören. Die für die Bearbeitung der Klagen zuständige Richterschaft an den Amts- und Landgerichten, bis hin zu den Bundesgerichten erweist sich dabei in überwiegender Weise als Sachwalter der auf Profitmaximierung bedachten finanzstarken Kläger, nicht aber als Sachwalter der Informationsfreiheit, wie es einem demokratischen Rechtsstaat angemessen wäre.

Die Handhabung des Zitatrechtes wird von den deutschen Gerichten derzeit so restriktiv angewendet, dass man meinen könnte, wir würden in Nordkorea leben. Einen besonders schlechten Ruf hat sich das Amtsgericht Hamburg erworben, an dem im Geschäftsverteilungsplan unter dem unverfänglich erscheinenden Geschäftsbereich "Urheberrecht" drei Richterstellen für die gerichtliche Absicherung der Einschränkung der Informationsfreiheit installiert sind.

Namentlich im Geschäftsverteilungsplan 2012 des Amtsgerichtes Hamburg benannt:

 

Abteilung 31c

Vorsitz: Richterin am Amtsgericht Forch

Vertreterin: Richterin Maspfuhl

 

Abteilung 35a 

Vorsitz: Richter am Amtsgericht Dr. Lohmann

Vertreter: Richter am Landgericht - abgeordnet an das Amtsgericht - Führer

 

Abteilung 36a 

Vorsitz: Richter am Landgericht - abgeordnet an das Amtsgericht - Führer

Vertreter: Richter am Amtsgericht Dr. Lohmann

 

 

 

Freilich, wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter. Arbeitsteilig wird die Zuarbeit für ständig laufenden Verurteilungen durch Unternehmen wie AFP und dapd und die mit ihrer kooperierenden und ebenfalls auf Profiterzielung ausgerichteten Anwaltskanzleien wie der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg organisiert. Auf der Strecke bleiben dabei die Bürgerinnen und Bürger, die Informationsfreiheit und die Idee einer demokratisch verfassten modernen Gesellschaft.

 

Im Einzelfall sieht das dann z.B. so aus.

 

 

Beispiel 1

 

 

Forderung der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH namens der AFP - Agence France-Presse GmbH - 

 

 

 

Seite 1

 

 

Seite 2

 

 

Seite 3

 

 

 

 

 

 

 

Zitatanfang:

 

KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

...

Kaiser-Wilhelm-Straße 40

20355 Hamburg

 

Hamburg, 01.11.2010

...

 

 

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

 

die Agence France-Presse GmbH, Berliner Freiheit 2, 10785 hat uns mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. ...

Gegenstand unserer Beauftragung ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der unserer Mandantin auf Grund von Urheberrechtsverletzungen zusteht. Sie verwenden auf Ihrer Website system-familie.de unter den als Anlagen aufgeführten URLs Texte, an welchen unsere Mandantin das ausschließliche Nutzungsrecht i.S. d. Urheberrechtsgesetzes hat. ...

Für die unberechtigte Nutzung schulden Sie unserer Mandantin Schadensersatz. ...

...

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag berechnet sich wie folgt:  

Schadensersatz gemäß vorstehender Berechnung                       EUR     900,00

Dokumentationskosten                                                                       EUR      75,00

Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswert: EUR 900,00

1,3 Geschäftsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG             EUR      84,50

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VVRVG                                    EUR     16,90 

...

Gesamtbetrag                                                                               EUR       1.076,40 

 

 

Den Eingang des Gesamtbetrages erwarten wir spätestens bis zum 

                                                                          15.11.2010

 

 

...

 

Dr. Richter

Rechtsanwalt

 

 

Hinweis unserer Mandantschaft:

Warum AFP gegen Urheberrechtsverletzungen vorgeht.

AFP ist eine der drei global tätigen Nachrichtenagenturen ... . Die deutsche AFP-GmbH ist eine hundertprozentige Tochter des französischen Mutterkonzerns, ...

... 

 

 

 

 

Zu Ihrer Information nachfolgende Auflistung der betroffenen URLs:

 

http:www.system-familie.de/rosa-parks.htm

http:www.system-familie.de/schuld.htm

http:www.system-familie.de/schuld.htm

 

 

Zitatende

 

 

 

 

In der von der AFP angestrengten und von der KSP vorgetragenen Klage geht es um drei Forderungen zu je 300,00 € für die Nutzung von drei AFP Meldungen durch den Publizisten Peter Thiel, für die AFP angeblich die Verwertungs- oder Nutzungsrechte innehat.

Eine ausführliche Beschreibung dieses Falls finden Sie unter AFP - Agence France-Presse GmbH gegen Peter Thiel.

 

 

Beispiel 2

 

"11.01.2007

Kindesmisshandlung

Quälerei ohne Motiv

Mandy N. hat ihr Kind verprügelt, verbrüht und vergiftet. Am Freitag erwartet sie das Urteil vor dem Rostocker Landgericht. Der Hintergrund der grausamen Misshandlung eines Kleinkindes mit Säure bleibt auch zum Prozessende offen.

... Ein schwacher Trost für Lea-Marie, die jetzt bei einer Pflegemutter lebt. Laut Einigung zwischen Anklage und Verteidigung stehen ihr 30.000 Euro Schmerzensgeld zu, die Mandy N. ihrer Tochter zahlen muss. (Katrin Schüler, ddp) 

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/nachrichten/prozesse/87886.asp

 

 

Am 11.02.2012 unter der Internetadresse http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/kindesmisshandlung-quaelerei-ohne-motiv/797350.html zu finden.

 

 

Parallel zur Klage der AFP verklagt auch die dapd nachrichtenagentur GmbH den Publizisten Peter Thiel. Die dapd erhebt über die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine Forderung von 300,00 € für die Nutzung einer dapd Meldung durch den Publizisten Peter Thiel, für die die dapd angeblich die Verwertung- oder Nutzungsrechte inne hat.

Die Sache landet auf Betreiben der KSP mittels des an den Haaren herbeigezogenen Fliegenden Gerichtsstand schließlich am Haus- und Hofgericht der KSP, dem Amtsgericht Hamburg, an dem der bei der KSP allseitig geschätzte Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - residiert. Richter Führer, Jahrgang 1975, hat noch wesentliche Teile seiner Richterkarriere vor oder auch schon hinter sich. Genauer wird man dies erst in 10 Jahren sagen können, wenn er es entweder bis zum Richter am Oberlandesgericht geschafft hat oder immer noch als Richter am Amtsgericht Hamburg Handelssachen bearbeitet und dabei eine ähnliche Gründlichkeit walten lassen wird, wie sie ihn schon heute auszeichnet.

Würde es allein nach Richter Führer - als Richter am Landgericht Hamburg abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - gehen, so wäre die Informationsfreiheit in Deutschland in ernster Gefahr. Jeder Bürger, der es wagen würde, im Internet aus verschiedenen Quellen zu zitieren, ohne dafür die Zustimmung sogenannter Rechteinhaber einzuholen, würde früher oder später von Informationsmonopolisten wie der in französischen Staatsbesitz befindlichen Nachrichtenagentur AFP, der dapd nachrichtenagentur GmbH oder von Erben lange verstorbener Personen wie etwa der Enkelin und Erbin von Karl Valentin oder der in einer Erbengemeinschaft organisierten Erben von Heinz Erhardt verklagt werden. 

Besonders beliebter Klageort wäre das Amtsgericht Hamburg, an dem Richter Führer - als Richter am Landgericht Hamburg abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - residiert. Würde es allein nach Richter Führer - als Richter am Landgericht Hamburg abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg gehen, könnte man die Uhren in Deutschland wohl um 50 Jahre zurückstellen, in eine Zeit, als die Mauer noch stand, es noch kein Internet gab und ein Richter am Amtsgericht Hamburg als absolute Autorität galt.

 

 

 

 

Zitatrecht

Nach deutschem Recht sind Zitate erlaubt, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Es gibt also keine expliziten gesetzlichen Ausschlusskriterien, nach denen eine Zitierung nicht gestattet wäre. Von daher könnte man meinen, das deutsche Urheberrecht wäre sehr liberal. In der Rechtspraxis erweist sich dies aber als Trugschluss. Deutschland befindet sich im Würgegriff von Medienunternehmen wie der AFP und der dapd, die das Internet überwachen lassen und zur Maximierung ihres Profits Hunderte von Menschen verklagen und dabei auch in Kauf nehmen, deren wirtschaftliche Existenz zerstören. Die für die Bearbeitung der Klagen zuständige Richterschaft an den Amts- und Landgerichten, bis hin zu den Bundesgerichten erweist sich dabei in überwiegender Weise als Sachwalter der auf Profitmaximierung bedachten Kläger. 

Die Handhabung des Zitatrechtes wird von den deutschen Gerichten - besonders unrühmlich hebt sich hier das Amtsgericht Hamburg heraus - derzeit so restriktiv angewendet, dass man meinen könnte, wir würden in Nordkorea leben, nicht aber in einem demokratischen Rechtsstaat. Einen besonders schlechten Ruf hat sich das Amtsgericht Hamburg erworben, an dem im Geschäftsverteilungsplan unter dem unverfänglich erscheinenden Geschäftsbereich "Urheberrecht" drei Richterstellen für die gerichtliche Absicherung der Einschränkung der Informationsfreiheit installiert sind. Freilich, wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter. Arbeitsteilig wird die Zuarbeit für die ständig laufenden Verurteilungen durch Unternehmen wie AFP und dapd und die mit ihrer kooperierenden und ebenfalls auf Profiterzielung ausgerichteten Anwaltskanzleien wie der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg organisiert. Auf der Strecke bleiben dabei die Bürgerinnen und Bürger, die Informationsfreiheit und die Idee einer demokratisch verfassten modernen Gesellschaft.

 

 

 

Forderung der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH namens der dapd nachrichten GmbH

Post vom 12.05.2011:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zitatanfang

 

KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

...

Kaiser-Wilhelm-Straße 40

20355 Hamburg

 

Hamburg, 12.05.2011

...

 

 

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

die dapd nachrichten GmbH, Reinhardstraße 52, 10117 Berlin hat uns mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

Gegenstand unserer Beauftragung ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der unserer Mandantin auf Grund von Urheberrechtsverletzungen zusteht. Sie verwenden auf Ihrer Website system-familie.de unter den als Anlagen aufgeführten URLs Texte, an welchen unsere Mandantin das ausschließliche Nutzungsrecht i.S. d. Urheberrechtsgesetzes hat. ...

Für die unberechtigte Nutzung schulden Sie unserer Mandantin Schadensersatz. ...

...

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag berechnet sich wie folgt:  

Schadensersatz gemäß vorstehender Berechnung                       EUR     300,00

Dokumentationskosten                                                                      EUR       95,00

Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswert: EUR 300,00

1,3 Geschäftsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG             EUR      32,50

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VVRVG                                   EUR        6,50

...

Gesamtbetrag                                                                                     EUR    434,40

 

 

Den Eingang des Gesamtbetrages erwarten wir spätestens bis zum 

                                                                          26.05.2011

 

 

...

 

Dr. Richter

Rechtsanwalt

 

 

 

Hinweis unserer Mandantschaft:

Warum die dapd nachrichten GmbH gegen Urheberrechtsverletzungen vorgeht.

dapd nachrichten GmbH ist eine der drei global tätigen Nachrichtenagenturen ... 

 

Zitatende

 

 

 

 

Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - verurteilt Peter Thiel zur Zahlung des von der dapd geforderten Betrages in Höhe von 300,00 €, zuzüglich 134,00 € Rechtsanwalts- und Dokumentationskosten, die die KSP für sich in Anspruch nimmt. Peter Thiel reicht gegen das Urteil von Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - Anhörungsrüge ein. Wenn diese von Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - verworfen werden sollte, folgt Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht Hamburg.

 

Amtsgericht Hamburg - 36a C 84/12 - Richter am Landgericht Führer abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - 13.03.2012 - Urteil ohne mündliche Verhandlung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Schadensersatz

Richter Führer - als Richter am Landgericht sinnvoller Weise abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - greift sich aus §97 UrhG selektiv den ihm offenbar passend erscheinenden Absatz 2 Satz 3 heraus.

 

Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. 

 

Richter Führer unterstellt mit seinem Urteil unter Zitierung von § 97 UrhG Absatz 2 Satz 1 der dapd wäre ein Schaden entstanden. 

 

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

 

 

Eine solche Unterstellung ist freilich völlig unbewiesen, denn die dapd hat in keiner Weise einen Schaden erlitten, in dem Peter Thiel im Jahr 2011 eine dapd-Meldung vom 11.01.2007, also vier Jahre später, als Zitat im Rahmen eines Aufsatzes zum Thema sexuelle Gewalt anführte.

 

"11.01.2007

Kindesmisshandlung

Quälerei ohne Motiv

Mandy N. hat ihr Kind verprügelt, verbrüht und vergiftet. Am Freitag erwartet sie das Urteil vor dem Rostocker Landgericht. Der Hintergrund der grausamen Misshandlung eines Kleinkindes mit Säure bleibt auch zum Prozessende offen.

... Ein schwacher Trost für Lea-Marie, die jetzt bei einer Pflegemutter lebt. Laut Einigung zwischen Anklage und Verteidigung stehen ihr 30.000 Euro Schmerzensgeld zu, die Mandy N. ihrer Tochter zahlen muss. (Katrin Schüler, ddp) 

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/nachrichten/prozesse/87886.asp

 

 

Zeitgleich war die dapd-Meldung ständig auf der Internetseite des Berliner Tagesspiegel zu finden, so dass sich jeder der den Text im Internet gesucht hätte, diese jederzeit von dort hätte kopieren können.

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/kindesmisshandlung-quaelerei-ohne-motiv/797350.html zu finden.

 

So bleibt denn nur die bequeme Fiktion von Richter Führer, Peter Thiel hätte die dapd-Meldung für 300,00 € gekauft, was aber völlig aberwitzig ist, denn kein Mensch kaufte eine vier Jahre alte Meldung einer Nachrichtenagentur für einen Preis, der möglicherweise am Tag des Erscheinens dieser Meldung am gerechtfertigt war.

Hätte Richter Führer seinen Horizont erweitert und bis nach Brandenburg geblickt, so hätte er das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgericht  - 6 U 14/10 - vom 09.11.2010 zur Kenntnis nehmen können, in dem dieses ausführt:

 

34

Unter Zugrundelegung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durfte der Beklagte die im klägerischen Antrag aufgeführten Zeitungsartikel und Lichtbilder in seinem Buch verwenden. Dem Eingriff in das Urheberrecht der Klägerin kommt nur sehr geringes Gewicht zu. Die Artikel und Lichtbilder betreffen durchweg Tagesereignisse; ihr Wert ist zum ganz überwiegenden Teil durch die Veröffentlichung erschöpft. Dass ein Markt, auf dem sich nennenswerte Erlöse für die aus weit zurückliegenden Jahren stammenden Artikel erzielen ließen, besteht, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. 

 

Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgericht  - 6 U 14/10 - vom 09.11.2010

Vollständiges Urteil siehe auch unten

 

 

Doch auch ein kurzer Blick an das Landgericht Hamburg - Urteil 308 O 701/09 - vom 8. Oktober 2010 - hätte Richter Führer genügen können, um zu sehen, wie aus den vom Kläger geforderten 300,00 € schließlich noch 15,00 übrig blieben, weil eben nicht eine selbst erfundene Preistabelle des Klägers von Relevanz ist, sondern der Wert den eine persönliche geistige Schöpfung nach mehreren Jahren noch zuzubilligen ist.

 

Urteil des Landgerichts Hamburg - 308 O 701/09 - vom 8. Oktober 2010

Vollständiges Urteil siehe auch unten

 

 

Der Verwendung von ein Tagesereignis betreffenden Artikeln und Lichtbilder kommt als Eingriff in das Urheberrecht nur ein sehr geringes Gewicht zu. "Die Artikel und Lichtbilder betreffen durchweg Tagesereignisse; ihr Wert ist zum ganz überwiegenden Teil durch die Veröffentlichung erschöpft", so das Brandenburgische Oberlandesgericht.

Nicht anders stellt sich dies im Fall der vier Jahre alten dapd-Meldung dar, ihr Wert ist zum ganz überwiegenden Teil durch die Veröffentlichung erschöpft.

Man sollte meinen, Richter Führer hätte im Rahmen seiner Ausbildung auch logisches Denken gelernt. Dies vorausgesetzt, hätte er erkennen können, dass eine dapd-Meldung nach vier Jahren unmöglich den gleichen Wert haben kann, wie zu dem Zeitpunkt als sie erschien.

Womöglich hat Richter Führer aber auch nicht den Unterschied zwischen einem nicht auf Tagesereignisse bezogenen Buch und einer auf Tagesereignisse bezogenen Agenturmeldung begriffen. Ein gutes Buch kann auch vier Jahre nach seiner Veröffentlichung noch den Marktwert vom Zeitpunkt seiner Veröffentlichung haben, wenn es sich auch nach vier Jahren gut verkauft. Ein gutes Buch "altert" also nicht oder nur langsam.

Eine auf Tagesereignisse bezogenen Agenturmeldung altert jedoch ähnlich schnell wie ein Brötchen. Kein Mensch käme auf die Idee, für ein vier Jahre altes Brötchen den selben Preis zu verlangen, wie an dem Tag, an dem es gebackenen wurde.

Vielleicht sollte man Richter Führer mal ein vier Jahre altes Brötchen zum Frühstück reichen, auf dass er mit allen seinen Sinnen, den Marktwert einen solchen Brötchens oder in Analogie dazu den einer vier Jahre alten Agenturmeldung erfassen kann.

Solcherart belehrt, würde Richter Führer wohl nicht mehr meinen, eine vier Jahre alte Agenturmeldung hätte noch einen Einkaufswert von 300 €. Solcherart belehrt, würde auch Richter Führer sicher meinen, eine vier Jahre alte Agenturmeldung hätte noch einen Einkaufswert von 3 €.

 

 

 


 

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 09.11.2010

Aktenzeichen: 6 U 14/10

Dokumenttyp: Urteil

 

Quelle: juris Logo

Normen: § 51 Nr 2 UrhG, Art 5 Abs 3 GG

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Januar 2010 verkündete Teilurteil des Landgerichts Potsdam (Az.: 2 O 266/09) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus einer Buchveröffentlichung.

2

Die Klägerin gibt die insbesondere im östlichen Brandenburg gelesene lokale „Z…“ (Z…) mit elf Regionalausgaben und einer Auflage von ca. 100.000 täglich heraus.

3

Der Beklagte war von 1991 bis zu seiner Pensionierung im Jahre 2003 Direktor des Amtsgerichts …. Seit seiner Pensionierung verfasste der Beklagte vier Bücher, in denen er seine Familiengeschichte, seine persönliche Geschichte und die im Gerichtsbezirk … gemachten Erfahrungen sowie die in den Jahren nach der Wende aufgetretenen Erscheinungen zum Gegenstand machte. Im Jahre 2009 erschien als vorerst letztes Buch der Reihe das Buch „a…“, das der Beklagte zu einem Kaufpreis von 27,50 € vertreiben ließ. In diesem Buch verwandte der Beklagte auf den Seiten 37, 49, 65 (und 234), 84 (und 237), 203, 235, 239, 241, 247-248, 257, 260, 261, 271, 272 - 275 und 276 - 277 in der Z… erschienene Artikel sowie auf den Seiten 14, 37, 39 (und 232), 81, 126, 142, 182 (und 274) und 277 in der Z… abgedruckte Lichtbilder.

4

Der auf Verletzung des Urheberrechts an den Artikeln und den Lichtbildern gestützten Aufforderung der Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kam der Beklagte nicht nach.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die genannten Zeitungsartikel genössen urheberrechtlichen Schutz; ihre Verwendung durch den Beklagten in dem Buch „a…“ sei nicht durch das Zitatrecht aus § 51 UrhG gerechtfertigt, so dass der Beklagte sie zu unterlassen und den durch die Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Sie habe auch einen Anspruch auf Auskunft bzw. Rechnungslegung gegen den Beklagten aus den §§ 97 Abs. 1 Satz 2, 101 a UrhG, §§ 242, 259, 260 BGB, da sie sonst weitere Rechtsverletzungen nicht unterbinden und ihren Schadensersatzanspruch nicht beziffern könne. Aus diesem Grund könne sie Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten verlangen. Schließlich habe sie einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten, die sie ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten für die berechtigte vorgerichtliche Abmahnung schulde.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

I. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

8

1. in der „Z…“ erschienene Artikel ohne ihre Erlaubnis zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere wenn dies wie in dem Buch „a…“ geschieht wie

9

a)

 

b)

 

…;

c)

 

…;

d)

 

…;

e)

 

…;

f)

 

…;

g)

 

…;

h)

 

…;

i)

 

…;

j)

 

…;

k)

 

…;

l)

 

…;

m)

 

…;

n)

 

…;

o)

 

…; sowie

10

2. in der „Z…“ erschienene Lichtbilder ohne ihre Erlaubnis zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere wenn dies wie in dem Buch „a…“ geschieht wie auf den Seiten 14, 37, 39 bzw. 232, 81, 126, 142, 182 bzw. 274 und 277;

11

II. den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über das Ausmaß der gemäß der Ziffer I. vorgenommenen Handlungen, insbesondere über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Exemplare des Buchs „a…“ und dessen Vertriebsweg inklusive sämtlicher gewerblicher Abnehmer und gegebenenfalls der abnehmenden Filialen unter Angabe der Liefermenge, sowie die Auskünfte mit Abrechnungen zu belegen;

12

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass die zu Ziffer II. erteilte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen erfolgte;

13

III. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit der Verwendung von Zeitungsartikeln und Lichtbildern aus der „Z…“ in dem Buch „a…“ entstanden ist oder durch dessen Vertrieb künftig entstehen wird;

14

IV. den Beklagten zu verurteilen, sie von den durch seine vorgerichtliche anwaltliche Inanspruchnahme entstandenen Kosten in Höhe von 899,40 € freizustellen.

15

Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er hat behauptet, mit seinem Buch „a…“ eine kritische Auseinandersetzung des Lesers mit dem Zeitgeschehen beabsichtigt zu haben. Hierauf habe auch das Belegen und Illustrieren der im Buch referierten und bewerteten Vorgänge mit Presseerzeugnissen wie Zeitungsartikeln und Bildern abgezielt. Insbesondere mit der Verwendung der Zeitungsartikel bewege er sich innerhalb der Grenzen des nach den §§ 50, 51 UrhG Zulässigen.

18

Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Teilurteil im wesentlichen stattgegeben; nicht entschieden ist lediglich über den als Hilfsantrag zum Antrag zu II. gestellten Antrag, die Richtigkeit der gemäß Antrag zu II. verlangten Auskunft an Eides Statt zu versichern.

19

Das Landgericht hat ausgeführt, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, auf Auskunft, auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Ersatz der Kosten vorgerichtlicher Inanspruchnahme zu. Der Beklagte sei zur Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung der in sein Buch aufgenommenen Zeitungsartikel und Lichtbilder verpflichtet, weil beide Urheberrechtsschutz genössen, die Klägerin Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte sei und das Vorgehen des Beklagten nicht gem. §§ 50, 51 UrhG gerechtfertigt sei. Hinsichtlich der „Dokumentation“ ab Seite 232 des Buchs gelte dies schon deshalb, weil das Buch insoweit eigene Ausführungen des Beklagten, die sich geistig mit den Zeitungsartikeln und bildlichen Darstellungen auseinandersetzten, nicht enthalte. Auch im übrigen seien - was im einzelnen ausgeführt wird - die Verwendung der in den Text eingefügten Zeitungsartikel und Lichtbilder von einem legitimen Zitatzweck nicht gedeckt.

20

Gegen das Teilurteil des Landgerichts wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er rügt, fehlerhaft habe das Landgericht ihm lediglich die Berechtigung zu „Kleinzitaten“ zugestanden und sei deshalb von einer mangelnden Rechtfertigung der Verwendung der Zeitungsartikel und Lichtbilder ausgegangen. Im übrigen habe die Klägerin unstreitig an dem in gleicher Weise mit in ihrem Urheberrecht stehenden Zeitungsartikeln und Lichtbildern ausgestatteten Buch „b…“ nicht nur keinen Anstoß genommen, sondern habe sogar eine Lesung aus diesem Buch angekündigt. Die Klägerin habe deshalb zum damaligen Zeitpunkt die Verwendung der urheberrechtlich geschützten Artikel und Lichtbilder offenbar für gerechtfertigt gehalten und mit ihrem Verhalten schlüssig ihr Einverständnis mit einer entsprechenden Vorgehensweise bei der Erstellung weiterer Bücher erklärt.

21

Der Beklagte beantragt,

22

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

23

Die Klägerin beantragt,

24

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

25

Sie verteidigt das angefochtene Urteilt. In der mündlichen Verhandlung hat sie darüber hinaus darauf hingewiesen, ihr Vorgehen sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die vom Beklagten rechtswidrig in sein Buch aufgenommenen Zeitungsartikel stellten auch noch einen wirtschaftlichen Wert dar, weil die Klägerin sie in Jahrbüchern und Almanachen nochmals verwenden könne. Zu einer Durchsetzung ihrer Urheberrechte nicht nur im Verhältnis zum Beklagten habe sie sich entschlossen, weil auch Vereine dazu übergingen, im Urheberrecht der Klägerin stehende Artikel und Lichtbilder, soweit sie für die Vereinsmitglieder interessant seien, ohne Erlaubnis in ihren jeweiligen Publikationen zu verwenden.

26

Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im Einzelnen und des weiteren Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil und den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe

27

Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I.

28

Die Klage unterliegt insgesamt der Abweisung. Der Senat ist befugt, in der Sache auch über den von der Klägerin zuletzt als Hilfsantrag zu ihrem unter II. verfolgten Auskunftsanspruch formulierten Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Versicherung der Auskunft an Eides statt zu entscheiden. Zu Recht hat das Landgericht über diesen Antrag nicht befunden und die Sachentscheidung als Teilurteil (§ 301 Abs. 1 ZPO) erlassen. Auch wenn die auf Anregung des Landgerichts gewählte Antragsfassung für ein Eventualverhältnis spricht, ist der „hilfsweise“ angekündigte Antrag anhand des Sachvorbringens der Klägerin zweifelsfrei dahin auszulegen, dass über ihn nicht im Falle der Erfolglosigkeit des Auskunftsverlangens entschieden werden soll, der Antrag vielmehr den Anspruch auf Wahrheitsbekräftigung bei erteilter Auskunft verfolgt. Diesen Antrag hat die Klägerin ersichtlich in ein Stufenverhältnis (§ 254 ZPO) zu ihrem Auskunftsantrag gestellt.

29

Ist auf eine Stufenklage hin allein der vorbereitende Anspruch in der Rechtsmittelinstanz anhängig, so hat das Rechtsmittelgericht die Befugnis zur Abweisung der Klage insgesamt, wenn mit der Sachentscheidung auch dem in zweiter Stufe verfolgten Anspruch die Grundlage entzogen wird (ständige Rechtssprechung, vgl. BGH NJW 1959, 1827; NJW 1985, 862, NJW-RR 1990, 390). So verhält es sich im Streitfall, weil die Ansprüche auf Erteilung der Auskunft und auf Richtigkeitsbestätigung der Auskunft in der genanten Weise miteinander verbunden sind.

II.

30

Eine zur Unterlassung verpflichtende Verletzung des Urheberrechts der Klägerin, aus der allein sich die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche herleiten lassen könnten, liegt nicht vor. Denn der unstreitige Eingriff des Beklagten in urheberrechtlich geschützte Positionen der Klägerin ist bei richtigem, durch Art. 5 Abs. 3 GG vorgegebenem Verständnis der Vorschrift durch § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt.

31

1. Das Buch „a…“ stellt, was auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, ein selbständiges Sprachwerk im Sinne des § 51 Nr. 2 UrhG dar. Es handelt sich bei diesem selbständigen literarischen Werk um ein Werk der Kunst. Diese Feststellung, die der Senat aufgrund eigener Wahrnehmung des in Rede stehenden Buches trifft, stützt sich insbesondere auf folgende Gesichtspunkte. Für die Herstellung des Werkes hat sich der Beklagte einer künstlerischen Technik, nämlich der literarischen Collage oder Montage bedient. Er hat teils mit, teils ohne erkennbaren Bezug zueinander in Sprachebene und Sprachstil unterschiedliche Texte - einleitende Betrachtungen, Tagebucheinträge, Artikel aus mehreren Zeitungen, Urkunden - sowie Lichtbilder miteinander kombiniert. Er hat mit dieser Technik - anders als bei einer Dokumentensammlung - ein künstlerisches Werk geschaffen, bei dem die einzelnen Teile der Montage miteinander in Wechselwirkung treten und der durch die Verschränkung unterschiedlicher Elemente erzielte literarische Effekt über die in den einzelnen Texten enthaltenen Aussagen hinausgeht. Dies gilt insbesondere für die aufgenommenen Zeitungsartikel und dazugehörigen Lichtbilder, die den Standpunkt der maßgeblichen lokalen Presse nicht bloß wiedergeben oder illustrieren, sondern gerade in ihrer konkreten Aufmachung in Zusammenschau mit den Tagebuchaufzeichnungen und sonstigen Texten die im beschriebenen Zeitraum vor Ort herrschende „öffentliche“ Atmosphäre mit Farbe versehen und damit erfahrbar machen. Das durch diese Bearbeitungstechnik geschaffene künstlerische Ergebnis erfasst den Buchinhalt im Ganzen, so dass eine isolierte Betrachtung einzelner Teile des Buches, namentlich des „Dokumentationsteils“ ab Seite 232 nicht geeignet ist, den dargestellten Gesamteindruck für sich maßgebend zu prägen.

32

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 29.06.2000, Az.: 1 BvR 825/98, GRUR 2001, 149) muss bei der in diesem Fall durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen kunstspezifischen Betrachtung bei Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG berücksichtigt werden, dass der mit der Montage gewollten inneren Verbindung der „Zitate“ aus den urheberrechtlich geschützten Positionen der Klägerin mit den hinter der Vorgehensweise stehenden Gedanken und Überlegungen des Beklagten nicht bloße Belegfunktion zukommt, die Verwendung der Zitate vielmehr als künstlerisches Ausdrucks- und Gestaltungsmittel anzuerkennen ist.

33

Nach der zitierten Rechtsprechung muss deshalb zumindest in Fällen, in denen der Eingriff in urheberrechtlich geschützte Positionen geringfügig erscheint und nicht mit der Gefahr merklicher wirtschaftliche Nachteile verbunden ist, das Verwertungsinteresse des Urheberrechtsinhabers gegenüber dem Interesse dessen zurücktreten, der nach dem von ihm gewählten künstlerischen Konzept auf die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Positionen angewiesen ist.

34

Unter Zugrundelegung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durfte der Beklagte die im klägerischen Antrag aufgeführten Zeitungsartikel und Lichtbilder in seinem Buch verwenden. Dem Eingriff in das Urheberrecht der Klägerin kommt nur sehr geringes Gewicht zu. Die Artikel und Lichtbilder betreffen durchweg Tagesereignisse; ihr Wert ist zum ganz überwiegenden Teil durch die Veröffentlichung erschöpft. Dass ein Markt, auf dem sich nennenswerte Erlöse für die aus weit zurückliegenden Jahren stammenden Artikel erzielen ließen, besteht, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Zweitverwertung in Jahrbüchern etc. als möglich dargestellt hat, ist ihr diese Möglichkeit durch das Vorgehen des Beklagten nicht abgeschnitten oder erschwert worden. Dass wegen der „Veröffentlichung“ des einen oder anderen Artikels im Werk des Beklagten das Käuferinteresse an einem künftig zu erstellenden Jahrbuch merklich leiden könnte, erscheint mangels anderer Darlegung äußerst unwahrscheinlich. Der Beklagte dagegen hätte auf andere Weise als geschehen - etwa durch exzerpierende Zitate aus den streitgegenständlichen Zeitungsartikeln und bloße Beschreibung der Lichtbilder - das Agieren der Presse und damit den atmosphärischen Hintergrund nicht adäquat darstellen können.

35

Der Beklagte war auch nicht darauf verwiesen, bei der Klägerin um die Erlaubnis zur Einbeziehung der streitgegenständlichen Artikel und Lichtbilder gegen Entgelt nachzusuchen. Auch wenn entgegen der Behauptung des Beklagten es der Klägerin nicht von vornherein darum gegangen sein sollte, die Veröffentlichung des ihr gegenüber teilweise kritischen Werks zu verhindern, sie also bereit gewesen wäre, der Verwendung gegen Entgelt der Zeitungsartikel und Lichtbilder zuzustimmen, würde der Verweis auf diese Möglichkeit die künstlerische Freiheit des Beklagten, der dann auf das Wohlwollen der Klägerin angewiesen gewesen wäre, in einer mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Weise beschränken.

36

Da dem Beklagten eine Verletzung der Urheberrechte der Klägerin nicht zur Last fällt, ist Klage insgesamt abzuweisen.

III.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

38

Die Revision wird zugelassen, weil soweit ersichtlich höchstrichterlich bisher nicht entschieden worden ist, ob in welchem Umfang dem Autor bei Herstellung einer literarischen Collage die Aufnahme von urheberrechtlich geschützten Zeitungsartikeln und Lichtbildern in die Collage gestattet ist.

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1tqq/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE227822010%3Ajuris-r00&documentnumber=10&numberofresults=12&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

 


 

 

 

LANDGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 308 O 701/09

Entscheidung vom 8. Oktober 2010

In dem Rechtsstreit (...)

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, den Richter am Landgericht … und die Richterin am Landgericht …. aufgrund der bis zum 6. August 2010 eingereichten Schriftsätze

für Recht:

I. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. EUR 15,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen.

II. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. EUR 15,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt getragen:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerinnen jeweils zu 5 %, der Beklagte zu 1. zu 30 % und der Beklagte zu 2. zu 60 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. tragen die jeweilige Klägerin jeweils 10 % selbst, der Beklagte zu 1. zu 30 % und der Beklagte zu 2. zu 60 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen die Klägerinnen jeweils zu 10 % und im Übrigen der jeweilige Beklagte selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren von den Beklagten Aufwendungs- sowie Schadensersatz wegen des unerlaubten Anbietens zweier Musikaufnahmen in einer Internettauschbörse.

Die Klägerin zu 1. ist Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an der Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“, die Klägerin zu 2. ist Inhaberin entsprechender Rechte an der Musikaufnahme „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“. Die Gruppe „Rammstein“ gehört zu den national und auch international erfolgreichsten deutschen Musikgruppen. Die Aufnahme „Engel“ stammt aus dem Jahre 1998 und erreichte damals Platz 3 der Singlecharts, das Album mit der Aufnahme „Engel“ hielt sich wochenlang auf Platz 1 der Albumcharts. Das Album wird derzeit noch für € 14,42 bei Amazon gehandelt. Der Künstler „Westernhagen“ gehört zu den national erfolgreichsten deutschen Interpreten. Die Aufnahme „Dreh‘ dich nicht um“ stammt aus dem Jahre 1992. Sie wurde auf dem Album „Ja ja“ veröffentlicht, welches sich ebenfalls wochenlang auf Platz 1 der Albumcharts hielt. Der Künstler „Westernhagen“ wurde für dieses Album 1993 mit ECHO-Awards in drei Kategorien ausgezeichnet. Die „digitally remastered“ Version des Albums wird derzeit noch für € 13,99 bei Amazon gehandelt.

Der am 8. August 1990 geborene Beklagte zu 2. machte am 22. Juni 2006 um 23:30:09 Uhr (MESZ) über den Internetanschluss des Beklagten zu 1., seines Vaters, in einem P2P-Netzwerk mittels der auf dem „Gnutella“-Protokoll basierenden Software „BearShare“ 4.120 Audio-Dateien im Wege des Filesharing für andere Teilnehmer aufrufbar und downloadbar. Darunter befanden sich zwei Dateien mit den oben genannten Musikaufnahmen „Engel“ und „Dreh‘ dich nicht um“. Der Beklagte zu 1. hatte keine Kenntnis davon, dass der Beklagte zu 2. an einer solchen Internettauschbörse teilnahm.

Die Klägerinnen sahen sich durch die Nutzung der Aufnahmen in ihren Rechten verletzt, erstatteten Strafanzeige gegen die zunächst noch unbekannten Nutzer und übersandten den Beklagten nach Ermittlung von deren Namen und Anschriften durch die Staatsanwaltschaft ein (hier als Anlage K 5 vorgelegtes) Abmahnschreiben vom 25. Januar 2007. Mit ihrer am 22. Dezember 2009 eingegangenen und am 7. Januar 2010 zugestellten Klage verlangten sie zunächst neben den weiterhin anhängigen Ansprüchen auf Aufwendungs- und Schadensersatz auch Unterlassung. Das Unterlassungsbegehren erklärten die Parteien übereinstimmend für erledigt, nachdem die Beklagten am 20. Januar 2010 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatten.

Die Klägerinnen machen für die Nutzung jeder Musikaufnahme Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von € 300,00 geltend. Sie verweisen auf die fortdauernde Popularität und den Erfolg der Künstler und den Erfolg der Aufnahmen. Als Anknüpfungspunkt für eine Schätzung ziehen sie den GEMA-Tarif VR-W I Ziff. IV. heran. Danach ist für eine öffentliche Zugänglichmachung im Internet im Wege des Streaming (ohne Download) eine Mindestvergütung von € 100,00 für bis zu 10.000 Aufrufe vorgesehen. Die beim Filesharing angebotene Downloadmöglichkeit rechtfertigt nach Auffassung der Klägerinnen eine dreifach höhere Lizenz.

Die Klägerinnen verlangen ferner Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung, die sie nach einem Streitwert von € 9.600,00 mit einer 1,3-Geschäftsgebühr (€ 631,80), einer 0,3-Erhöhungsgebühr (€ 145,80) und einer Pauschale (€ 20,00) in Höhe von € 797,60 berechnen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagten zu verurteilen,

1. an die Klägerin zu 1. € 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. an die Klägerin zu 2. € 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. gesamtschuldnerisch an die Klägerinnen die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 797,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe:

A.

Der noch im Streit befindliche Teil der Klage ist überwiegend nicht begründet.

I.

Den Klägerinnen steht Schadensersatz nur gegen den Beklagten zu 2. zu und auch gegen diesen nur in Höhe von jeweils € 15,00 für jede Musikaufnahme. Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1. ist nicht begründet.

1.

Der Beklagte zu 2. ist den Klägerinnen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF für die Nutzung der Aufnahmen schadensersatzpflichtig.

a) Dem Grunde nach besteht ein Schadensersatzanspruch, weil der Beklagte zu 2. das jeweilige Tonträgerherstellerrecht der Klägerinnen widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat.

Die jeweilige Tonaufnahme ist zugunsten jeder Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte gemäß § 85 UrhG urheberrechtlich geschützt. Zu den Tonträgerherstellerrechten gehören auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens.

Der Beklagte zu 2. hat bei jeder Aufnahme in beide Rechte eingegriffen. Denn er hat jede Aufnahme einmal für sich selbst kopiert, was eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt, und er hat die Aufnahmen zum Aufruf und Download angeboten, was ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG darstellt.

Die Nutzungshandlungen waren widerrechtlich, weil die Klägerinnen dem Beklagten zu 2. dazu kein Recht eingeräumt hatten. Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch im Sinne des § 53 Abs. 1 UrhG liegt nicht vor. Denn die Vorlage ist offensichtlich rechtswidrig hergestellt und öffentlich zugänglich gemacht.

Der zur Tatzeit 16 Jahre alte Beklagte zu 2. handelte, wie er bei seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt hat, vorsätzlich schuldhaft. Denn danach wusste er, dass er etwas Verbotenes tut. Danach ist auch von seiner Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB auszugehen. Diese wird im Übrigen auch vermutet (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, § 828 Rn 6) und der Beklagte zu 2. ist dieser Vermutung nicht entgegen getreten.

b) Der Höhe nach ist nur ein Anspruch auf Zahlung von jeweils € 15,00 für jede Aufnahme gegeben.

Die Klägerinnen berechnen ihren Anspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Zu ermitteln ist daher eine Vergütung, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Da es keinen Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gibt, ist die angemessene Lizenz zu schätzen.

aa) Das AG Frankfurt/Main nimmt für die streitgegenständliche Nutzung, allerdings ohne nähere Begründung, eine Lizenz von € 150,00 für eine Musikaufnahme an (BeckRS 2010, 00906).

Der von den Klägerinnen als Ausgangspunkt für eine Schätzung angeführte GEMA-Tarif VR-W I regelt unter anderem die Vergütung für eine öffentliche Zugänglichmachung von Musik im Internet im Wege des Streaming, Live oder On-Demand. Grundsätzlich knüpft der Tarif an die tatsächlich erzielten Einnahmen des Nutzers an und sieht in Absatz III. eine Regelvergütung von 10 % der durch die Wiedergabe erzielten geldwerten Vorteile vor. In Absatz IV. ist eine Mindestvergütung von € 100,00 für bis 10.000 Zugriffe je gestreamten Ereignis vorgesehen. Diese Mindestvergütung ist nach Auffassung der Klägerinnen ein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Schätzung der streitgegenständlichen Nutzungen. Dem Mehrwert der von dem Beklagten zu 2. beim Filesharing über das Streaming hinaus gehenden Downloadmöglichkeit soll dabei durch eine Verdreifachung der Lizenz Rechnung getragen werden.

Die GEMA hatte zunächst für die Nutzung ihres Repertoires im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung die Tarife VR-OD 2 und VR-OD 3. Der Tarif VR-OD 2 betraf die Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand mit Download beim Endnutzer zum privaten Gebrauch unter Ausnahme von Ruftonmelodien. Der Tarif VR-OD 3 betraf die Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand ohne Download („Streaming“) beim Endnutzer zum privaten Gebrauch. Mit Wirkung vom 01.01.2009 fasste die GEMA die Tarife im einheitlichen Tarif VR-OD 5 zusammen. Die Regelvergütung beträgt nach allen Tarifen jeweils 15 % des Endverkaufspreises für die jeweilige Online-Nutzung. Die Mindestvergütung beträgt im Rahmen der Tarife VR-OD 2 und 3 bei Angeboten, die über Marktpreise verfügen, € 0,175 beim Download und € 0,125 beim Streaming für jedes abgerufene Werk. Falls es keine Marktpreise gibt, liegt die Mindestvergütung für einen Download bei € 0,2625 und bei € 0,1875 für ein Streaming. Der Tarif VR-OD 5 legt die Mindestvergütung auf € 0,1278 fest. Erfolgt eine Finanzierung durch Sponsoring, Tausch-, Kompensations- oder Geschenkgeschäfte oder Verkäufe von anderen als zum Music-on-Demand gehörenden Leistungen oder Produkten, beträgt die Mindestvergütung € 0,1916.

Der Kammer ist bekannt, dass ein Musikdownload eines Werks den Endnutzer in der Regel etwa € 1,00 kostet. In einer Pressemitteilung des BITKOM wird der Preis mit € 1,08 angegeben (siehe http://www.bitkom.org/presse/30739_62526.aspx).

In einem Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat die Schiedsstelle beim DPMA in einem Einigungsvorschlag vom 5. Mai 2010 (Az. Sch-Urh 57/08) für den Download eines Einzeltitels eine Regelvergütung in Höhe von 11 % des Endverkaufspreises und eine Mindestvergütung von € 0,091 für angemessenen erachtet. Die Vergütung beim Streaming ist mit 2/3 der Downloadvergütung bewertet worden.

bb) Der Mindesttarif des GEMA-Tarifs VR-W I scheint auf den ersten Blick am besten zu passen. Denn die Zahl der Downloads oder Streams, die von dem Computer des Beklagten zu 2. abgerufen wurden, ist nicht bekannt, und der Tarif weist eine Vergütung aus, die nicht an die Zahl der tatsächlichen Aufrufe anknüpft. Zu schätzen wäre dann nur der Mehrwert eines Downloads gegenüber einem Stream. Wird die Auffassung der Schiedsstelle zugrunde gelegt, wonach ein Stream 2/3 eines Downloads wert ist, ergäbe sich bei der Streamvergütung von € 100,00 eine Vergütung von € 150,00 für einen Titel, nach Auffassung der Klägerinnen, die den Mehrwert mit dem Faktor 3 bemessen, wären es die eingeklagten € 300,00. Trotz dieser zunächst eingängigen Bewertung vermag die Kammer diesem Ansatz nicht zu folgen. Denn der GEMA-Tarif geht von bis zu 10.000 Downloads aus. Das erscheint in Anbetracht der konkreten Nutzung durch den Beklagten zu 2. überzogen. Denn es handelt sich trotz der Bekanntheit der Künstler um Aufnahmen, die 12 bzw. 18 Jahre sind und bei denen deshalb nur noch von einer begrenzten Nachfrage ausgegangen werden kann. Bereits deshalb hätte sich nach Auffassung der Kammer ein vernünftiger Nutzer nicht auf eine solche Mindestlizenz eingelassen, sondern um eine am Ertrag orientierten Vergütung. Dieser Einwand ist dem Beklagten zu 2. im Rahmen der Schadensbemessung nach der Lizenzanalogie nicht verwehrt. Denn nur weil kein anderer Tarif vorhanden ist, der sich ohne Kenntnis von der konkreten Zahl der Aufrufe gut bei der Schadensbemessung verwerten lässt, muss man sich nicht auf einen Tarif verweisen lassen, mit dem sich gut rechnen lässt.

cc) Die Vergütungssätze aus den GEMA-Tarifen VR-OD und der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle geben Anhaltspunkte für die Wertigkeit eines Stream- bzw. Downloadangebots. Da die Zahl der Downloads, die von dem Computer des Beklagten zu 2. abgerufen wurden, nicht bekannt sind, muss geschätzt werden. Hier spielen wieder die Bekanntheit der Künstler und das Alter der Aufnahmen eine Rolle, wobei die Kammer trotz der Bekanntheit in Anbetracht der 12 bzw. 18 Jahre alten Aufnahme nur von einer begrenzten Nachfrage ausgeht. Ein weiteres Moment der Schätzung ist der Zeitraum, in dem der Beklagte zu 2. die Aufnahmen öffentlich zugänglich machte. Dazu fehlt jeder Vortrag, so dass in Anbetracht der Darlegungslast der Klägerinnen nur ein sehr begrenzter Zeitraum zugrunde zu legen ist. Wenn ausgehend davon 100 Downloads zugrunde gelegt werden, erscheint das bereits hoch. Wird der GEMA-Tarif VR-OD 5 von € 0,175 für einen Download zugrunde gelegt, dann wäre für 100 Downloads ein Betrag in Höhe von € 17,50 zu zahlen. Wird der von der Schiedsstelle für angemessen erachtet Wert von € 0,091 für einen Download in Ansatz gebracht, beliefe sich die Lizenz bei 100 Downloads auf € 9,10. Wird weiter berücksichtigt, dass bei einer Verletzung von Nutzungsrechten bereits der Eingriff in die allein dem Rechtsinhaber zugewiesene Nutzungsmöglichkeit als solche zu einem Schaden im Sinne des Schadensersatzrechts führt (BGH, Urt. v. 14.5.2009, GRUR 2009, 856, 863 Rn. 69 – Tripp-Trapp-Stuhl; so auch BT-Drucksache 16/5048, Seite 37), erachtet die Kammer bei der vorliegenden Fallgestaltung eine Lizenz von € 15,00 für das Downloadangebot einer Aufnahme für angemessen.

c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

2.

Der Beklagte zu 1. schuldet den Klägerinnen keinen Schadensersatz. Denn er hat für die Rechtsverletzungen nicht als Täter oder Teilnehmer, sondern nur als Störer einzustehen, weil er dem Beklagten zu 2. unter Verletzung von Prüfpflichten seinen Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat, über den dieser die Rechtsverletzungen beging. Das schließt eine Schadensersatzpflicht aus (BGH GRUR 2010, 633, 634 Rdn. 17 – Sommer unseres Lebens, insoweit unter Bestätigung der Vorinstanz OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2008, 279 – Ungesichertes WLAN). Eine Übertragung seiner eine Täterschaft begründenden Wertungen in den Entscheidungen „Jugendgefährdende Schriften bei eBay“ (BGH GRUR 2007, 890) und „Halzband“ (BGH GRUR 2009, 597) auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden lehnt der BGH ausdrücklich ab (BGH GRUR 2010, 633, 634 Rdn. 13 und 15 – Sommer unseres Lebens).

II.

Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Zahlung von Abmahnkosten. Zwar bestand beiden Beklagten gegenüber ein Unterlassungsanspruch. Die Beklagten sind aber nicht wirksam abgemahnt worden.

In der Abmahnung legitimierten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen für sechs verschiedene Tonträgerunternehmen, unter anderem die Klägerinnen, die in ihrer Gesamtheit als die führenden deutschen Tonträgerhersteller bezeichnet wurden. Es wurde ausgeführt, dass die ermittelten 4120 Audiodateien Musikrepertoire enthielten, an denen diese Tonträgerunternehmen die ausschließlichen Verwertungsrechte besäßen. Eine Zuordnung der jeweiligen Audiodateien zu dem jeweiligen Unternehmen erfolgte nicht.

Das genügt nicht den Anforderungen an eine wirksame Abmahnung. Das gemeinsame Auftreten von sechs abmahnenden Parteien mit der pauschalen Behauptung, in einer Vielzahl von ermittelten Dateien seien Aufnahmen aus dem Repertoire der Abmahnenden enthalten, vermittelt nicht in gebotener Weise die Sachbefugnis, aus der ein Unterlassungsanspruch hergeleitet wird. Zudem fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Es wäre jedenfalls erforderlich gewesen, darzulegen, welcher Abmahnende bzgl. welcher Audiodatei die Rechte geltend macht und die Nutzung beanstandet.

B.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 2, 91a ZPO. Dabei sind den Beklagten die Kosten für die durch die Unterlassungsverpflichtungserklärungen der Beklagten erledigten Unterlassungsansprüche auferlegt worden, weil diese, dem Beklagten zu 1. gegenüber aus einer Störerhaftung, dem Beklagten zu 2. gegenüber aus einer Täterhaftung, bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses begründet waren.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Unterschriften

 

Der Streitwert wird auf € 19.200,00 festgesetzt.

Der Streitwert setzt sich aus folgenden Einzelstreitwerten zusammen:

Unterlassung Klägerin zu 1. gegen Beklagten zu 1.: € 3.000,00

Unterlassung Klägerin zu 2. gegen Beklagten zu 1.: € 3.000,00

Unterlassung Klägerin zu 1. gegen Beklagten zu 2.: € 6.000.00

Unterlassung Klägerin zu 2. gegen Beklagten zu 2.: € 6.000,00

Schadensersatz Klägerin zu 1. gegen Beklagten zu 1 € 600,00

Schadensersatz Klägerin zu 1. gegen Beklagten zu 1 € 600,00

Die unterschiedliche Wertfestsetzung bei den Unterlassungsanträgen ist in dem geringeren Angriffsfaktor des Beklagten zu 1. als Störer begründet.

Wegen der zunächst geltend gemachten gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der Beklagten sind bei jedem Beklagten € 600,00 in Ansatz zu bringen.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind als Nebenkostenkosten nicht zu berücksichtigen.

Unterschriften

http://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht/15-euro-schadensersatz-fuer-das-anbieten-eines-musiktitels-in-internet-tauschboerse.html

 

 

 

Urteil zum Zitatrecht bei Jenseitsbekundungen 

1985 BGH 23.05.1985 I ZR 28/83 "Geistchristentum" GRUR 1986, 59-61

http://archiv.twoday.net/stories/64961860/

 

 

 

 


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