Urheberrecht
AFP, dapd, dpa, Tagesspiegel, Axel-Springer Verlag, KSP Hamburg, eine absurde und rigide "Rechtsprechung" am Amtsgericht Hamburg durch Arne Führer - Richter am Landgericht Hamburg abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - und eine nicht unübliche "Kopf in den Sand Mentalität" beim Bundesverfassungsgericht bedrohen die Informationsfreiheit.
Das deutsche Urheberrecht: vergammelt und verrammelt, wie es der Bundesregierung am Arsche bammelt.
Die Bundesregierung lädt ein zum Tag der verrammelten Tür.
Und wer nicht pariert, wird weggesperrt oder ausgeblutet.
Legende von der Entstehung des Buches Tao Te King
Auf dem Weg des Laotse in die Emigration
Als er siebzig war und war gebrechlich,
Drängte es den Lehrer doch nach Ruh’,
Denn die Weisheit war im Lande wieder einmal schwächlich
Und die Bosheit nahm an Kräften wieder einmal zu.
Und er gürtete den Schuh.
...
Bertolt Brecht
Kürzung des Gedichtes auf Grund 70-jähriger Sperrfrist der durch den Deutschen Bundestag verfügten und von der Bundesregierung aufrecht erhaltenen verfassungswidrigen Vorgabe in § 64 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html
Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit durch ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverlage
FraSi vom 27.11.2012 – Leistungsschutzrecht – Fahrscheine – Datenschutz in der Schule – Stellungnahme zu X018
In der Fraktionssitzung am 27.11.2012 wurden Anträge und eine Kleine Anträge für die nächsten Plenarsitzungen vorgestellt und beschlossen. im Bundestag wurde von der Bundesregierung das Siebente Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes eingebracht, dass im Bundestag bereits beraten wurde und an die für Recht und Medien zuständigen Ausschüsse verwiesen wurde. Ziel der Gesetzesänderung ist es, den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern. Nach unserer Einschätzung ist dieses neue Leistungsschutzrecht unnötig und zum Schutz journalistischer Leistungen ungeeignet. Es bringt zudem die Gefahr gravierender Einschränkungen der Informationsfreiheit mit sich. Daher wurde der Antrag Berlin nimmt keine Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit durch ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverlage hin einstimmig beschlossen, in dem wir zusammen mit der Fraktion Bündnis90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke fordern werden, dass der Senat, wenn das Gesetz im Bundestag beschlossen wird, im Bundesrat Einspruch gegen das Gesetz erhebt.
Reform des Urheberrechtes
Abstimmung im LiquidFeedback der Piratenpartei Deutschland
Die Piratenpartei beschließt eine grundlegende Reform und Liberalisierung des Urheberrechtes. Hierbei werden die gesellschaftlichen und individuellen Interessen an einer freien Verfügbarkeit von geistigen Schöpfungen und Werken der Literatur, Kunst, Musik, Fotografie und anderen Werkarten durch geeignete Maßnahmen gestärkt.
Kernpunkte der Reform sind
I. Die Zeitdauer der Möglichkeit der Geltendmachung eines Urheberrechtes wird von derzeit 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers (§64 UrhG), auf 20 Jahre ab Registrierung der "persönlichen geistigen Schöpfung" im Urheberregister verkürzt.
II. Es wird ein Urheberregister eingerichtet, bei dem in einem automatisierten Verfahren persönliche geistige Schöpfungen registriert werden können. Die Verwaltung des Urheberregister fällt in die Zuständigkeit des Bundes.
III. Jede veröffentlichte persönliche geistige Schöpfung (Text, Lied, Musik, Komposition, Film, Foto, Bildende Kunst, etc. pp), die nicht im Urheberregister eingetragen ist, ist durch jedermann frei verwendbar.
IV. Mit dem Eintrag in das Urheberregister ist keine Prüfung auf das Vorliegen eines Werkcharakters der angemeldeten persönlichen Schöpfung und damit auch kein automatischer Urheberrechtsschutz verbunden.
V. Eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer im Urheberregister eingetragenen persönlichen geistigen Schöpfung ist nur dann gegeben, wenn diese "aus der Masse alltäglichen Schaffens" herausragt (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07):
"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)." BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07 Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43
Urheberechte können daher nur im Fall einer Eintragung in das Urheberregister und des Herausragens der persönlichen geistigen Schöpfung "aus der Masse alltäglichen Schaffens" geltend gemacht werden.
Folgende Maßnahmen werden getroffen:
...
https://lqfb.piratenpartei.de/lf/initiative/show/4833.html
Reform des Urheberrechtes
http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Peter_Thiel/urheberrecht
Piratenpartei - Mitgliedschaft für 48,00 € im Jahr
Bedeutend preiswerter als eine horrende Geldforderung der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der profitorientierten Nachrichtenagenturen AFP und dapd Nachrichten GmbH zwischen 200 und 20.000 €, abgesegnet am Amtsgericht Hamburg.
http://www.piratenpartei.de/mitmachen/mitglied-werden/
Verantwortlichkeit für das demokratiefeindliche deutsche Urheberrecht im Bundesministerium der Justiz
Minister Heiko Maas
Parlamentarischer Staatssekretäre: Ulrich Kelber und Christian Lange
Staatssekretäre: Gerd Billen und Dr. Stefanie Hubig
Abteilung III - Handels- und Wirtschaftsrecht: Herr Dr. Hubert Weis (Ministerialdirektor)
III B 3 - Urheber- und Verlagsrecht: Frau Dr. Irene Pakuscher (Ministerialrätin)
Die hier aufgeführten Informationen stehen zu Ihrer freien Verfügung. Eine Weiterverbreitung ist erlaubt und erwünscht.
Peter Thiel, Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF)
Mitglied der Piratenpartei Deutschland, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Urheberrecht der Piratenpartei Deutschland, Initiator der Arbeitsgemeinschaft Informationsfreiheit
29.04.2016
Schlüsselwörter
Abmahnung, Anwaltsschriftsatz, Börsenverein, Deutsches Patent- und Markenamt, Eigentum verpflichtet, Filesharing, Fliegender Gerichtsstand, geistiges Eigentum, GEMA, gesetzlicher Richter, Großzitat, Informationsfreiheit, Karl Valentin: Gunter Fette, Peter Reinke, Valentin-Enkelin Anneliese Kühn; kleine Münze, KSP, KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Leistungsschutzrecht, Patentrecht, Quote Commons - Interessengemeinschaft zum Schutze der Zitatfreiheit im Internet zur Wahrung der Grundrechte der Presse- und Informationsfreiheit, Recht der kleinen Münze, Schadensersatz, Schöpfungshöhe, Schrankenregelung, Störerhaftung, Tag des Urheberrechts, Urheberrecht, Urhebervertragsrecht, Werk, Werkcharakter, Verwertungsgesellschaft, VG Bild-Kunst, VG Media, VG Musikedition, VG Wort, Zensur, Zitat, Zitatrecht
Landgericht Frankfurt am Main erteilt dem Missbrauch des Urheberrechtes zur Unterdrückung der Informationsfreiheit durch den Landkreis Gießen eine Absage
Ohrfeige für den Fliegenden Gerichtstand
Während die 3. Kammer des Zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht - Richterin Lübbe-Wolff, Richter Huber, Richterin Kessal-Wulf die Zeit verschläft, ändert die couragierte Amtsrichterin Kauffmann die bisherige üble KSP-freundliche Rechtsprechung am Amtsgericht Hamburg und verweist den über die KSP in Hamburg klagenden Berliner Tagesspiegel an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.
KSP-Freundeskreis
Sieg von Peter Thiel am Amtsgericht Charlottenburg im Rechtsstreit gegen die AFP Agence France-Presse GmbH vertreten durch KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Urheberrecht - Peter Thiel zum Thema Urheberrecht
Großzitat - Peter Thiel zum Thema Großzitat
Zitatrecht - Peter Thiel zum Thema Zitatrecht
Werk - Peter Thiel zum Werkbegriff
"Wie kann man die Sterne besitzen"?
"Wem gehören Sie?" erwiderte mürrisch der Geschäftsmann.
"Ich weiß nicht. Niemandem."
"Dann gehören Sie mir, ich habe als erster dran gedacht."
"Das genügt?"
"Gewiß. Wenn Du einen Diamanten findest, der niemandem gehört, dann ist er dein. Wenn du eine Insel findest, die niemandem gehört, so ist sie dein. Wenn du als erster einen Einfall hast und du lässt ihn patentieren, so ist er dein. Und ich, ich besitze die Sterne, da niemand vor mir daran gedacht hat, sie zu besitzen."
"Das ist wahr", sagte der kleine Prinz. "Und was machst du damit?"
"Ich verwalte sie. Ich zähle sie und zähle sie wieder", sagte der Geschäftsmann. "Das ist nicht leicht. Aber ich bin ein ernsthafter Mann."
Antoine De Saint-Exupery: "Der Kleine Prinz", Verlag Volk und Welt, 1989, 11. Auflage
„Ich kann die Gestapo jedermann wärmstens empfehlen“
Sigmund Freud (geb. 6. Mai 1856; gestorben 23. September 1939 in London)
„Ich kann die Gestapo jedermann wärmstens empfehlen“, dieses Zitat von Siegmund Freud darf in Deutschland erst seit dem Jahr 2009 erlaubnisfrei öffentlich zitiert werden, da seitdem die völlig absurde Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers abgelaufen ist. Wer vor 2009 dennoch zitierte, ohne die Zustimmung sogenannter "Rechteinhaber" einzuholen, sah sich einer enormen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zwar musste und muss heute keiner mehr befürchten in ein KZ eingeliefert zu werden, nein da hat sich tatsächlich einiges zum besseren gewendet, aber eine Verurteilung am Amtsgericht Hamburg wegen angeblicher Verletzung der Urheberrechte, wäre leicht möglich gewesen.
Wir empfehlen an dieser Stelle nicht die Gestapo, sondern die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg. Zwischen beiden Organisationen besteht keine Ähnlichkeit, denn die eine ist verboten und die andere erlaubt.
Doch zurück zum Urheberrecht. Kennen Sie den?
Die sieben Wunder der DDR
Alle kennen bestimmt die Sieben Weltwunder, aber die sieben Wunder der DDR sind weniger bekannt:
Wunder 1: In der DDR gab es keine Arbeitslosigkeit!
Wunder 2: Obwohl keiner arbeitslos war, hat nur die Hälfte gearbeitet.
Wunder 3: Obwohl nur die Hälfte gearbeitet hat, wurde das Plan-Soll immer erfüllt.
Wunder 4: Obwohl das Plan-Soll immer erfüllt wurde, gab es nichts zu kaufen.
Wunder 5: Obwohl es nichts zu kaufen gab, waren alle glücklich und zufrieden.
Wunder 6: Obwohl alle zufrieden waren, gab es regelmäßig Demonstrationen.
Wunder 7: Obwohl regelmäßig demonstriert wurde, wurde immer mit 99,9% die alte Regierung wiedergewählt.
Wenn Sie bei Google das Suchwort Die sieben Wunder der DDR eingeben, erhalten Sie über 300.000 Trefferanzeigen. Vermutlich führen einige Tausend davon zu "Urheberrechtsverletzern". Denn ganz klar, nach Rechtsauffassung bei Richter am Landgericht Arne Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg liegt hier ganz sicher ein Werk vor, denn wie meint Herr Führer bezüglich der Verwendung einer Nachrichtenmeldung der dapd Nachrichtenagentur durch Peter Thiel so schön:
"Im Bereich der Sprachwerke ist die Schutzgrenze nach allgemeiner Meinung niedrig anzusetzen, ... ."
Amtsgericht Hamburg - 36a C 84/12 - Urteil von Richter Arne Führer vom 13.03.2012
Vielleicht liegt das daran, dass Herr Führer an seine eigenen "Sprachwerke" keine hohen Anforderungen stellt, warum sollte er dann die anderen nicht auch daran bemessen.
Herr Führer brummte Herrn Peter Thiel für die Verwendung der Nachrichtenmeldung 300,00 € "Schadensersatz" und 134,00 € Rechtsanwalts- und Dokumentationskosten für die KSP auf. Dazu natürlich noch die Gerichtskosten. Das nennt man dann Rechtsstaat. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass der Richter immer Recht hat, denn er und nicht die Verfahrensbeteiligten, hat die Entscheidung in der Hand. Die DDR war bekanntlich auch ein Rechtsstaat, nur dass da im Fall des Falles nicht der Richter recht hatte, sondern die Partei unter der Führung ihres Genossen Honeckers (siehe Fall Robert Havemann am Kreisgericht Fürstenwalde).
Doch nun zurück zu dem schönen DDR Witz, dessen Urheber uns nicht bekannt ist. Aber es muss einen geben, denn von allein entsteht kein Witz. Der Urheber - womöglich ein 90-jähriger Stasigeneral oder seine Erben - hat das Zeug dazu zum Millionär zu werden, vorausgesetzt er beauftragt die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg die daraufhin die Jagd im Internet beginnt.
Dinosaurier deutsches Urheberrecht
Das deutsche Urheberrecht ist hoffnungslos veraltet, reaktionär, behindert die Informationsfreiheit und befördert totalitäre Tendenzen. Da helfen auch keine salbungsvollen Reden mit denen den Bürgerinnen und Bürgern die Augen verkleistert sollen, wie sie die FDP-Politikerin und ehemalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger dem ahnungslosen Publikum unterjubeln wollte.
Rede: Fraktionsveranstaltung zum Tag des Urheberrechts
Rede der Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB bei der Fraktionsveranstaltung zum Tag des Urheberrechts am 23.April 2013.
Es gilt das gesprochene Wort!
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
den 23. April hat die 28. Generalkonferenz der UNESCO 1995 zum
„Welttag des Buches und des Urheberrechts“ erkoren. An diesem Tag verstarben William Shakespeare und der Don Quijote-Autor Miguel de Cervantes. Die Menschen knüpfen an eine alte katalonische Tradition an, sie feiern das Buch und das Lesen.Wenn wir heute über Urheberrecht und Bücher sprechen, dann geht es meist um die digitale Welt, so auch hier und heute. Schnell wird vor den Gefahren der Digitalisierung gewarnt, die Inhalte werden schließlich gerade bei Büchern durch die neuen Technologien sehr flüchtig, sie können billig und schnell vervielfältigt und verbreitet werden. Und doch ist gerade das eBook auch in Deutschland eine Erfolgsgeschichte.
Etwa 3,4 Millionen eBooks wurden 2010-2011 in Deutschland verkauft, ein Jahr darauf gut 6 Millionen
– in den Jahren 2014-2015 soll sich diese Zahl sogar verzehnfachen.Wie in der katalonischen Tradition ist das Buch auch in seiner elektronischen Variante sozial
– mit manchen E-Readern kann man sehen, welche Passagen anderen Lesern gefallen haben und sich darüber mit diesen austauschen.Online-Buchhändler leben auch von den wechselseitigen Empfehlungen der Leserinnen und Leser, von der lesebegeisterten Community.
Ähnliches leistet inzwischen die Musikindustrie. Derzeit blühen so genannte Streaming-Dienste in Deutschland, die nicht nur die Nutzer begeistern, sondern auch bei den großen Musikunternehmen Erwartungen wecken.
Es zeigt sich: Die Menschen sind bereit, für gute Produkte zu bezahlen.
Wir haben viele Irrungen in der vergangenen, wohl beispiellosen Urheberrechtsdebatte zu der Frage erlebt, wie wir auf die technologischen und gesellschaftlichen Umwälzungen des Informationszeitalters reagieren müssten. Wer die Geschichte nicht kennt, ist dazu verdammt, sie zu wiederholen, heißt es. Lassen Sie mich deshalb, auch wenn es hier um Zukünftiges geht, einen kurzen Blick zurückwerfen. Maximalisten haben die Urheberrechtsdebatte der vergangenen Jahre in den Feuilletons und auf den Podien dominiert. Was wurde nicht alles gefordert. Die einen, angeblichen Modernisierer, forderten, das Urheberrecht solle praktisch entkernt und zu einem bloßen Umverteilungsmechanismus reduziert werden, alles sollte nur noch dem Nutzer und Konsumenten dienen, die Urheber und Kreativindustrie waren für diese Gruppe geradezu ein Feindbild.
In abgeschwächter Form wird dieser Wunsch noch immer durch eine Kulturflatrate vorgebracht
– meiner Ansicht nach der sichere Weg in eine überbordende Kulturbürokratie. Andere wünschten sich „Warnhinweise“ gegen Raubkopierer, andere forderten eine Überwachungsstruktur für das grundlegende Kommunikationsnetz gerade der jüngeren Generationen, für das Internet.Inzwischen gibt es Gerichtsentscheidungen, die die Bedeutung des freien und unüberwachten Internetzugangs unterstreichen.
Das Bundesjustizministerium hat Forderungen jeglicher Maximalisten aus gutem Grund abgelehnt, ebenso wie die Rechtspolitiker der FDP-Fraktion. Ich werde mich auch in Zukunft von keinem Lager treiben lassen, sondern Lösungen für konkrete Probleme suchen.
Denn, meine Damen und Herren, das Urheberrecht an sich und im Ganzen ist keineswegs unmodern geworden.
Lassen Sie mich auch in aller Deutlichkeit sagen:
Das Urheberrechtsgesetz Deutschlands ist ein gutes Urheberrechtsgesetz. Wir haben im internationalen Vergleich ein hohes Schutzniveau.
Es geht deshalb nicht um eine allumfassende Urheberrechtsreform, den großen Schlag, ein ultimatives Gesetz, das unser Urheberrecht grundlegend auf den Kopf oder
– je nach Perspektive – auf die Füße stellt. Wir brauchen kein grundsätzlich neues Urheberrecht.Unser Urheberrechtsgesetz ist wie so viele Gesetze doch ein ganzes Stück zeitgemäßer als manche der Kritiker glauben würden.
Das Urheberrecht gilt natürlich auch im Internet, ohne dass das eigentlich noch einer Erwähnung bedarf. Und wir wissen inzwischen auch, dass den allermeisten Nutzern bekannt ist, dass sie Werke nicht ins Internet laden dürfen, wenn sie nicht über die entsprechenden Rechte verfügen.
Zugleich wollen nur 1 Prozent der Nutzer sich künftig aus illegalen Quellen bedienen.
Natürlich steht die Zeit nicht still. Neue technische Entwicklungen und Möglichkeiten erfordern immer auch Anpassungsbedarf. Dabei darf man sich aber nicht täuschen
– das Interessengeflecht ist komplex, es ist ein Tauziehen mit mehr als nur zwei Enden und darum nicht immer leicht zu durchdringen. Fest steht, die Digitalisierung ermöglicht eine leichtere Verbreitung von Werken – das ist gut für Nutzer und Vermittler und zugleich ambivalent für die Werkschöpfer, die Künstler.So können digitale Kopien den angemessenen Interessenausgleich im Bereich des Journalismus' stören
– deshalb haben wir ein schlankes Leistungsschutzrecht entwickelt. Es gilt ausschließlich für gewerbliche Suchmaschinen und Aggregatoren, also Unternehmen, die systematisch Leistungen übernehmen. Wir haben darauf geachtet, den kulturellen Gestaltungsraum Internet nicht durch eine sperrige Regelung zu blockieren.An anderer Stelle haben wir den digitalen Zugang der Öffentlichkeit wiederum erleichtert, nämlich dort, wo der digitale Zugang die Rechte der Urheber nicht in der Substanz gefährdet,
- etwa bei verwaisten oder vergriffenen Werken,
- in der Wissenschaft, mit der Verlängerung des Intranet-Paragraphen § 52a UrhG und in einem eng begrenzten Zweitveröffentlichungsrecht für Autoren im Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Und schließlich wollen wir dort, wo die Ziele des Gesetzgebers nicht erreicht wurden, Änderung vornehmen. Betrifft Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Deckelung der Kosten im § 97a UrHG kamen nie zur Anwendung. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Abmahnung als legitimes Mittel erhält und einen Schutz vor überhöhten Abmahnkosten schafft.
Meine Damen und Herren,
diese von uns maßgeblich geprägte Urheberrechtsgeschichte zeigt, dass die Herausforderungen der digitalen Revolution nicht mit Paukenschlägen, sondern mit Sorgfalt im Detail zu lösen sind.
Ich will nur ein Beispiel herausgreifen. Wir erleben derzeit eine Kultur des
„Teilens“ in sozialen Netzwerken, was jedoch technisch zwingend ein „Kopieren“ meint.Das wirft natürlich Fragen auf.
Was ist etwa mit der Musik im Hintergrund eines selbstgedrehten Youtube-Videos?
Darf ich einen Zeitungsartikel auf Facebook verlinken, auch wenn ich damit automatisch das zugehörige Foto in meine Timeline kopiere?
Für solche und ähnliche Fälle wird im anglo-amerikanischen Rechtsraum das Konzept
„Fair Use“ angewandt.Zwischen dem dortigen Copyright und unserem Urheberrecht, dem droit d’auteur, bestehen mit gutem Grund große Unterschiede. So haben wir in Europa eine dezidierte Schrankensystematik und keinen Automatismus für schwierige Fälle. Aber das sollte uns nicht daran hindern, im Rahmen des Schrankensystems über solche Aspekte nachzudenken.
Gerade in Regierungsverantwortung sollte man sich nicht scheuen, moderne Lösungen auf der Grundlage des bestehenden Urheberrechts zu nutzen.
Deshalb hat das Bundesjustizministerium
– als erstes Ressort überhaupt – Creative Commons-Lizenzen für veröffentlichte Texte verwendet. Das erspart unseren Mitarbeitern viele Telefonate und Einwilligungen, es ist aber auch ein wichtiger Wink grundsätzlicher Art. Der Schritt zeigt nämlich, dass man nicht alle Regeln in Frage stellen muss, die unser über 50 Jahre altes Urheberrechtsgesetz aufstellt.
Was wir brauchen, sind praktikable, technikneutrale Lösungen, soweit neue Problemlagen entstehen.
Was wir brauchen, sind Gesetze, welche die kulturelle Entwicklung in der digitalen Revolution begleiten und Freiräume schaffen für neue Geschäftsmodelle.
Was wir brauchen, ist der Mut, klar Position zu beziehen. Die FDP-Rechtspolitiker stellen Ihnen deshalb nachher ein Urheberrechtspositionspapier vor.
http://www.bmj.de/SharedDocs/Reden/DE/2013/Tag_%20des_Urheberrechts.html?nn=1468700
Bla, bla, bla. Was wir brauchen sind keine salbungsvollen Reden, die die Interessen der Abzockerindustrie bedienen, sondern eine innovative Entschlackung des Urheberechtes, eine Reduzierung der Schutzfristen auf ein tolerierbares Maß von 20 Jahren nach Entstehung des Werkes und eine deutliche Erklärung, dass nicht jede geistige Leistung wie z.B. Meldungen von Nachrichtenagenturen über Tagesereignisse auch ein Werk im Sinne des Urheberechtes ist.
Darüber hinaus sind drastische Reduzierungen der Lauffristen des Urhebers von derzeit 70 Jahre nach dem Tod, auf 20 Jahre nach Veröffentlichung nötig.
Dann kann es auch nicht passieren, dass man heutigen Tags wegen der Veröffentlichung eines Buchabschnittes aus dem Buch:
kriminalisiert und abkassiert wird. Das Buch, das über den NS-Terror in den frühen Konzentrationslagern informiert, ist nämlich 1934 erschienen und es wird sich kaum herausfinden lassen, ob der hier seine Erlebnisse im KZ Colditz vortragende Otto Meinel, Gardinenweber aus Dorfstadt bei Falkenstein im Vogtland, schon so lange verstorben ist, dass die absurde 70-jährige Schutzfrist nach seinem Tode schon abgelaufen ist.
Alternativen
Vernünftige Ideen zur Reformierung des Urheberrechtes liegen vor, nur leider nicht bei den Dinosaurierparteien CDU, SPD und FDP. Die FDP ist zum Glück 2013 in die politische Wüste geschickt worden. Die CDU und die SPD kann man in Sachen Urheberrecht gleich hinterherschicken.
Für die Piratenpartei hat Peter Thiel den folgenden Vorschlag entwickelt:
06.03.2012
Jedes Ding hat drei Seiten, eine positive, eine negative und eine absurde - das deutsche Urheberrecht
Peter Thiel
frei nach Karl Valentin, gestorben 09.02.1948, Ablauf des Urheberrechts 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers am 09.02.2018
Landgericht München I - Urteil vom 19.01.2005 - 21 O 312/05 -
http://www.buskeismus.de/urteile/21O31205_Zitatrecht.pdf - veröffentlicht auch in ZUM 5/2005, S. 407 ff
Reform und Liberalisierung des Urheberrechtes.
Kernpunkte der Reform sind
I. Es wird ein zentrales Urheberregister eingerichtet, bei dem in einem automatisierten Verfahren persönliche geistige Schöpfungen registriert werden können.
II. Die Zeitdauer der Möglichkeit der Geltendmachung eines Urheberrechtes wird von derzeit 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers (§64 UrhG), auf 20 Jahre ab der Registrierung der Schöpfung im Urheberregister verkürzt.
III. Jede persönliche geistige Schöpfung (Text, Lied, Musik, Komposition, Film, Foto, Bildende Kunst, etc. pp), die nicht im Urheberregister eingetragen und als solche ausgewiesen ist, ist durch jedermann frei verwendbar.
IV. Mit dem Eintrag in das Urheberregister ist keine Prüfung auf das Vorliegen eines Werkcharakters der angemeldeten persönlichen Schöpfung verbunden.
V. Eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer im Urheberregister eingetragenen persönlichen geistigen Schöpfung ist nur dann gegeben, wenn diese "aus der Masse alltäglichen Schaffens" herausragt (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07):
"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)." BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07 Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43
Urheberechte können daher nur im Fall einer Eintragung in das Urheberegister und des Herausragens der persönlichen geistigen Schöpfung "aus der Masse alltäglichen Schaffens" geltend gemacht werden.
Folgende Maßnahmen werden getroffen
1. Es wird ein zentrales Urheberegister eingerichtet.
2. Das Urheberregister finanziert sich aus Erträgen, die es im Zusammenhang mit den ihm zugewiesenen Aufgaben einnimmt. Eine Subventionierung durch den Staat findet nicht statt.
3. Ein automatisiertes Anmeldeportal im Internet wird eingerichtet (Urheberregister). Dieses wird vom Urheberregister geführt.
4. Jede natürliche Person, die für eine persönliche Schöpfung ein Urheberrecht geltend machen will, muss seine persönliche Schöpfung im öffentlich zugänglichen Urheberregister anmelden. Die Anmeldung erfolgt automatisiert über Eingabemasken im Internet, die vom Anmelder ausgefüllt werden müssen.
5. Eine Prüfung der Schöpfungshöhe oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Schöpfung findet nicht statt. Die Registrierung der Schöpfung ist keine Zuerkennung eines Werkcharakters im urheberrechtlichen Sinne, sondern bestimmt lediglich den die Schöpfung Einreichenden als Schöpfer.
6. Vom Einreicher ist eine moderate Anmeldegebühr zu bezahlen, die sich nach dem Umfang der Schöpfung (Text, Lied, Musik, Komposition, Film, Foto, Bildende Kunst, etc. pp) richtet.
7. Eine Registrierung ist nur für ein Jahr möglich. Eine Verlängerung der Registrierung ist möglich. Diese muss zum Ende des laufenden Jahres für das nächste Jahr vorgenommen werden, sonst erlischt die Registrierung. Für jedes Jahr der Registrierung ist vom Urheber eine moderate Jahresgebühr zu bezahlen.
8. Die Registrierung im Urheberregister erlischt unwiderruflich nach spätestens 20 Jahren. Dies ist gleichbedeutend mit dem maximalen Zeitrahmen, im dem ein Urheber für seine im Urheberregister registrierte Schöpung ein Urheberrecht geltend machen kann. Die im aktuell gültigen Urheberrecht existierende exorbitante 70-Jahre Schutzfrist nach dem Tod des Urhebers wird damit aufgehoben.
9. Die im Urheberregister registrierte Schöpfung erhält eine Identifikationsnummer, mit der der Einreicher nachweisen kann, dass die Schöpfung von ihm eingereicht wurde.
10. Der Einreicher der Schöpfung wird mit der Registrierung der von ihm eingereichten Schöpfung im Urheberregister zum registrierten Urheber und kann erst von da an gegenüber natürlichen oder juristischen Personen Urheberrechte für die regstrierte Schöpfung geltend machen. Durch die Registrierung der Schöpfung und des Einreichers im Urheberregister wird nachgewiesen, wer als Urheber festgestellt ist.
11. Die im Urheberregister aufgenommenen Schöpfungen werden analog einem Bibliotheksbestand katalogisiert. Dieser Katalog mit umfangreichen Recherchefunktionen ist kostenlos im Internet verfügbar.
12. Die Registrierung seiner Schöpfung im Urheberregister bedeutet keine Zuerkennung eines Werkcharakters für die Schöpfung des Urhebers. Ob die für die Zuerkennung eines Werkcharakters erforderliche Schöpfungshöhe zuerkannt wird, ist, weiterhin - wie im bisher geltenden Urheberrecht - nur durch eine zivilrechtliche Auseinandersetzung vor dem für die Sache zuständigen Gericht entschieden. Eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer im Urheberregister eingetragenen persönlichen geistigen Schöpfung ist nur dann zu bejahen, wenn diese "aus der Masse alltäglichen Schaffens" herausragt. Diese Bestimmung - wie sie auch der Bundesgerichtshof verwendet - dient der Informationsfreiheit und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit. Sie bestimmt, dass für persönliche geistige Schöpfungen, die aus der Masse des Üblichen nicht herausragen, wie z.B. die Mehrheit der sich auf Tagesereignisse beziehenden journalistische Beiträge, kein Urheberecht geltend gemacht werden kann.
"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)." BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07 Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43
13. Die Klage in einer Urheberrechtssache ist am Wohnort des Beklagten zu führen. Die in §32 ZPO getroffene Annahme eines "fliegenden Gerichtsstandes" ist unzulässig.
14. Billigt das vom registrierten Urheber in einer strittigen Urheberrechtssache angerufende Gericht der Schöpfung keinen Werkcharakter zu, kann der Urheber aus seiner Schöpfung keine Ansprüche gegenüber der verklagten natürlichen oder juristischen Person geltend machen.
15. Billigt das vom registrierten Urheber angerufene Gericht der Schöpfung einen Werkcharakter zu, kann der Urheber aus seiner Schöpfung Ansprüche gegenüber der verklagten natürlichen oder juristischen Person in der vom Gericht festgestellten Höhe geltend machen.
16. Das Zitatrecht bleibt von der Reformierung des Urheberrechtes unberührt. Zitate - auch Großzitate - sind beim registrierten Urheberrecht analog §51 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
§ 51 Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
...
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html
Begründung
Das antiquierte deutsche Urheberecht ist demokratiefeindlich, schwächt unsere Gesellschaft und behindert die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung.
Erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers eines Werkes wird dieses der Allgemeinheit zur freien Verfügung gestellt. So wird etwa die staatliche Sperre auf Werke des am 14. August 1956 gestorbenen Bertolt Brecht erst im Jahr 2026 aufgehoben. Wobei Bertolt Brecht selbst nicht den geringsten Nutzen davon hat.
Bertolt Brecht muss diesen Irrsinn geahnt haben:
Legende von der Entstehung des Buches Tao Te King Auf dem Weg des Laotse in die Emigration
Als er Siebzig war und war gebrechlich,
Drängte es den Lehrer doch nach Ruh
Denn die Güte war im Lande wieder einmal schwächlich
Und die Bosheit nahm an Kräften wieder einmal zu.
Und er gürtete den Schuh.
...
Bertolt Brecht
Mit der gleichen Begründung wie für die 70 Jahre Sperrfrist hätte der Gesetzgeber auch eine 100-jährige Sperrfrist festlegen können. Werke des am 13. August 1913 gestorbenen August Bebel dürften dann erst im Jahr 2013 frei genutzt werden. Man könnte den urheberrechtlichen Unsinn noch auf die Spitze treiben und eine 200-jährige Urheberechtssperre festlegen, dann dürften die Werke des am 14. November 1831 gestorbenen Georg Wilhelm Friedrich Hegel erst im Jahr 2031 frei genutzt werden.
Das Urheberecht in seiner aktuellen Verfassung ist im wesentlichen zu einem Verwertungsrecht finanzstarker Verwertungsgesellschaften verkommen. Der normale Urheber erhofft sich vom Urheberrecht viel - und bekommt in der Regel nichts, denn ihm fehlen die Möglichkeiten seine geistige Schöpfung gewinnbringend am Markt zu platzieren. Das Urheberrecht bleibt so im wesentlichen Fiktion und Wunschtraum "des kleinen Mannes", der davon träumt einmal bekannt und reich zu werden.
In der Realität nützt das derzeitige Urheberrecht im wesentlichen nur denen, die finanzstark am Markt agieren und dampfwalzenartig mit Tausenden von Abmahnungen und Klagen vermeintliche und tatsächliche Urheberrechtsverletzer angreifen.
Marktbeherrschende Medienunternehmen wie die Agence France-Presse GmbH und die dapd nachrichten GmbH mit Sitz in Berlin lassen mittlerweile das Internet betriebsmäßig auf vermeintliche Urheberrechtsverletzungen überwachen. Über eine eigens beauftragte Rechtsanwaltskanzlei in Hamburg werden Hunderte von vermeintlichen Urheberrechtsverletzern in mehr oder weniger automatisierter Form erfasst und zur Zahlung von Beträgen ab 150,00 € / 300 € je verwendeter Agenturmeldung aufgefordert. Zahlen die Angeschriebenen nicht und sind auch sonst nicht bereit auf Forderungen der Anwaltskanzlei einzugehen, wird von der Anwaltskanzlei routinemäßig beim Amtsgericht Hamburg, das nur 500 Meter von der Rechtsanwaltkanzlei liegt, geklagt. Richter und Rechtsanwälte der Hamburger Kanzlei kennen sich gut, Überraschungen zugunsten der Verklagten dürften damit weitestgehend ausgeschlossen sein.
Die dem Profiinteresse großer Medienunternehmen dienende juristische Maschinerie läuft - mit richterlichem Segen - wie geschmiert, nur gelegentlich bringen einige Widerständler Streusand ins Getriebe.
Siehe hierzu:
http://www.system-familie.de/ksp.htm
Eine grundlegende Reform des Urheberrechtes zu Gunsten gesellschaftlicher Teilhabe und Informationsfreiheit ist unabdingbar und dringend notwendig. Kosmetische Änderungen wie von der F.D.P oder den Grünen in eine ferne Aussicht gestellt, verlängern das gesellschaftliche Elend.
Das derzeitige, überwiegend dem Verwertungs- und Profitinteresse großer Medienunternehmen nützende Urheberecht, ist dem Interesse der Gesellschaft nach Teilhabe sowie der Freiheit der Information unterzuordnen.
Das deutsche Patentrecht (über dessen sonstige Qualität es in dem hier vorliegenden Antrag nicht geht) kann dabei in bestimmten Teilen als ein geeignetes Modell dienen.
Im deutschen Patenrecht gelten u.a. folgende Regeln.
Patentinhaber wird man nicht dadurch, dass man eine Erfindung macht, sondern dadurch, dass man eine Erfindung beim Patentamt (erfolgreich) anmeldet.
Zur Erlangung eines Patentes muss eine Patentanmeldung bei dem jeweils zuständigen nationalen oder regionalen Patentamt (für Deutschland Deutsches Patent- und Markenamt oder Europäisches Patentamt) eingereicht werden.
Die Laufzeit eines Patentes beträgt 20 Jahre gerechnet ab dem Tag nach der Anmeldung. Das Ausschließlichkeitsrecht wirkt aber erst von dem Zeitpunkt, an dem die Erteilung des Patents im Patentblatt veröffentlicht worden ist.
Im Gegenzug zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung (also z. B. eine Vorrichtung oder ein Verfahren) in einer Patentschrift offenlegen (daher der Name
„Patent“ von lat. patens – „offen, frei, unversperrt“), also jedermann zugänglich machen.Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt laut § 16 PatG, Art. 63 (1) EPÜ 20 Jahre ab dem Tag nach der Anmeldung.
Ein Patent läuft durch Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr (Jahresgebühr) vorzeitig aus, so dass es von diesem Zeitpunkt an (ex nunc) nicht mehr existiert. Ein Patent kann auch dadurch erlöschen, dass der Patentinhaber seinen schriftlichen Verzicht gegenüber dem Patent- und Markenamt ausspricht.
siehe hierzu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Patentrecht
Diese Regeln aus dem Patentrecht können auf das Urheberrecht sinngemäß übertragen werden.
Um für eine "Schöpfung" ein Urheberrecht beanspruchen zu können, muss der Schöpfer seine "Schöpfung" beim zentralen Urheberregister einreichen. Eine Prüfung auf das Erreichen einer sogenannten "Schöpfungshöhe" findet nicht statt. Auch Blödelverse und ähnliche "niedrige" Kulturgüter, wie z.B. Verse von Heinz Erhard oder ein Lied von Dieter Bohlen erhalten bei der kostenpflichtigen Anmeldung beim zentralen Urheberregister ein Urheberrecht jeweils für die Dauer eines Jahres.
Würde seitens des Urheberregisters eine Prüfung stattfinden, ob eine eingereichte "Schöpfung" über eine ausreichende Schöpfungshöhe verfügt, müsste eine gewaltige Prüfbürokratie eingerichtet werden, die - so wie im heutigen Recht - subjektiv und willkürlich feststellen würde, ob eine eingereichte "Schöpfung" auch ein "Werk" sei. Dies ist politisch nicht gewollt.
Die Anmeldung einer "Schöpfung" beim zentralen Urheberregister ist kostenpflichtig. Die moderaten Kosten trägt der Einreicher. Die Kosten orientieren sich am Umfang der "Schöpfung", nicht an seiner Qualität oder zukünftigen Verkaufszahlen, die ohnehin nicht objektiv zu bestimmen sind. Auch im Patentrecht wird nicht geprüft, wie erfolgreich ein eingereichtes Patent sich später erweist.
Das Urheberregister finanziert sich vollständig aus den erhobenen Gebühren. Die Gebühren können einmal im Jahr entsprechend der aktuellen finanziellen Notwendigkeiten des Urheberamtes angepasst werden. Das Urheberamt kann aus den Erträgen Rücklagen in angemessener Höhe bilden. Überschüsse werden an die Staatskasse abgeführt.
Die Anmeldung und Registrierung der Schöpfung des Urhebers erfolgt über das Internet. Wie im Patentrecht gilt: Wer zu erst kommt, mahlt zu erst. Reicht also ein Einreicher drei Wochen nach einem vorherigen Einreicher eine identische "Schöpfung" ein, so erlangt diese keine Registrierung, es sein denn der Zweiteinreicher kann zweifelsfrei nachweisen, dass seine Schöpfung vom Ersteinreicher gestohlen wurde.
Ohne Anmeldung der "Schöpfung" beim Urheberregister kann kein Urheberrecht geltend gemacht werden.
Das Urheberrecht wird mit einer Anmeldung beim Urheberregister für jeweils ein Jahr wirksam. Nach Ablauf des Jahres erlischt das Urheberecht automatisch, wenn es nicht vier Wochen vor Ablauf für ein weiteres Jahr verlängert wird. Jede Verlängererung um ein weiteres Jahr ist kostenpflichtig.
Spätestens 20 Jahren nach seiner Registrierung erlischt die Eintragung in das Urheberegister und damit die mögliche Geltendmachung eines Urheberrechtes endgültig.
Angriffe auf das Zitatrecht
Zur Zeit führen die Nachrichtenagenturen AFP und dapd massive Angriffe auf das Zitatrecht. Die beiden Unternehmen bedienen sich dabei der Hilfe der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg so wie ihnen bei diesen Attacken zugeneigter Richter am Amtsgericht Hamburg.
Ziel der Attacken auf das Zitatrecht ist die Generierung von Profit. Wer - so wie diese beiden Nachrichtenagenturen - schon viel hat, der will noch mehr. Das ist kapitalistische Logik in Reinkultur, im psychologischen Sprachgebrauch auch als Gier bezeichnet.
siehe hierzu auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Pleonexie
BERTOLT BRECHT
LEGENDE VON DER ENTSTEHUNG DES BUCHES TAO TE KING
AUF DEM WEG DES LAOTSE
IN DIE EMIGRATION
Als er siebzig war und war gebrechlich,
Drängte es den Lehrer doch nach Ruh’,
Denn die Weisheit war im Lande wieder einmal schwächlich
Und die Bosheit nahm an Kräften wieder einmal zu.
Und er gürtete den Schuh.
...
In Deutschland ist es verboten, Bertolt Brecht ungehindert in der Öffentlichkeit zu zitieren. So will es die derzeitige CDU/FDP Bundesregierung, denn es geht um Geld, viel Geld, von Leuten, die schon viel Geld haben und noch mehr Geld haben wollen - kurz gesagt, die Lieblingsklientel von CDU und FDP.
In Deutschland ist es auf Grund des die Informationsfreiheit bedrohenden Urheberrechtsgesetzes verboten, Texte oder Ausschnitte aus diesen Texten ohne Zustimmung der jeweiligen Autoren zu veröffentlichen. Dies betrifft Anwaltsschriftsätze genau so wie Texte von Neonazis. Jeder Anwalt und jeder Neonazi kann, wenn er seine Äußerungen geheim halten will, per einstweiliger Verfügung beim Amts- oder Landgericht diesbezügliche Veröffentlichungen im Internet sperren (zensieren) lassen. Das Gericht ist laut
Denn die Weisheit war im Lande wieder einmal schwächlich
Und die Bosheit nahm an Kräften wieder einmal zu.
Wären die fünf Zeilen des am 14. August 1956 gestorbenen Bertolt Brecht als Meldung der Agence France-Presse GmbH oder der dapd nachrichten GmbH erschienen und Sie hätten diese Meldung auf Ihrer Internetseite eingestellt, dann könnte es Ihnen leicht passieren, dass die das Internet überwachende Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Ihnen eine Rechnung über 434,00 € zuschickt und sie zur Zahlung auffordert. Verweigern Sie dann die Zahlung, klagt die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gegen Sie, denn dort wo schon viel Geld sitzt, soll noch mehr hinkommen.
Oder wie es Karl Marx sagte:
... wird Kapital kühn
Geklagt wird von der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH am liebsten dort, wo die für den Kläger willfährigsten Richter sitzen und wo für den Kläger die Wegezeit unter 15 Minuten liegt, nicht aber an dem Ort wo der Beklagte lebt und die zur Klage gebrachte Urheberrechtsverletzung angeblich begangen hat.
So verwundert es denn nicht, wenn Anwälte der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH am liebsten am Amtsgericht Hamburg und am Landgericht Hamburg klagen. Der Fußweg zum Amtsgericht Hamburg beträgt 550 Meter - komfortabeler geht`s kaum, es sei denn die Kanzlei wird gleich im Amtsgericht Hamburg untergebracht und die entsprechenden Richter am Amtsgericht Hamburg erhalten einen Arbeitsvertrag mit der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
So am Amts- oder Landgericht ein williger Richter zuständig ist - und davon gibt es leider mehr als uns lieb sein kann - wird die Forderung der KSP von diesem Richter durchgewunken und Sie und die Gesellschaft sind bald um einiges ärmer - wenn sich nicht noch das nachfolgend angerufene Beschwerdegericht gegen die erstinstantzliche Entscheidung stellt.
Sie würden vor dem profitfreundlichen Richter vielleicht vortragen, Bertolt Brecht hätte es bestimmt gut gefunden, dass Sie auf Ihrer Internetseite dem Publikum Teile seines Werkes präsentieren. Denn das wollte Bertolt Brecht ja immer. Wirksamkeit zur Veränderung unhaltbarer gesellschaftlicher Zustände. Doch das ist nach dem Willen der amtierenden CDU-FDP-Regierung auf keinen Fall erwünscht. Die CDU-FDP-Hardliner halten da fest zusammen, um das hoffnungslos veraltete Urheberrecht in Deutschland zugunsten des Profites einiger weniger aufrechtzuerhalten. Wer schon viel Geld hat, soll noch mehr bekommen. So die CDU-FDP-Devise. Und so nebenbei unterdrückt die CDU-FDP auch gleich noch die Informationsfreiheit in Deutschland, Hauptsache die Bürger bleiben dumm, dann wählen sie auch immer die gleichen deppigen Parteien CDU-FDP.
Das deutsche Urheberrecht, ein Anachronismus
Das deutsche Urheberrecht behindert die Informationsfreiheit, fördert das Profitstreben großer Mediengesellschaften wie etwa AFP, dapd und dpa, versorgt auf Kosten der Bürgerrinnen und Bürger und der deutschen Steuerzahler Hunderte von zwielichtigen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltskanzleien mit üppigen Einnahmen, kriminalisiert große Teile der Bevölkerung.
Flächendeckend überziehen diese Unternehmen ganz Deutschland mit "Schadensersatzforderungen" wegen angeblicher "Urheberrechtsverletzungen". Willfährige Richter zur Durchsetzung dieser Forderungen werden mittels "Fliegendem Gerichtsstand" unter faktischer Aushebelung des "gesetzlichen Richters" ausgesucht und de facto bestimmt.
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Dass ein solches anachronistisches Gesetz wie das deutsche Urheberecht sich überhaupt so lange halten konnte, ja schlimmer noch, von Jahr zu Jahr zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger verschärft wurde, ist einer Besonderheit geschuldet. Hauptprofiteure des Urheberrechtes sind große Medienunternehmen wie z.B. AFP, dapd, Der Tagesspiegel, etc. pp. Die im Bundestag vertretenen politischen Parteien sind wiederum auf das Wohlwollen dieser Medienunternehmen angewiesen. Und so kommt es denn zu einer fatalen Kumpanei mit der Folge der Verschärfung des Urheberrechtes, Verfolgung und Kriminalisierung Tausender Bürger in Deutschland, Abschaffung des Rechtsstaates durch Einschränkung der Informationsfreiheit.
Bündnis 90/Die Grünen und die Partei Die Linke, setzen der Verschärfung des Urheberechtes faktisch keinen Widerstand entgegen. Auch diese beiden Parteien wollen im Mainstream mitschwimmen, offerieren bestenfalls Kosmetik am derzeitigen Urheberrecht und erhoffen sich dafür das Wohlwollen der großen Medienunternehmen. Halbherzige Reformversprechungen der Grünen befinden sich in der parteiinternen Warteschleife, Wiedervorlage im Jahr 2050. Da sind ein Großteil der heute durch die deutsche Justiz in Sachen Urheberrecht verfolgten und kriminalisierten Bürgerinnen und Bürger schon tot.
Die Piratenpartei Deutschlands ist derzeit die einzige Partei, dies sich für eine tatsächliche Liberalisierung des Urheberechtes einsetzt.
Schriftliche Genehmigung
Die Inhalte, der durch die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg zur Verfügung gestellten Seiten sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der Presseerklärungen und der ausdrücklich freigegebenen Seiten ist das Reproduzieren, Vervielfältigen, Verbreiten oder sonstige Verwerten untersagt, es sei denn, eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung des jeweiligen Behördenleiters liegt vor.
gefunden am 11.05.2009 auf
Seltsam, seltsam, wie der Arsch das Geld nahm und das auch noch ohne Genehmigung des jeweiligen Behördenleiters der aus den Steuergeldern der Bürgerinnen und Bürger finanzierten Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg. Wie weit ist Deutschland schon gesunken?
Das auf Abschottung und Informationsunfreiheit ausgerichtete deutsche Urheberrecht führt zu bizarren Absurditäten, nicht nur in Brandenburg, und einer das Land überschwemmenden Abmahnwelle geldgieriger Promis, Millionäre und Rechtsanwälte, an der dieser Staat noch zu Grunde gehen wird wenn die Gurkentruppe im Deutschen Bundestag nicht endlich die Kurve kriegt. Raus aus der politischen Selbstbefriedigung, hinein in das 21. Jahrhundert der Informationsfreiheit. Es führt kein Weg zurück in die Informationsunfreiheit des 20. Jahrhundert, auch wenn das am Landgericht Hamburg - das hier stellvertretend für die auf Informationsunfreiheit orientierte deutsche Rechtsprechung genannt wird - noch nicht verstanden wird.
In der DDR hat die SED federführend das Land zugrunde gerichtet, in der Bundesrepublik Deutschland besorgen das die Gerichte. Das nennt man dann Rechtsstaat.
Neue Plagiatsvorwürfe
Nach Guttenberg nun auch Mario Barth
23.02.2011 12:30 Uhr
Von Helmut Schümann
"Nichts reimt sich auf Uschi!" Der Comedian Mario Barth beansprucht die Markenrechte an diesem jahrzehntealten Satz - und das mit einer Begründung, für die sich auch Karl-Theodor zu Guttenberg interessieren könnte. Eine Glosse.
...
Vor 20 Jahren warb ein Radiosender mit „Nichts reimt sich auf Uschi!“. Warum, wieso, zu welchem Zweck? Keine Ahnung, dürfte auch egal sein. Weil erfunden haben die Radiomacher den Satz selber nicht. Der, die Erfinder sind nicht mehr auszumachen, es darf nur als gesichert angenommen werden, dass er/sie sich aus dem Heer der Toilettentürenliteraten rekrutierte. Und nun beansprucht eben dieser Mario Barth die Markenrechte an dem Satz. Das ist schon schlecht, oder? Einen T-Shirt-Hersteller, der die angeblich unreimbare Uschi auf ein Leibchen druckt – warum, wieso, zu welchem Zweck? – ließ Barth bereits abmahnen.
http://www.tagesspiegel.de/meinung/nach-guttenberg-nun-auch-mario-barth/3872456.html
Man muss schon staunen, wofür in Deutschland das Urheberrecht so alles herhalten soll. Stellen Sie sich nur mal vor, Sie kaufen in einem Laden einen Designerstuhl. Da morgen Ihre 80-jährige Oma zu Besuch kommt, beschließen Sie den etwas unbequemen, wenn auch sehr teuren Stuhl mit Omas Plüschdecke zu bedecken, die sie Ihnen letztes Weihnachten geschenkt hat. Ein glatter Verstoß gegen das Urheberrecht. Schließlich hat der Stardesigner nicht gewollt, dass Sie so eine plüschige Decke über sein schönes Kunstwerk werfen.
Decke im Bahnhof bleibt – vorläufig
Architekt gegen Bahn: Gericht verschiebt überraschend die Entscheidung
Die Bahn wird ihren neuen Hauptbahnhof am 28. Mai 2006 mit der umstrittenen Flachdecke in der unterirdischen Halle eröffnen. Ob die Decke auf Dauer hängen bleibt, ist aber weiter ungewiss. Das Landgericht fällte gestern überraschend noch keine Entscheidung zur Klage des Hamburger Architekturbüros von Gerkan, Marg und Partner (gmp). Die Bahn hat den gmp–Entwurf, der eine Gewölbedecke für die 430 Meter lange und 80 Meter breite Halle vorsah, eigenmächtig geändert, um Kosten zu sparen, wie sie sagt. Von Gerkan sieht darin jedoch eine Verletzung des Urheberrechts. Zudem werde das 700-Millionen- Euro-Projekt dadurch entstellt. Ein Urteil gibt es erst, wenn beide Seiten weitere Auflagen erfüllt haben.
Von Gerkan muss nach dem so genannten Auflagenhinweisbeschluss nachweisen, dass sein „Gesamtkunstwerk“ Hauptbahnhof durch den Einbau der Decke entstellt wird. Und von der Bahn verlangt das Gericht den Nachweis, dass der Bau der Gewölbedecke viel teurer gekommen wäre als die Flachdecke.
Der Einbau der Flachdecke durch ein anderes von der Bahn beauftragtes Architekturbüro sei allein nicht entstellend, machte der Vorsitzende Richter der 16. Zivilkammer gestern klar. Anders könne es aussehen, wenn durch die Flachdecke der Eindruck des Bahnhofs als „Gesamtkunstwerk“ entstellt werde. In diesem Fall sieht die Kammer die Planung der Gewölbedecke als genehmigt an.
Anschließend seien die unterschiedlichen Interessen sowie die wirtschaftlichen Aspekte abzuwägen. Wenn der Einbau der Gewölbedecke zu teuer sei, dürfe der Bauherr eine andere Lösung wählen, deutete der Richter an. Deshalb muss die Bahn jetzt einen detaillierten Kostenvergleich beider Varianten vorlegen. Erst anschließend will das Gericht dann entscheiden. Ein Termin dafür steht noch nicht fest.
Keine Angaben macht die Bahn bisher, was passieren würde, wenn die bereits eingebaute Flachdecke durch die Gewölbeform ersetzt werden müsste. Hier wolle man erst das Urteil abwarten, sagte Bahnsprecher Heiner von der Laden. Von Gerkan sieht sich bestätigt. Gegenüber dem Tagesspiegel sagte er, seine Decke hätte nicht mehr gekostet als die jetzt eingebaute.
Klaus Kurpjuweit
"Der Tagesspiegel", 23.11.2005
http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/23.11.2005/2192153.asp
Was dem einen seine Bahnhofshalle, ist dem anderen sein Designerstuhl. Und so lässt der Stardesigner Ihnen zuerst über eine der zahlreichen Abmahnkanzleien, die Deutschland inzwischen wie Pestpocken überziehen, eine Abmahnung samt saftiger Rechnung zusenden. Da Sie weder die Abmahnung bezahlen noch klein beigeben wollen und den Designerstuhl weiterhin mit Omas Plüschdecke bedecken, klagt der geldgierige Stardesigner gegen Sie. Das ganze geht vor Gericht, sehr zu empfehlen ist hier den auf ihr Urheberrecht pochenden Stararchitekten Richterin Partikel am Amtsgericht Charlottenburg, welche sogenannten Urhebern in inniger Liebe zugeneigt zu sein scheint. Oder auch das Landgericht Hamburg oder Frankenthal. Hier denkt man noch im Stil des vorigen Jahrhundert und so sieht dann auch die "Rechtsprechung" aus.
Sind Sie dann vor einem solchen Richterstuhl aufgestellt, das können Sie stramm stehen oder buckeln wie Sie wollen, es nützt alles nichts, Sie werden als Käufer des Stuhls schließlich zu 1.000 € Schadensersatz an den klagenden Designer verurteilt, weil Sie es gewagt haben, das Kunstwerk, an dem der Künstler ein unveräußerliches Urheberrecht hat, mit einer profanen Plüschdecke zu verschandeln. Ordnung muss schließlich sein und in Deutschland gilt dies bekanntlich allemal. Man mag die deutschen Zustände für eine Posse halten und wie man am Beispiel des gegen die Deutsche Bahn klagenden Architekten sieht, hat man sicher recht.
Zensur
Grundgesetz
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Die Behauptung in Artikel 5 Grundgesetz "Eine Zensur findet nicht statt" ist reine Demagogie, denn schon in Satz 2 wird eingeschränkt, dass Satz 1 nicht ungehindert gilt. Eine Zensur ist also erlaubt und findet in Deutschland folgerichtig auch statt und zwar massiv. Das deutsche Urheberrecht spielt bei der Zensur eine lange unterschätzte Bedeutung. Die Zensur besorgt hiermit nicht der Staat als unmittelbarer Zensor, sondern der sogenannte Urheber, sei es ein Rechtsanwalt, ein für das Gericht tätiger Gutachter, ein stadtbekannter Neonazi oder ein Pädosexueller, die mittels Urheberrechtes dafür sorgen, dass ihre, teils gemeingefährlichen Schriften nur einzelnen ausgewählten Personen bekannt werden, der Öffentlichkeit dagegen mittels urheberrechtlich begründete Unterlassungsklage entzogen werden.
So meinte sich etwa Gregor Gysi, der Vorsitzende der PDS (jetzt Linkspartei) in seinem Recht als Urheber verletzt, als der Ch. Links Verlag ein Buch des Autors Clemens Vollnhans mit dem Titel "Der Fall Havemann - Ein Lehrstück politischer Justiz" veröffentlichte, worin ein Anwaltsschriftsatz (Berufungsschrift) von Gregor Gysi veröffentlicht war, der für Robert Havemann in dem Strafverfahren vor dem Kreisgericht Fürstenwalde als Rechtsanwalt tätig war.
Vergleiche hierzu:
OLG Hamburg, Urteil vom 29.07.1999 - 3 U 34/99, NJW 1999, Heft 43
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.12.1999 - 1 BvR 1611/99. NJW 2000, Heft 33
Dass Gregor Gysi hier seine vermeintlichen Rechte als Urheber gegen das Interessen der Allgemeinheit auf Informationsfreiheit - letztlich vergeblich - durchsetzen wollte, wirft ein gewisses Licht auf seine Persönlichkeit, sicher kein besonders gutes.
In seltenen Fällen wie diesem gewinnt vor einem deutschen Gericht das Interesse der Allgemeinheit nach Informationsfreiheit vor dem Interesse von Urhebern nach Unterdrückung der Informationsfreiheit, was faktisch auf die staatliche Erlaubnis und gerichtliche Absicherung zur privat ausgeübten Zensur hinausläuft. Tausende von Veröffentlichungen, die dem Interesse der Allgemeinheit an Informationsfreiheit dienen, werden jedes Jahr von deutschen Gerichten rigeros unterdrückt, weil angeblich das Interesse des Urhebers an seinem "Werk" als seinem angeblichen "geistigen Eigentum", sei es ein Rechtsanwalt, ein für das Gericht tätiger Gutachter, ein stadtbekannter Neonazi oder ein Pädosexueller, höher zu bewerten sei, als das Interesse der Allgemeinheit.
Geistiges Eigentum
Die Eigentumsfetischisten von FDP und CDU würden es am liebsten sehen, wenn die zeitliche Gewährung des Urheberrechtes von derzeit 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers auf die Ewigkeit ausgedehnt würde und arbeiten still und unheimlich daran, dass dieses Orwellesche Schreckensszenario Wirklichkeit wird. Um ihr irrsinniges Ansinnen zu legitimieren, führen sie an, dass ja auch Gegenstände, Land oder ein Haus vererbbares Privateigentum sein können und es keine Fristen gäbe, nach denen diese Privateigentum in Allgemeineigentum überginge. Ein unbefristetes Urheberrecht, aus Sicht von FDP und CDU eine wünschenswerte Konstruktion gesellschaftlicher Verhältnisse. Genau so gut könnte man auch das Konzept der Sklaverei für gutheißen, denn warum sollte das Eigentum an einem Menschen aufgehoben werden, wenn es doch dem privaten Interesse des Eigentümers so vortrefflich dient.
Wer dagegen den Wert einer offenen und demokratischen Gesellschaft lebt, wird dieses Konzept nicht teilen, denn die Gesellschaft lebt vom freien Informationsaustausch und verödet mit deren Privatisierung.
Dass ein Haus Privatbesitz ist, stört die Allgemeinheit in aller Regel wenig. Von daher ist der Privatbesitz eines Hauses aus gesamtgesellschaftlicher Sicht legitim, wenngleich auch hier das Grundgesetz Enteignungen gegen Entschädigung erlaubt, wenn dies dem Wohl der Allgemeinheit dient.
Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html
Gesellschaftlich geht es nun darum, privates und gesellschaftliches Interesse in ein vernünftiges Verhältnis zu setzen. FDP und CDU entscheiden diese Frage für sich mit der Betonung auf private Interessen, wobei sie in der Regel die Interessen finanzstarker Personen oder Gesellschaften im Blick haben und nach besten Kräften bedienen. Dies führt zu einer zunehmenden Privatisierung und Spaltung der Gesellschaft in "die da oben und wir da unten".
Gesellschaftlich vernünftig ist es dagegen, die Interessen der Allgemeinheit bei angemessener Beachtung der Interessen des Einzelnen in den Vordergrund zu rücken. In staatssozialistische Gesellschaften wurde weder dem Interesse des Einzelnen noch dem Interesse der Allgemeinheit Rechnung getragen, wichtige waren dagegen die Interessen des staatsbürokratischen Apparates.
Eine moderne demokratische Gesellschaft wird dagegen weder staatsbürokratische Konzepte noch eigentumsfetischistische Konzepte der FDP / CDU verfolgen, sondern die allgemeinen gesellschaftlichen Interessen in Einklang mit privaten Interessen zu bringen versuchen. Eine angemessene Berücksichtigung der Interessen von Urhebern ist dabei durchaus sinnvoll. Dies muss aber mit Augenmaß erfolgen, Schutzfristen von 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers sind dies mit Sicherheit nicht. Eine Schutzfrist von 20 Jahre nach Veröffentlichung eines Werkes scheint dagegen angemessen. Gleichzeitig müssen die Anforderungen erhöht werden, nach denen eine persönliche geistige Schöpfung überhaupt als Werk definiert werden kann.
Schrankenregelung im Urheberrecht
Was früher die Berliner Mauer war, ein Bollwerk gegen den ungehinderten Transfer von West nach Ost und Ost nach West, das ist heute deutsche Urheberrecht, ein im Bundesjustizministerium erfundenes und im Deutschen Bundestag abgesegnetes Bollwerk zur Unterdrückung der Informationsfreiheit.
So wie auch in der DDR, mit Reisemöglichkeiten für Rentner und aus besonderen Anlässen aus der DDR in die BRD, so lässt auch das deutsche Urheberrecht nur an wenigen Stellen kleine streng überwachte Lücken, sogenannte Schrankenregelungen.
Eine solche Schrankenregelung findet sich in § 50 Urheberrechtsgesetz:
§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__50.html
Ist das "Tagesereignis" vorbei, findet also keine breite Diskussion des Themas aus aktuellem Anlass mehr statt, so schließen sich die eisernen Tore des Urheberrechtsgesetzes unerbittlich. Wer sich dann noch in der verbotenen Zone aufhält und die Berichterstattung der Vergangenheit weitertransportiert oder in eigenen Beiträgen als Beleg verwendet, der wird juristisch platt gewalzt.
Siehe hierzu:
Eine weitere an und für sich bedeutungsvolle Schrankenregelung findet sich in § 51 URHG
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html
An und für sich könnte man meinen, dass durch diese Schrankenregelung der Informationsfreiheit genüge Getan wäre. Man könnte meinen, die Formulierung
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
eine Zitierung unter dem Aspekt der Informationsfreiheit in aller Regel rechtfertigen würden. Doch dem ist nicht so. So wie der autoritäre Staat ein großes Interesse an Geheimhaltung hat, schon allein deshalb, um sein oftmals unqualifiziertes und undemokratisches agieren geheim zu halten, so wird durch die auf diese restriktive Linie konditionierte durch Korpsgeist de facto verpflichtete Richterschaft im Streitfall meist gegen die Informationsfreiheit entschieden.
Siehe hierzu meine umfangreichen Dokumentationen zur Sache Nachrichenagentur dapd ./. gegen Peter Thiel, Urteil durch Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg.
www.system-familie.de/dapd.htm
Doch nehmen wir etwa einen der vielen üblen und nötigenden Anwaltsschriftsätze, die jeden Tag in Deutschland verfasst werden oder ein hetzerisches Schreibens eines Neonazis an seine Gesinnungsgenossen, so gelten diese bis zur eventuellen Einbindung in ein Gerichtsurteil als nicht veröffentlicht und dürfen somit nach deutschem Urheberrecht auch nicht zitiert werden.
Amtliches Werk
§ 5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html
Deutschland das Land der toten Dichter und Denker. Und die die noch leben, werden mit dem Knüppel des deutschen Urheberrechtes von Staats wegen niedergeschlagen. Alles verriegelt und verrammelt, wie es der Kuh am Arsche bammelt, Walter Ulbricht hätte seine Freude an diesem Land: "Niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten". So nimmt es denn Wunder, dass man in Deutschland überhaupt noch irgend etwas genehmigungsfrei vervielfältigen und veröffentlichen darf; das "amtliche Werk". Zu den amtlichen "Werken" gehören auch Gerichtsentscheidungen. Wenn man auch das noch verbieten würde, könnte sich Deutschland gleich mit der "Demokratischen Volksrepublik Korea", besser bekannt als Nordkorea, vereinigen und der deutsche Bundespräsident Gauck könnte Vizepräsident unter dem nordkoreansichen "Führer von Partei, Armee und Volk“ Kim Jong-un werden.
Immerhin, jede Lücke in der irren Mauer des deutschen Urheberrechtes, gilt es bis zu dessen grundlegender Liberalisierung zu nutzen. So kann man denn schon heute Anwaltsschriftsätze und gerichtlich eingeholte schriftliche Gutachten, veröffentlichen, wenn diese durch eine gerichtliche Entscheidung Teil eines "amtlichen Werkes" geworden sind:
Kein Unterlassungsanspruch bei der Veröffentlichung eines mit einer einstweiligen Verfügung verbundenen Anwaltschriftsatzes
Landgericht Köln - Urteil vom 07.07.2010 - 28 O 721/09
Recht der Kleinen Münze
Das deutsche Urheberrecht ist eines der undemokratischsten Rechtsgebiete. Hier wird verboten, dass die Heide wackelt. Nordkorea dürfte gegen die einschränkenden Vorgaben des deutschen Urheberrechtes und die rigide Urteile fassende Gerichtsbarkeit geradezu ein demokratischer Musterstadt.
In Deutschland ist urheberrechtlich fast alles verboten, so dass man sich wundern muss, dass es überhaupt noch einen Rest gesellschaftlicher Kommunikation gibt, der mittels Urheberrecht noch nicht kriminalisiert ist.
Mit der juristischen Konstruktion der sogenannten "Kleinen Münze" kann man in Deutschland selbst wenige Sätze urheberrechtlichen in Anspruch nehmen, so dass man sich wundern muss, dass die Menschen in Deutschland überhaupt noch öffentlich sprechen, da sie sich auf diese Weise in Gefahr begeben, von einschlägig bekannten Rechtsanwaltskanzleien verfolgt zu werden.
Ob der Satz:
In dem Rechtsstreit AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel vor dem Amtsgericht Charlottenburg wird die Nachrichtenagentur AFP durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten, einem Unternehmen für "Mandanten mit hohen notleidenden Vertragsvolumina". Peter Thiel vertritt sich selbst, der ist zum Glück nicht so beschränkt wie die AFP.
oder der Satz:
KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und das benachbarte Amtsgericht Hamburg, hier werden kleine Brötchen für teures Geld gebacken.
über die juristische Konstruktion der "Kleinen Münze" als Werke gelten oder nicht, entscheidet sich nicht an deren literarischer Originalität, sondern an dem Rechtsverständnis des urteilenden Richters, über dem in Deutschland bekanntlich der blaue Himmel ist und sonst gar nichts.
Wozu soll das Urheberrecht angeblich dienen?
Das Urheberrecht gibt in Paragraph 11 Allgemeines dafür eine kurze Begründung:
UrhG § 11 Allgemeines
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinem geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes
Der zweite Satz erscheint für eine Gesellschaft wie der unseren, in denen wirtschaftliche Interessen eine wichtige Rolle spielen einleuchtend. Wenn jemand eine persönliche Leistung am Markt anbietet, will er dafür in der Regel auch Geld oder sonstigen Tauschwert haben. Dies ist bei einem Gutachter damit abgegolten, dass er für die Erstellung des Gutachtens eine Vergütung aus der Justizkasse erhält. Mehr kann er prinzipiell für dieses Gutachten nicht bekommen. Ganz im Gegensatz zu einem Schriftsteller, der für sein Buch um so mehr bekommt, wie es ihm gelingt, das Buch möglichst oft zu verkaufen. Der Verkaufszahl sind hier prinzipiell keine Grenzen gesetzt. "Harry Potter" ist ein millionenfach verkaufter Bestseller, das Gutachten eines Gutachters wird immer nur ein einziges "verkauftes" Exemplar bleiben, von daher ist es völlig absurd, zu meinen, das Urheberrecht sollte dazu dienen, dem Gutachter die wirtschaftliche Verwertung seines Gutachtens zu sichern.
Bleiben also nur noch die
"geistigen und persönlichen Beziehungen (des Urhebers) zum Werk und in der Nutzung des Werkes"
Das ist nun eine ziemlich unbestimmte Formulierung und es ist zweifelhaft, ob daraus ein Gutachter die urheberrechtliche Schutzwürdigkeit seines Gutachtens wirksam begründen kann.
Wenn es nur nach der Nase bestimmter Gutachter ginge, müsste ein Elternteil zeitlebens auf strengste Geheimhaltung gegenüber den konkreten Textinhalten eines bezüglich seiner Person erstellten Gutachtens achten. Wenn dieser Elternteil auch nur einen einzigen Satz aus diesem Gutachten in der Öffentlichkeit zitiert - und sei es auch erst 10 Jahre später - müsste er bei der derzeit gängigen Rechtspraxis (Amtsgerichts Charlottenburg und Landgericht Berlin damit rechnen, dass er sofort eine Abmahnung durch einen Gutachter oder eine Aburteilung wegen angeblicher Verletzung des Urheberrechtes aufgebrummt bekäme. Das ganze erinnert an schlimmste DDR-Zeiten, als die DDR-Justiz z.B. den Dissidenten und Philosoph Rudolf Bahro wegen angeblichen Devisenvergehens für die Bundesrepublik Deutschland verurteilte, nur weil es Bahro gewagt hatte, sein Buch "Die Alternative" ohne Genehmigung der DDR-Behörden in den Westen zu schmuggeln und dort zu veröffentlichen. Die vorgetragene Logik der DDR-Behörden war, nur mit Genehmigung der DDR-Behörde darf ein Buch im Westen veröffentlicht werden. Doch genau eine solche Genehmigung hätten die DDR-Behörden Bahro niemals erteilt. Bahro blieb daher nur die Wahl gegen die offiziellen Vorgaben zu verstoßen, mit dem Risiko bestraft zu werden oder sich an die offiziellen Vorgaben zu halten, aber sein Buch nicht publizieren zu können. Bahro unterlief diese paradoxen Handlungsauforderungen (vergleiche Watzlawick: "Menschliche Kommunikation", S. 178 ff) der DDR-Behörden und veröffentlichte im Westen ohne Genehmigung, die Folge war Strafverfolgung und verhängte Freiheitsstrafe von der Bahro einen Teil absitzen musste, bevor er das Glück hatte auf Grund seiner Bekanntheit und der politischen Brisanz des Falls in den Westen abgeschoben zu werden.
In ähnlicher, wenn auch sicher weit gefährlicherer Situation befand sich 1938 der Begründer der Psychoanalyse Sigmund Freud:
"Die Nazis hatten Freud eine Ausreiseerlaubnis aus Österreich unter der Bedingung versprochen, daß er eine Erklärung unterzeichnet, wonach er `von den deutschen Behörden und insbesondere von der Gestapo mit der meinem wissenschaftlichen Ruf gebührenden Achtung und Rücksicht behandelt wurde...` (Jones, Ernest: Das Leben und Werk von Sigmund Freud, Verlag Hans Huber, Bern und Stuttgart, 1962)
Mag dies auch in Freuds persönlichen Fall wahr gewesen sein, so lief das Dokument im Kontext der brutalen Verfolgung der Wiener Juden trotzdem auf eine schamlose Vortäuschung von Fairness seitens der Behörden hinaus, die offensichtlich versuchten, aus Freuds internationaler Berühmtheit Kapital für ihre Nazipropaganda zu schlagen. Die Gestapo hatte also ein Interesse an Freuds Unterschrift, und Freud muß sich vor die Wahl gestellt gesehen haben, die Unterschrift zu leisten und damit dem Feind unter Verlust seiner persönlichen Integrität zu helfen oder nicht zu unterschreiben und die Folgerung der Weigerung auf sich zu nehmen. Nach den Begriffen der Experimentalpsychologie befand er sich also in einem Aversions-Aversions-Konflikt ... Freud brachte es jedoch fertig, den Spieß umzudrehen und die Nazis in ihrer eigenen Falle zu fangen. Als der Gestapobeamte das Dokument zur Unterschrift brachte, frage Freud, ob er noch einen Satz hinzufügen dürfe. Offensichtlich im Vollgefühl seiner Machtposition stimmte der Beamte zu, und Freud schrieb: `Ich kann die Gestapo jedermann aufs beste empfehlen.` Damit waren die Rollen vertauscht; denn nach dem die Gestapo einmal Freud zum Lob gezwungen hatte, konnte sie nicht gut weiteres `spontanes` Lob ablehnen. Für die Weltöffentlichkeit aber, die in zunehmendem Maß gewahr wurde, was in jenen Tagen in Wien vorging, konnte dieses `Lob` nur einen vernichtenden Sarkasmus bedeuten, der die Erklärung Freuds für Propagandazwecke unbrauchbar machte."
Watzlawick, Paul; Beavin, Janet, H.; Jackson, Don D.: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 190/91
Nun steht den Interessen von Personen, die als Gutachter tätig sind, auf Geheimhaltung ihrer Tätigkeit das Interesse der Öffentlichkeit nach Information entgegen.
"Für demokratie- und wirtschaftsrelevante Informationen ist ein korrespondierendes öffentliches Interesse grundsätzlich zu vermuten, sofern die Medien ihrer publizistischen Recherche- und Sorgfaltspflicht nachgekommen sind. Es ist geradezu eine Hauptaufgabe der Medien, auch unbekannte Dinge zu veröffentlichen, da nur so eine fundierte öffentliche Information und Kontrolle möglich ist. Das Interesse folgt in diesen Fällen aus dem Inhalt der Information selbst."
Axel Beater: "Informationsinteressen der Allgemeinheit und öffentlicher Meinungsbildungsprozess. Inhaltliche und prozedurale Kriterien aus zivilrechtlicher Sicht.", In: "Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht", 8/9/2005, S. 610
Die angestrengten Versuche einiger Gutachter/innen eine seriöse und kritische Diskussion und Vorstellung ihrer Arbeit mit Mitteln des Urheberrechtes zu unterbinden, können durchaus mit der Zensurpraxis in der DDR verglichen werden. Man stelle sich nur einmal vor, das würde allgemeine gesellschaftliche Akzeptanz finden, dann könnte man unter Berufung auf das Urheberrecht Nachrichtenmagazine wie "Spiegel", "Focus" und "Stern" ordentlich an die Kandare nehmen, denn eine kritische Berichterstattung, die auch hinter die Kulissen schaut und gegebenenfalls auch mit Informationen aus sogenannten internen Berichten von Bundesbehörden, Verwaltungen oder Firmen berichtet, wäre dann nicht mehr möglich, da gegen das Urheberrecht verstoßend.
vergleiche hierzu auch "Fall Cicero: Landtag rügt Staatsanwälte", In: "Der Tagesspiegel", 21.10.05, S. 15
Eine solche Vorstellung erscheint absurd und man könnte meinen, Deutschland würde dann in Zustände verfallen, wie man sie heute in Europa nur noch aus Ländern wie Weißrussland kennt.
Eine Diskussion mit der Möglichkeit von Pro und Contra, die hier ausdrücklich angeboten wird, wird von Gutachtern die auf Geheimhaltung mit Mitteln des Urheberrechtes pochen, mit Sicherheit nicht gewünscht. Statt dessen soll möglichst ein Schleier der Verschwiegenheit über das eigene Tun gezogen werden, auf dass man, von Fach- und Laienöffentlichkeit unbehelligt, weiter das tun und lassen kann, was man gerne möchte oder schon seit Jahren getan hat. Und wenn einem schon keine Sachargumente für den Ausschluss der Öffentlichkeit einfallen, dann versucht man es eben mit der Krücke des Urheberrechtes. In der demokratiedefizitären DDR fand man in solchen Fällen auch andere Mittel, so etwa bei der Begründung der Inhaftierung des Regimekritikers Rudolf Bahro, den man im August 1977 verhaftet hatte und der unter dem Vorwand der "Nachrichtenübermittlung" an die BRD zu acht Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Ähnliches muss man heute gottlob nicht befürchten, doch der Versuch des mundtot Machens, wird auch in der Bundesrepublik, wenn auch mit "zivilisierteren Mitteln" weiter gepflegt und es ist immer wieder interessant zu sehen, ob der Rechtsstaat es schafft, sich als Rechtsstaat zu zeigen oder ob der Rechtsstaat sich vor den Karren der Durchsetzung der Ziele Privilegierter spannen lässt und sich damit des Anrechts auf den Titel Rechtsstaat verlustig sieht.
Letztlich geht es sicher, wie so oft um Macht, Status und Geld. Mit der Erstellung von Gutachten lässt es sich recht komfortabel leben, Rechnungen von Gutachtern an die Gerichtskasse (und damit oft auch an die Steuerzahler/innen) von über 5.300 Euro (Mitteilung vom 27.05.2005) sind keine Seltenheit. Der Status des "Experten" oder gar des "Entscheiders", der ein Gutachter zwar nicht sein darf, aber sich dennoch oft dazu berufen fühlt. ermöglicht ein finanziell recht angenehmes Leben. Und welcher Gutachter will in Zeiten allgemeiner Arbeitslosigkeit, wie viele arbeitslose Psychologen und Sozialpädagogen, schon Dauerkunde der Bundesagentur für Arbeit sein, und womöglich auch noch die von ihm früher begutachteten Eltern auf dem Flur des örtlichen Jobcenters wiedertreffen? Und so ist für die betreffenden Gutachter jede Untergrabung angeblich vorhandener Kompetenz nicht zuletzt auch eine wirtschaftliche Frage. Kindeswohl hin oder her, bei Geld hört die Freundschaft und das Kindeswohl manchmal auf.
Jedoch auch Gutachter finden bisweilen ihre Grenzen und Begrenzungen und erhalten so die Chance aus ihrer oft freischwebenden gottähnlichen Position wieder auf den Boden des normalsterblichen Lebens herunterzukommen und Vernunft anzunehmen:
"Die Rücksicht auf die Freiheit des geistigen Lebens fordert es, das Gedanken und Lehren in ihrem Kern, ihrem gedanklichen Inhalt, in ihrer politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Aussage, Gegenstand der freien geistigen Auseinandersetzung bleiben, dass ihre Diskussion und Kritik nicht urheberrechtlich untersagt werden kann. Das gilt auch dann, wenn sie erst vom Urheber erdacht worden sind."
Loewenstein, Ulrich: "Handbuch des Urheberrechts"; Verlag C. H. Beck, 2003, S. 62
Richterin Sigrid Partikel vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, schreibt in einem Urteil vom 20.06.2005:
„Zum einen genießen Gerichtsgutachten gemäß §2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz. Denn sie gehören zu den urheberrechtlich geschützten Sprachwerken.“ (S.4)
Richterin Partikel, die immerhin das zweite juristische Staatsexamen abgelegt haben dürfte, begeht hier eine petitio principii (Verwendung eines unbewiesenen, erst noch zu beweisenden Satzes als Beweisgrund für einen anderen Satz - Duden Fremdwörterbuch 1997). Ein Sonderfall ist der circulus vitiosus: Ein solcher liegt vor, wenn unter den Aussagen, die zum Beweis einer Behauptung dienen, eine Aussage vorkommt, zu deren Beweis die (stillschweigend als bewiesen angenommene) Behauptung selbst wieder gebraucht wird:
Gerichtsgutachten genießen Urheberrechtsschutz.....weil sie zu den urheberrechtlich geschützten Sprachwerken gehören. (Die Richterin, hier aufs Wesentliche reduziert. Noch kürzer: Gerichtsgutachten genießen Rechtsschutz, weil sie Rechtsschutz genießen. (Das Wort „Sprachwerk“ dient nur dazu, vom Zirkelcharakter der Aussage ein ganz klein wenig abzulenken.).
Festzustellen bleibt: Die Richterin legt mit dem obengenannten Satz nicht dar, worauf sie ihre apodiktisch vorgetragene Meinung stützt. Im Urheberrechtsgesetz findet sich jedenfalls kein Hinweis darauf, dass ein Gutachten von vornherein urheberrechtlich geschützt wäre. Auch obergerichtliche Urteile, auf die sich die Richterin hier stützen könnte, werden von ihr nicht vorgetragen.
Vielleicht geht es aber auch nur darum, dass nicht sein kann, was nach Ansicht von Richterin Partikel nicht sein darf. Über Gutachten und ihre Autoren, auch wenn sie noch so grottenschlecht sind, hat man eben nicht in der Öffentlichkeit zu sprechen und damit basta.
Ähnliches musste weiland schon Udo Lindenberg erfahren. Er hat seine traumatischen Erlebnisse in seinem legendären Lied vom "Sonderzug nach Pankow verarbeitet. Auftrittsverbot in der DDR, weil es den dortigen Obergenossen nicht passte.
Entschuldigen Sie, ist das der Sonderzug nach Pankow?
Ich muss mal eben dahin, mal eben nach Ost-Berlin.
Ich muss da was klären mit eurem Oberindianer:
Ich bin ein Jodeltalent ...
Und will da spielen mit ’ner Band.
Ich hab ’ne Flasche Cognac mit und das schmeckt sehr lecker,
das schlürf’ ich dann ganz locker mit dem Erich Honecker.
Und ich sag’ »Hey Honey, ich sing’ für wenig Money
im Republikpalast, wenn ihr mich lasst.«
All die ganzen Schlageraffen dürfen da singen
dürfen ihren ganzen Schrott zum Vortrage bringen.
Nur der kleine Udo, nur der kleine Udo
der darf das nicht und das verstehen wir nicht.
Ich weiß genau, ich habe furchtbar viele Freunde,
in der DDR ...
Und stündlich werden es mehr.
Oh, Erich, eh, bist du denn wirklich so ein sturer Schrat?
Warum lässt du mich nicht singen im Arbeiter- und Bauernstaat?
Ist das der Sonderzug nach Pankow?
Ist das der Sonderzug nach Pankow?
Entschuldigung, der Sonderzug nach Pankow?
Ich hab ’ne Flasche Cognac mit und das schmeckt sehr lecker,
das schlürf’ ich dann ganz locker mit dem Erich Honecker.
Und ich sag’ »Hey Honey, ich sing’ für wenig Money
im Republikpalast, wenn ihr mich lasst.«
All die ganzen Schlageraffen dürfen da singen
dürfen ihren ganzen Schrott zum Vortrage bringen.
Nur der kleine Udo, nur der kleine Udo
der darf das nicht und das verstehen wir nicht.
Honey, ich glaub’, du bist doch eigentlich auch ganz locker.
Ich weiß, tief in dir drin, bist du doch eigentlich auch ein Rocker.
Du ziehst dir doch heimlich auch gerne mal die Lederjacke an
Und schließt dich ein auf’m Klo und hörst West-Radio.
Hallo, Erich, kannst mich hören? Hallo, Hallöchen, Hallo!
Hallo, Honey, kannst mich hören? Hallo, Hallöchen, Hallo!
(Towarischtsch Erich! Meshdu protschim, werchownij sowjet ne imejet nitschewo protiw gastrolej Gospodina Lindenberga w GDR! = Genosse Erich, im übrigen hat der Oberste Sowjet nichts gegen ein Gastspiel von Herrn Lindenberg in der DDR)
http://www.nthuleen.com/teach/lyrics/sonderzug.html
Udo Lindenberg hat dann doch noch eine offizielle Einladung nach Ostberlin bekommen und durfte vor ausgewählten FDJlern im Palast der Republik singen. Erich bekam dann von Udo eine Lederjacke geschenkt und Erich revanchierte sich bei ihm mit einer Schalmei. Wer hätte das gedacht, dass der sonst so hölzern wirkende Erich Honecker zu solch einer Geste fand.
Nun ist die DDR Geschichte geworden und wir schreiben das Jahr 2005, in dem Richterin Partikel ihr Urteil vom 20.06.2005 pikanterweise mit der Floskel "Im Namen des Volkes" überschreibt, wobei sie wahrscheinlich das deutsche Volk meint, das allerdings in dem Verfahren gar nicht anwesend war, geschweige denn der Richterin mitgeteilt hätte, dass es die Dinge genau so wie die Richterin sieht. Wenn denn schon "im Namen des Volkes" urteilen, dann wenigstens nur im Namen des Berliner Volkes, denn für das Volk der Sachsen, der Sorben, der dänischen Minderheit in Deutschland oder das Volk der Bayern ist das Amtsgericht Charlottenburg in aller Regel ja gar nicht zuständig.
Dass das ganze Volk eines Staates hinter einer Entscheidung steht, war noch nicht einmal in der DDR gegeben, wo doch immerhin laut amtlicher Wahlstatistik über 99 Prozent der Bürgerinnen und Bürgern den in der Nationalen Front zwangskollektivierten Blockparteien mehr oder weniger freiwillig ihre "Ja"-Stimme gaben. Nun ist das Volk der DDR am 03.10.1990 bekanntlich auf einem Schlag ausgestorben und zum gesamtdeutschen Volk bundesdeutscher Provenienz zwangsvereinigt worden. So mag man denn meinen, wenigstens in der Schweiz wäre es zumindest theoretisch möglich, im Namen des Volkes zu sprechen, wenn sich alle Wahlberechtigten auf offenen Feld zur Volksabstimmung versammeln und einen Beschluss fassen würden. Allerdings werden auch hier vollzählig und einstimmig gefällte Entscheidungen wohl eher die Ausnahme sein.
Wenn es denn schon wie bei Richterin Partikel notwendig scheint, das ganze Volk im Geiste hinter sich zu versammeln, so kann man dies bei Bundesgerichten, die zwar nicht vom Volk gewählt wurden - so weit geht die Demokratie in Deutschland denn nun auch wieder nicht - sicher noch tolerieren, denn die Bundesgerichte sprechen immerhin Recht mit dem Anspruch auf bundesdeutsche Gültigkeit, während eine Richterin an einem Amtsgericht immer nur Recht für ihren Amtsgerichtsbezirk spricht und selbst da sind von Richtertür zu Richtertür oft andere und gegensätzliche Meinungen anzutreffen.
Immerhin Richterin Partikel gibt ihrem Urteil dann doch noch eine persönliche Prägung, die erkennen lässt, dass sie die Verantwortung für ihr Urteil nicht gänzlich und ungefragt an das deutsche Volk delegierten will. Sie schreibt nachfolgend:
"hat das Amtsgericht Charlottenburg, ..., auf die mündliche Verhandlung vom 30.05.2005 durch die Richterin am Amtsgericht Partikel für Recht erkannt: ..."
Immerhin gibt Richterin Partikel so zu erkennen, dass sie es höchstpersönlich war, die hier "für Recht erkannt hat". Ein Glück, mag man meinen, denn immerhin wurde Richterin Partikel im Jahr 2009 auf Vorschlag der Brandenburger PDS Verfassungsrichterin am Verfassungsgerichtshof des Landes Brandenburg und es wäre doch arg seltsam gewesen, eine Verfassungsrichterin zu haben, die die Gabe besitzt im Namen des Volkes zu sprechen.
Ganz mag sich Frau Partikel jedoch nicht zu ihrer höchstpersönlichen Verantwortung bekennen, denn das von ihr in Anspruch genommene "Amtsgericht Charlottenburg" ist natürlich nicht identisch mit der Meinung oder dem Urteil der Richterin Partikel. Ein Amtsgericht ist bekanntlich ein Haus mit mehreren Zimmern, in denen zur Dienstzeit mehr oder weniger viele Richter/innen und andere Justizbedienstete sitzen, laufen oder stehen, nebst den dazugehörigen Besuchern des Gebäudes wie z.B. Rechtsanwälten und Verfahrensbeteiligten. Nach Feierabend ist ein Amtsgericht sogar ein von Menschen weitestgehend verlassenes Haus, ein Wachtmeister und Reinigungskräfte sind nun die einzigen Menschen, die das Amtsgericht beleben. Wer, wie z.B. ein Japaner, mit den semantischen Eigentümlichkeiten des deutschen juristischen Vokabulars nicht genügend vertraut ist, könnte so meinen, ein Amtsgericht wäre ein Haus, das aus einem Gebäude und einem Wachtmeister besteht und dieses Amtsgericht spricht Recht. Zurückgekehrt nach Japan würde er seinen Landleuten erzählen, dass es in Deutschland Häuser gibt, in denen sich ein Wachtmeister aufhält und diese Häuser haben die seltsame Gabe, Recht zu sprechen. Dies würde wahrscheinlich einen wahren Touristenboom nach Deutschland auslösen, weil jeder der bekanntlich innovationsfreudigen Japaner solche sprechenden Häuser einmal persönlich kennen lernen will. Möglicherweise werden "sprechende Häuser" dann sogar ein deutscher Exportschlager in alle Welt, die deutsche Wirtschaft prosperiert und mit einem Schlag gibt es in Deutschland keine Arbeitslosen mehr.
Gegen das Urteil von Richterin Partikel vom Amtsgericht Charlottenburg wurde inzwischen Berufung beim Landgericht Berlin eingelegt.
Das Landgericht Berlin, 16. Zivilkammer, vertreten durch die Richterin Frau Dr. Zilm (sowie Dr. Scholz und Vogel) hat sich in einem ersten Beschluss vom 24. 11.2005, Geschäftsnummer 16 S 10/05 erst gar nicht dazu geäußert, ob das Gutachten als ganzes möglicherweise Urheberrechtschutz genießen könnte. Möglicherweise war sich die Richterin Frau Dr. Zilm nicht sicher, ob das Gutachten als Ganzes überhaupt die notwendige Schöpfungshöhe erreicht hat, ab der es als Schriftwerk zählen könnte. Möglicherweise wollte sie (bzw. das Richterkollegium) sich aber auch gar nicht erst mit dem Gutachten in Gänze auseinandersetzen. Statt dessen griff die Richterin (bzw. das Richterkollegium) auf zwei Sätze aus einer Stellungnahme des Klägers (Gutachters) an das Amtsgericht Zehdenick zurück, von dem feststellt werden sollte, ob dieser Satz als sogernannte "Kleine Münze" Urheberrechtsschutz genießen könnte.
Da dieser Satz nach Ansicht von Dr. Zilm und Kollegen nicht in der Öffentlichkeit zitiert werden darf, da dies angeblich gegen das Urheberrecht verstoßen würde, haben wir den Satz hier so verändert, dass er nicht mehr der selber Satz ist, wir also nicht gegen die in unendlicher babylonischer Weisheit entstandene Handlungsanweisung der betreffenden Richter des Landgerichtes verstoßen, aber im topologischen Sinne dennoch Ähnlichkeiten im Satzaufbau erhalten haben, so dass sich ein jeder verständige Mensch sein Urteil über den urheberrechtlichen Schutzcharakter des Satzes und damit über die Urteilsfähigkeit der betreffenden Richter am Berliner Landgericht eine Meinung bilden kann:
Ein für ein Unternehmen tätiger Unternehmensberater ist aufgefordert, seine Expertise ökonomisch und zielstrebig durchzuführen. D. h wenn wie im vorliegenden Fall es möglich ist, die Führungseignung der Abteilungsleiterin durch die mit ihr durchgeführten Explorationen und testdiagnostischen Untersuchungen eindeutig zu bestimmten, ist die weitere Kosten verursachende Durchführung von Interaktionsbeobachtungen nicht erforderlich."
Fürwahr, man meint Goethe selber hätte einen solchen urheberrechtsfähigen Satz formuliert. Und wer wollte schon Goethe das Recht absprechen, Urheberrechtsfähigkeit für seine Werke zu versagen.
Richterin Zilm und Kollegen kamen nun zu der Meinung, dass ein Text, bestehend aus zwei Sätzen mit 50 Buchstaben Urheberrecht genießen würde, weil:
"... Gerade der oben genannte Textausschnitt gibt nicht lediglich gemeinfreie Erkenntnisse der Wissenschaft wieder, sondern formuliert einen eigenen Gedanken, nämlich eine persönliche Einschätzung über die Notwendigkeit der Einholung weiterer Erkenntnisgrundlagen für eine familiäre Fallbeurteilung. Wie der Beklagte in seiner Auseinandersetzung mit diesem Text selbst erkennt, handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die als solche keine wissenschaftliche Lehre enthält. Die Formulierung dieser Meinung erreicht eine für die Schutzfähigkeit hinreichende Schöpfungshöhe.
..."
Landgericht Berlin, Beschluss vom 24. 11.2005, Geschäftsnummer 16 S 10/05
Das erscheint (zumindest dem Autor des hier vorliegenden Aufsatzes - hoffentlich ist das von der Meinungsfreiheit abgedeckt) nun etwas absurd. Zum einen stammt der vom Landgericht angeführte Text gar nicht aus dem Gutachten des klagenden Gutachters (Kläger), sondern aus einer erst später abgegebenen Stellungnahme des Gutachters an das Amtsgericht Zehdenick. Schon von daher dürfte der Beschluss des Landgerichtes Berlin irrig sein, da es ja in dem vorliegenden Rechtstreit in erster Linie darum geht, ob Peter Thiel, der hier Beklagte, berechtigt ist, Zitierungen aus einem Gutachten vorzunehmen. Zum anderen erscheint die Meinung des Landgerichtes Berlin aber auch absurd, weil damit, die grundlegende Zitierfreiheit in Deutschland ernsthaft in Frage gestellt wird.
Da es keine objektiven Kriterien für die Feststellung der Urheberrechtsfähigkeit eines Wortgebildes gibt, muss man feststellen, dass es in Deutschland richterlichem Ermessen und damit richterlicher Willkür unterliegt, ob ein in Deutschland formulierter Satz durch einen anderen Menschen als den Urheber dieses Satzes in der Öffentlichkeit ausgesprochen werden darf oder nicht. Man kann sich angesichts solch einer juristisch möglichen Absurdität wohl nur an den Kopf fassen und mit Heinrich Heine sprechen: "Denk ich an Deutschland in der Nacht, bin ich um meinen Schlaf gebracht."
Wenn alle Zitate die aus zwei Sätzen und 50 Wörtern bestehen, mit dem Vortrag
"Die Formulierung dieser Meinung erreicht eine für die Schutzfähigkeit hinreichende Schöpfungshöhe."
Urheberrechtsfähigkeit beanspruchen könnten, so wäre ein Funktionieren des demokratischen Rechtsstaates, der Informationsfreiheit, Meinungsfreiheit und Zitierfreiheit zusichert, grundsätzlich in Frage gestellt. Denn von nun an müssten alle Menschen, Zeitungen, Medien, etc. vor einer beliebigen gewünschten Zitierung immer erst bei den Autoren anfragen, ob diese damit einverstanden sind. In der Informationsgesellschaft des 21. Jahrhunderts ist dies überhaupt nicht denkbar. Möglicherweise war so etwas in der DDR gang und gebe, doch wer will diese schon ernsthaft wiederhaben.
In einem Kommentar bezüglich einer das Persönlichkeitsrecht betreffenden Entscheidung des Landgerichtes München I vom 27.06.2005 - 7 O 12065/05 heißt es:
"... Die von dem Landgericht zur Wortberichterstattung über die Krankheit von Personen aufgestellten Grundsätze gehen jedoch in ihrer Allgemeinheit weit über das vor dem Hintergrund der Grundrechte, insbesondere der Meinungs- und Pressefreiheit, Gebotene hinaus. Würde man die Grundsätze des Landgerichts auf jede Art von Krankheit anwenden, wäre selbst eine Wortberichterstattung über einen Rollstuhlfahrer, ein Gipsbein oder eine Erkältung einer Person als Berichterstattung über eine Krankheit und als Eingriff in die Intimsphäre einer Person rechtswidrig. Auch die vom Landgericht dargestellten Ausnahmefälle überzeugen angesichts des absoluten Schutzes der Intimsphäre nicht. Eine Berichterstattung über Krankheiten im allgemeinen und insbesondere Krankheiten, deren Folgen man der betroffenen Person anmerkt, wäre kaum möglich."
"Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht"; 12/2005, S. 924
Ähnliches ließe sich zu der oben angeführten Argumentation von Richterin Zilm und Kollegen vom Landgerichtes Berlin zum Urheberrecht einer einzigen Textstelle, bestehend aus zwei Sätzen mit 50 Buchstaben, in einem Schriftstück eines Gutachters sagen. Wenn so etwas um sich greifen sollte, wäre es wohl um die Meinungs- und Informationsfreiheit in Deutschland schlecht bestellt.
Gott sei Dank gibt es auch andere Auffassungen, die die Meinungs- und Informationsfreiheit in Deutschland stärken. So setzen sich Richterin Zilm und Kollegen vom Landgericht Berlin mit ihrer apodiktischen Auffassung von der Urheberrechtsfähigkeit einer Textstelle, bestehend aus zwei Sätzen mit 50 Buchstaben, in einem Schriftstück eines Gutachters, wohl in einen deutlichen Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgericht Hamburg im Fall "Veröffentlichung eines Anwaltsschriftsatzes aus DDR-Strafverfahren" (OLG Hamburg, Urteil vom 29.7.1999 - 3 U 34/99, veröffentlicht in "NJW 1999, Heft 45, S. 3343-3345.
In dem Fall wandte sich der damalige PDS-Vorsitzende Gregor Gysi dagegen:
"... daß die Antragsgegnerin als Verlegerin ein vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen DDR herausgegebenes Buch mit dem Titel: `Der Fall Havemann - ein Lehrstück politischer Justiz` veröffentlicht hat, in dem die von ihm verfaßte Berufungsschrift gegen das Urteil des KreisG Fürstenfelde (gemeint ist offenbar Fürstenwalde, aber wer soll in Hamburg schon diesen etwas abgelegenen Ort in der Nähe von Berlin kennen - Anmerkung Peter Thiel) ohne vorherige Veröffentlichung und ohne seine Zustimmung im vollen Wortlaut wiedergegeben ist.
Das Landgericht hat sein zunächst erlassenes Verbot, die Berufungsschrift wie in dem genannten Buch zu verbreiten, im Widerspruchsverfahren aufgehoben. Die Berufung des Antragstellers blieb erfolglos."
aus dem Urteil des OLG Hamburg vom 29.07.1999 - 3 U 34/99, NJW 1999, Heft 45; S. 3343
Im Fall Gregor Gysi gegen den Verlag Ch. Links ging es um die komplette Veröffentlichung einer 18-seitige Berufungsschrift von Gregor Gysi durch den Ch. Links Verlag im Jahr 1998.
Clemens Vollnhals: "Der Fall Havemann: ein Lehrstück politischer Justiz", Berlin, Links, 1998, 308 Seiten, 1. Auflage
Für die in dem Buch von Vollnhals vollständig abgedruckte Berufungsschrift Gysis, die dieser als damaliger Rechtsanwalt von Robert Havemann am 27.06.1979 (bzw. 01.07.1979) beim Kreisgericht Fürstenwalde einreichte, hatte sich der Verlag vorab keine Veröffentlichungszustimmung von Gregor Gysi eingeholt. Gysi klagte daraufhin gegen den Verlag - ohne Erfolg.
Interessant an diesem Fall, das Oberlandesgericht Hamburg sah es sogar als gerechtfertigt an, dass das gesamte Schriftstück (Berufungsschrift) ohne Zustimmung seines Urhebers Gregor Gysi veröffentlicht werden durfte.
Das OLG Hamburg begründet die Ablehnung des Antrages von Gregor Gysi u.a. damit:
"3. Schließlich steht dem Antragsteller kein Anspruch nach §97 UrhG auf Unterlassen zu. Es ist schon fraglich, ob die von ihm verfaßte Berufungsschrift schutzfähig ist. Auch das Landgericht hat nicht angenommen, daß es sich um ein schutzfähiges Werk i.S. des § 2 UrHG handele, sondern dies lediglich unterstellt.
Richtig ist, daß ein anwaltlicher Schriftsatz als wissenschaftliches Sprachwerk die Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung erfüllen kann (...) Als maßgebend wird angesehen, ob die Anwendung der Denkgesetze und Fachkenntnisse unter Berücksichtigung von Erfahrungen in der Auswahl, Anordnung, Einteilung und Darstellung des behandelten Stoffes eine individuelle Eigenprägung erkennen läßt, die das Alltägliche, das Handwerksmäßige, das mechanisch-technische Aneinanderreihen des Materials deutlich überragt (...) Bei einer Berufungsschrift sind diese Voraussetzungen nicht leicht zu erfüllen, weil die von der Sache gebotene Ausrichtung an dem angefochtenen Urteil für eine Eigenprägung bei Auswahl, Anordnung, Einteilung und Darstellung des behandelten Stoffes nicht viel Raum läßt. ...
wird man jedenfalls sagen müssen, daß für eine Eigenprägung wenig Spiel bleibt, wenn Auswahl, Anordnung, Einteilung und Darstellung des behandelten Stoffes weitgehend von der Entscheidung diktiert werden, gegen die sich die Rechtsmittelschrift wendet"
aus dem Urteil des OLG Hamburg vom 29.07.1999 - 3 U 34/99, NJW 1999, Heft 45; S. 3344
Auch die gegen die Entscheidung des OLG Hamburg von Gregor Gysi angestrengte Verfassungsbeschwerde hatte kein Erfolg. Zum einen war sie aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zulässig, zum anderen stellt das Bundesverfassungsgericht aber auch fest:
"...
2. Bei unterstellter Zulässigkeit hätte die Verfassungsbeschwerde aber auch in der Sache keinen Erfolg.
...
Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Anwaltsschriftsatz überhaupt um ein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S. des § 2 UrhG´ handelt, was auf einfach-rechtlicher Ebene bereits fraglich ist (vgl. hierzu BGH, GRUR 1986, 739 (741), haben die Fachgerichte zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellt. ...
Angesichts dessen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Abwägung im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Vorrang eingeräumt haben."
BVerG (1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 17.12.1999 - 1 BvR 1611/99
Axel Beater, Professor an der Universität Greifswald ergänzt die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg mit der Bemerkung:
"Im Streitfall war eine unveröffentlichtes anwaltliche Berufungsschrift komplett zitiert worden, mit der Gregor Gysi in einem DDR-Strafverfahren den Regimekritiker Havemann verteidigt hatte.
...
Das urheberrechtliche Erstveröffentlichungsrecht verdient weniger Schutz, wenn es keine Informationsanreize sichern, sondern zur endgültigen Unterdrückung von Informationen dienen soll. Es kann in solchen Fällen gegenüber gravierenden öffentlichen Informationsinteressen im Einzelfall zurückzutreten haben."
Axel Beater: "Informationsinteressen der Allgemeinheit und öffentlicher Meinungsbildungsprozess. Inhaltliche und prozedurale Kriterien aus zivilrechtlicher Sicht.", In: "Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht", 8/9/2005, S. 610
Hinzu kommt auch noch das verfassungsrechtliche Gebot nach Artikel 14:
Grundgesetz Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Da laut Grundgesetz "Eigentum verpflichtet", kann es dem Urheber als Eigentümer seiner geistigen Leistung nicht allein obliegen, darüber zu bestimmen, ob er sein Werk der Allgemeinheit zugänglich macht oder nicht. Dies geht lediglich so lange, wie niemand Kenntnis vom Werk des Urhebers hat und demzufolge auch kein Interesse daran entwickeln oder geltend machen kann. Ist aber ein solches von außen kommendes Interesse erst einmal in der Welt, so wird der Urheber in der Regel auch gezwungen sein, sein Werk zugänglich zu machen, was dann auch das Recht einschließt, aus dem Werk zu zitieren oder es sogar als Großzitat zu verwenden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html
Im übrigen hält sich der Gesetzgeber merkwürdig bedeckt, wenn es um aus Artikel 14 Grundgesetz resultierenden Pflichten von Urhebern geht. Urheber zu sein, das ist - nach dem Verständnis der beiden Profitparteien CDU und FDP - ein Privileg, aus dem das Recht des Urhebers resultiert, sich asozial verhalten zu dürfen.
Das Werk
RAXLI FAXLI
Es war ein Junge, der hieß Axel
Der fand es meistens sehr gemein
Wenn sich Erwachsne unterhielten
Und sagten: Du bist noch zu klein
Dann wählten sie ganz schwere Worte
Und haben über ihn gelacht
Doch eines Tages hat sich Axel
Auch was Verzwicktes ausgedacht.
Raxli, faxli, pulli paxli,
Ronte monte mo !
Talla tulla, malla mulla,
Huka luka lo !
Erstaunt sprach Onkel Hans zum Vater:
Der Axel ist ein kluges Kind
Was heut die Kinder alles lernen
Da sieht man mal, wie weit wir sind
Kannst du das noch mal wiederholen
Hat Vater ehrfurchtsvoll gefragt
Nun schauten alle auf den Axel
Und Axel hat noch mal gesagt:
Raxli, faxli, pulli paxli,
Ronte monte mo !
Talla tulla, malla mulla,
Huka luka lo !
Am nächsten Morgen in der Schule
Es war im Fach Biologie
Der Lehrer sprach von kleinen Tieren
Pantoffeltierchen heißen die
Da dachte Axel an den Vater
Denn der hat auch Pantoffeln an
Und plötzlich sollt er wiederholen
Da zeigte Axel, was er kann:
Raxli, faxli, pulli paxli,
Ronte monte mo !
Talla tulla, malla mulla,
Huka luka lo !
Der Lehrer wollt sich nicht blamieren
Daß er kein Raxli faxli kennt
Er wußte nichts von puxli paxli
Geschweige denn von ronntement
Drum sagte er: Ganz ausgezeichnet
Und wissenschaftlich ausgereift
Sag es noch einmal, lieber Axel
Damit es jedes Kind begreift:
Raxli, faxli, pulli paxli,
Ronte monte mo !
Talla tulla, malla mulla,
Huka luka lo !
Nach zwanzig Jahren sahn die Leute
Im Fernsehn einen klugen Mann
Der hieß Professor Doktor Axel
Den riefen viele Leite an
Er wußte immer eine Antwort
Was ihn die Leute auch gefragt
Er schob die Brille auf die Nase
Und hat bedeutungsvoll gesagt:
Raxli, faxli, pulli paxli,
Ronte monte mo !
Talla tulla, malla mulla,
Huka luka lo !
Text: Gerhard Schöne
Voraussetzung dafür, dass ein Urheberrecht geltend gemacht werden kann, ist, dass ein Werk vorliegt. Was aber ist ein Werk? Wer suchtet, der findet im Gesetz - nichts.
UrhG §2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst:
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastischen Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen
Der Gesetzgeber gibt in seinem Gesetz mit immerhin 143 Paragraphen keine Antwort auf die Frage, was denn nun ein Werk eigentlich sei, statt dessen liefert er Zirkelschlüsse in der Form: Ein Werk ist ein Werk. Das sagt einiges über die fachliche Kompetenz der zuständigen Sachbearbeiter im Bundesjustizministerium und die solche Gesetze durchwinkenden Abgeordneten im Bundestag aus.
Somit bleibt es erst einmal jedem selbst überlassen, zu definieren, was ein Werk sei. Ein Mann spuckt gegen die Glasscheibe einer Bushaltestelle und behauptet, es wäre ein Werk, ein Kunstwerk sogar, das unter Urheberrechtschutz stehen würde.
Eine Frau masturbiert bei einer Talkshow im Fernsehen - ein Kunstwerk. "Aktionskünstler" lassen in Berlin eine tote Kuh aus einem Hubschrauber hinunterstürzen (tatsächlich ca. 2003 passiert) und behaupten ihre Performance wäre ein Werk. Von nun an darf kein anderer Mensch in Deutschland mehr tote Kühe aus Hubschraubern werfen, weil das den Urheberrechtschutz verletzt. Die deutsche Rechtssprechung, die in der Tendenz inzwischen am liebsten jedem Pups Urheberrechtsschutz zubilligt, wenn es nur ein Künstler oder Diplom-Psychologe ist, der ihn fahren lässt, macht`s möglich. Oder etwas feiner und akademischer ausgedrückt:
"... Die Vermutung, die sich in dieser Frage äußert, findet einen gewissen Anhalt in der seit längerem zu beobachtenden Tendenz zur Nivellierung der Schutzvoraussetzungen im Urheberrecht."
Ortland, Eberhard: "Urheberrecht und ästhetische Autonomie"; In: "Deutsche Zeitschrift für Philosophie"; 52 (2004) 5, S. 776
Wo der Gesetzgeber dem Tiefschlaf verfallen ist, da haben die Richter an den einschlägig befassten Gerichten erst einmal freie Bahn, zu definieren, was ein Werk sei und was keins.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07) klargestellt, dass die Masse des geistigen Schaffens auf Grund des fehlenden Werkcharakters keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen kann.
"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)."
BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07
Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43
Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes wird klargestellt, dass nicht jede persönliche geistige Schöpfung auch Werkcharakter beanspruchen kann. Voraussetzung für die Zuerkennung eines Werkcharakters ist das Herausragen aus der Masse des alltäglichen Schaffens. Für einen Trivialroman kann daher kein Werkcharakter beansprucht werden, weil dieser eben nicht aus der Masse des alltäglichen Schaffens von Literatur herausragt.
Keine Bedeutung für den Werkcharakter einer Schöpfung und damit den urheberrechtlichen Schutz haben in Deutschland Aufwand und Kosten für deren Erstellung. Die rein handwerkliche Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande brächte, mag sie auch auf anerkennenswertem Fleiß und auf solidem Können beruhen, liege außerhalb der Schutzfähigkeit, betont die deutsche Rechtsprechung (so das Landgericht Berlin in einer Entscheidung zu Btx-Grafiken).[16] In einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zu Handylogos wird ebenfalls festgestellt, es komme nicht darauf an, ob die Herstellung der Logos aus einzelnen Bildpunkten (
„Pixel für Pixel“) möglicherweise zeitaufwändig war.[17]Die Rechtsprechung entwickelte ein Konzept verschiedener gradueller Stufen:[18]
das handwerkliche Können eines Durchschnittsgestalters wird nicht geschützt,
das Geschmacksmusterrecht setzt eine mit
„nicht zu geringem Abstand“ über den Durchschnitt hinausgehende Leistung voraus underst wenn darüber hinaus ein
„bedeutendes schöpferisches Überragen“ der durchschnittlichen Tätigkeit eines Gestalters vorliegt und über den durch den Zweck gebotenen Entwurf ein „erheblicher ästhetischer Überschuss“ erreicht wird, greift das Urheberrecht....
http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he
Sieht man sich die Menge aller Dissertationen an, so ragt hier nur ein geringer Teil aus der Menge der eingereichten Dissertationen hervor. Man kann also sagen, dass nur für die Dissertationen Urheberrechtsschutz beanspruchen werden kann, für die die Bewertung "Summa cum laude" oder wenigstens "magna cum laude" ausgesprochen wurde. Daran orientieren sich offenbar auch Verlage, von denen viele "nur Arbeiten zur Publikation an" nehmen, "die mindestens mit magna cum laude bewertet worden sind." - http://de.wikipedia.org/wiki/Dissertation
Der Begriff des "Herausragens" ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff, der gleichwohl nicht beliebig ist. Schauen wir uns ein Wohnviertel im Berliner Kiez Prenzlauer Berg an, so gibt es dort nur wenige Bauten, die hinsichtlich ihrer Höhe aus der sonstigen Bebauung herausragen, so etwa die wenigen dort befindlichen Kirchbauten und die Hochhäuser am Ernst-Thälmann Park. Geht man vom Prenzlauer Berg Richtung Alexanderplatz trifft man auf drei herausragende Gebäude, den Berliner Fernsehturm, das Hotel Park Inn (ehemals Hotel Stadt Berlin) und die Marienkirche. Aber auch hier ragt die übrige Menge der Gebäude hinsichtlich ihrer Höhe nicht heraus.
So ist es denn z.B. auch ganz klar, dass etwas das Handbuch der Justiz 2012/2013, dass man für 89,95 € kaufen kann, kein Werk ist, denn ihm fehlt es an der erforderlichen Schöpfungshöhe. In diesem teuren Buch sind die Namen, Geburtsdaten und Dienstorte der in der deutschen Justiz tätigen Richterinnen und Richter sortiert nach den jeweiligen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten aufgeführt. Eine besondere kreative Leistung ist für eine solche löbliche Zusammenstellung nicht nötig. Es ist ein einfaches Zuordnungsverfahren, grad so, als ob man in einem Schwimmbad die Leute nach weiblich und männlich sortiert. Fehlsortierungen werden selten stattfinden. So kann dann also jeder, der das möchte, aus Sicht des Urheberrechtes das Handbuch der Justiz 2012/2013 kopieren und ins Internet zum kostenlosen Download stellen. Das Vorwort - der einzige Teil, dem eine gewisse schöpferische Höhe bescheinigt werden kann - kann man weglassen.
So wie der Bundesgerichtshof sieht es offenbar auch das Landgericht Mannheim in seinem Urteil vom 16.04.2010 - 7 O 175/09. Doch dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Karlsruhe passt die liberale Haltung der 7. Zivilkammer des Landgerichtes Mannheim offenbar nicht und so hebt es kurzerhand das dort gefasste Urteil auf.
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung
vom 10. August 2011
Oberlandesgerichtes Karlsruhe - 6 U 78/10 - Urteil vom 10. August 2011
unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Schmukle
Richter am Oberlandesgericht Dr. Deichfuß
Richter am Oberlandesgericht Dr. Zülch
für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16.04.2010 (Az. 7 O 175/09) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die als Anlagen K20 bis K31 sowie K33 und K34 beigefügten Artikel ohne Zustimmung der Klägerin im Internet Dritten öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.389,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2009
zu zahlen.
Ein harter Einschnitt in die Informationsfreiheit. Karlsruhe - wir wissen es - ist eine Stadt im Dauertiefschlaf, fehlt nur noch ein König, der das ganze krönt.
Selbstredend ließen die drei Richter keine Revision zu, es hätte ja sein können, dass der Bundesgerichtshof das Urteil des 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben hätte und eine solche Blamage wollte man sich womöglich sparen. So bleibt es denn hoffentlich dem Bundesverfassungsgericht überlassen, unter dem Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die Sache wieder grade zu rücken und der Behinderung der Informationsfreiheit eine Absage zu erteilen.
Schutzwürdigkeit im Urheberrecht
Schutzwürdigkeit wird nur bei Erreichen eines Werkcharakters einer geistigen Leistung zuerkannt und auch dann nicht uneingeschränkt. Einschränkungen ergeben sich zum einen aus den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und zum anderen aus anderen Rechten wie der Meinungs- und Informationsfreiheit.
Dieses, das Urheberrecht einschränkende Recht hat der Gesetzgeber z.B. genutzt, in dem er durch das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik das Recht der Urheber der von der "Bundesbehörde für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik" verwaltete Archivgut, also das Recht der ehemaligen offiziellen und inoffiziellen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR an den von ihnen verfassten Schriftstücken. Tonband- und Filmaufnahmen weitestgehend außer Kraft gesetzt hat.
vergleiche hierzu:
Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
Vom 20. Dezember 1991
http://www.bstu.de/rechtl_grundl/index.htm
In der Bundesrepublik Deutschland werden die Rechte von Urhebern auf der einen und von interessierten Nutzern auf der anderen Seite durch das Urheberrechtsgesetzt und durch die aus dem Grundgesetz hergeleiteten Rechte auf Meinungs- und Informationsfreiheit geregelt. Der Urheber kann demnach nicht unbeschränkt Rechte an der von ihm geschaffenen Leistung durchsetzen. So trägt das Berliner Kammergericht zutreffend vor:
"Kollidieren, wie hier, zwei Grundrechte, nämlich das zum Eigentumsrecht des Ast. zählende Urheberrecht und die Pressefreiheit dann ist die Lösung im Einzelfall grundsätzlich über eine Güter-und Interessenabwägung zu suchen, wobei der Meinungs- und Informationsfreiheit für die freiheitlich demokratische Ordnung anerkanntermaßen besondere Bedeutung zukommt (vgl. Schrikker/Wild, UrheberR, § 97 Rdnr. 20). Im Rahmen dieser am Einzelfall orientierten Abwägung wird man schon unter dem vorgenannten Gesichtspunkt nicht schematisch den Interessen des Urhebers den Vorrang zuerkennen können. Vielmehr verlangt der Grundsatz der Einheit der Verfassung, daß möglichst alle beteiligten Rechte größtmögliche Wirkung entfalten können (Schricker/Wild, UrheberR, § 97 Rdnrn. 22 bis 24). Es kommt immer im Einzelfall darauf an, wie schwer der Eingriff in die Rechte des Urhebers wiegt und welches Informations- oder Presseinteresse zur Rechtfertigung des Eingriffs herangezogen werden kann."
Berliner Kammergericht, Urteil vom 21.04.1995 - 5 U 1007/95, NJW 1995, Heft 51, S. 3394
Auch Kloepfer macht im Zusammenhang mit den Implikationen aus dem Informationsfreiheitsgesetz auf die Güterabwägung zwischen Urheberrecht- und Informationszugangsrecht aufmerksam:
"Bei Urheberrechten steht zwar das Recht auf Vervielfältigung (§16 UrhG) und Verbreitung (§17 UrhG) dem Urheber zu. Doch sind diese Ausschließlichkeitsrechte durch das Zitierrecht nach §51 UrhG und möglicherweise auch durch das Zitierrecht nach §45 Abs.1 UrhG eingeschränkt. Denkbar ist eine Kollision von Urheber- und Informationszugangsrecht in den relativ seltenen Fällen, in denen Zugang zu einem im Sinne des §12 UrhG unveröffentlichten Werk verlangt wird, das sich bei einer Behörde befindet (z.B. unveröffentlichtes Rechtsgutachten).
Insgesamt sollte ein differenzierter Ausgleich des geistigen Eigentums mit Informationsinteressen der Allgemeinheit vor allem durch eine einschlägige Reform des Urheberrechts erfolgen. Festzuhalten bleibt aber schon jetzt: Gewisse für die Gemeinschaft essentielle Informationen sollten künftig stärker als Gemeinschaftsgüter (common goods) verstanden werden, die sich Ausschließlichkeitsrechten Privater entzieht."
Kloepfer, Michael: "Grundprobleme der Gesetzgebung zur Informationsfreiheit"; In: "Kommunikation und Recht", S. 23
Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html
Die in Hamburg ansässige KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH macht aus §97 UrhG ein profitables Geschäftsmodell mit dem sie ganz Deutschland überzieht. Möglich wird dies durch eigennützige Beauftragungen der Nachrichtenagenturen AFP, dpa und der dapd sowie der Hilfe des Amtsgerichtes Hamburg, genauer gesagt, einiger Richter die sich dort mittels fliegendem Gerichtsstand für die Belange der KSP und ihrer Auftraggeber deutschlandweit zuständig fühlen.
"Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.", heißt es in §97 UrhG. Was aber ist eine "angemessene Vergütung". Die KSP behauptet regelmäßig, das wäre der Honorarbetrag den der Verband Deutscher Journalisten empfiehlt.
http://www.djv.de/fileadmin/user_upload/Freiendateien/Freie-Honorare/DJVWissen2_2012_web.pdf
Normalerweise bestimmt sich der Preis einer Ware aber nach Angebot und Nachfrage, nicht aber danach, was ein Produkt ursprünglich gekostet hat. Betragen beispielsweise die Produktionskosten eines Spielfilmes 1.000.000 €, dann zahlt der Kinobesitzer, der eine Kopie des Filmes in der Öffentlichkeit zeigt aber nicht 1.000.000 € an den Hersteller, sondern möglicherweise 1.000 €. Das wäre dann ein Tausendstel des Ursprungpreises. Auf übliche "Schadensersatzforderungen" in Höhe von 300,00 € für einfache Nachrichtentexte wie sie die KSP Namens der AFP, dpa und dapd verschickt angewendet, würde der angemessene "Schadensersatz" für einen solchen Nachrichtentext 0,30 € betragen. Das wäre sicher akzeptabel. Nur müsste dann auch die Möglichkeit bestehen für diesen Preis die Texte auch legal bei den genannten Nachrichtenagenturen einkaufen zu können, was allerdings nicht der Fall ist.
Gutachten und Urheberrecht
Gutachter, die sich mit Hilfe des Urheberrechtes den Mantel größtmöglicher Verschwiegenheit über ihr Tun decken wollen, berufen sich auf den angeblich urheberrechtlich geschützten Status ihres schriftlichen Gutachtens. Dazu müssten sie aber zum einem erst einmal nachweisen, dass es sich bei ihrem Gutachten überhaupt um ein "Werk" handelt, nicht jedoch um ein "geistiges Erzeugnis", das keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Zum anderen müssten die betreffenden Gutachter aber auch noch nachweisen, dass es sich bei ihrem Gutachten um ein "literarisches", "wissenschaftliches" oder "künstlerisches" Werk handeln würde. So dürfte z.B. die Rede eines Politikers in der Regel urheberrechtlich nicht geschützt sein, da ihm der prägende literarische, wissenschaftliche oder künstlerische Charakter fehlt. Auch eine 32-seitige Bedienungsanleitung für einen Staubsauger oder einen Computer wird nicht unter den Urheberrechtsschutz fallen, da sie weder wissenschaftlich, noch literarisch oder künstlerisch die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht haben dürfte.
Einige Gutachter machen für ihr Gutachten geltend, dass es ein "wissenschaftliches Werk" sei und daher Urheberrechtsschutz genießen würden. Diese Argumentation ist nun völlig absurd, denn ein Werk oder Schriftstück ist nicht deshalb wissenschaftlich, weil der Autor behauptet, dass es wissenschaftlich wäre. Solange dieses Schriftstück nicht allgemein zugänglich ist, kann es unbeschadet seines niveaulosen oder niveauvollen Inhaltes schon deshalb kein wissenschaftliches Werk sein, weil der wissenschaftlichen Fachöffentlichkeit, die letztlich in der Diskussion und Auseinandersetzung über den Anspruch auf Wissenschaftlichkeit dieses Schriftstückes zu befinden hat, die Möglichkeit fehlt. genau dies zu tun und in der Folge dem Schriftstück das Prädikat "wissenschaftlich" zu kommen zu lassen oder eben nicht.
Ein Richter, der in einem Urheberrechtsstreit darüber befinden will, ob ein wissenschaftliches Werk vorliegen würde oder nicht, kann diese Frage selbst gar nicht beantworten ohne externen Sachverstand hinzuzuziehen, denn er ist juristischer Experte, nicht jedoch psychologischer, technischer, physikalischer oder biologischer Experten, dem es zukäme über wissenschaftliche Fachdisziplinen urteilen zu können. Der Richter müsste demzufolge mehrere Sachverständige, die sich mit der in dem Schriftstück behandelten Materie auskennen, hinzuziehen, die letztlich darüber Aussagen zu treffen hätten, ob diesem Schriftstück Wissenschaftlichkeit attestiert werden kann.
Doch abgesehen davon, ob die oft von zweifelhafter Qualität geprägten Gutachten überhaupt das Prädikat "wissenschaftlich" verdienen, würde bei einer positiven Bejahung die Urheberrechtsfähigkeit erheblich in Zweifel stehen, denn:
"Bei wissenschaftlichen Werken kann der Urheberrechtsschutz problematisch sein, da wissenschaftliche Erkenntnisse und Lehren grundsätzlich frei sein müssen. Soweit nur die übliche Fachsprache und aus wissenschaftlichen Gründen zwingend gebotene Darstellungsart oder Struktur verwendet wird, kann kein Urheberrechtsschutz gewährt werden."
Obergfell, Inés: "Zwischen Zitat und Plagiat - Umfang und Grenzen der Zitierfreiheit bei literarischen und wissenschaftlichen Schriftwerken", In: "Kunstrecht und Urheberrecht", 2/2005, S. 49
Wenn also ein Gutachten ein wissenschaftliches Werk sein soll, dann zeichnet es sich definitionsgemäß gerade dadurch aus, dass es in der Regel keinen Urheberrechtsschutz genießt, "da wissenschaftliche Erkenntnisse und Lehren grundsätzlich frei bleiben müssen. Wenn mit einem Gutachten aber keine Wissenschaftlichkeit beansprucht wird, dann ist es offenbar unwissenschaftlich und spekulativ. Wenn es aber unwissenschaftlich und und spekulativ ist, dann ist es nicht gerichtsverwertbar, da Spekulationen nicht Grundlage juristischer Entscheidungen sein dürfen.
Allerdings verhindert auch eine eventuelle Feststellung, dass es sich bei einem Gutachten um ein Werk im Sinne des Urheberrechtes handelt, nicht, dass daraus zitiert werden darf. Denn eine bestehende Urheberrechtsfähigkeit des Gutachtens als Ganzes hat nicht automatisch zur Folge, dass auch allen in dem Gutachten befindlichen Texten Urheberrechtsschutz zukäme. Hier wäre im Einzelfall zu schauen, ob die Textstelle selbst eine solche Schöpfungshöhe aufweist, dass ihr urheberrechtlicher Schutz zugesprochen werden kann. Solches wird man nach allgemeiner Übereinkunft kulturinteressierter Menschen sicher dem folgenden Gedicht von Goethe zukommen lassen.
Ein Gleiches
Auf allen Gipfeln
Ist Ruh,
In allen Wipfeln
Spürest du
Kaum einen Hauch;
Warte nur, balde
Ruhest du auch.
Nun ist Goethe, urheberrechtlich gesehen, glücklicherweise schon lange tot, sonst würde er oder seine Erben uns hier noch womöglich wegen Verletzung des Urheberrechtes verklagen.
Völlig willkürlich oder ideologisch beabsichtigt wirkt es, wenn zwar der sogenannte Bundesadler - Gies Adler, der von 1955 bis zu dessen Neubau an der Stirnseite des Plenarsaals des Deutschen Bundestag in Bonn befindlich, höchstrichterlich urheberrechtlicher Schutz eingeräumt wird (vgl. Zulässige Karikatur des Bundesadlers - Gies Adler, Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.03.2003 - 1 ZR 117/00 (OLG Köln) NJW 2003, Heft 50, S. 3633 ff) aber anderseits das SED-Emblem, dass immerhin eine ähnliche politische Bedeutung wie der Bundesadler hatte, "als Werk der angewandten Kunst nicht urheberrechtsfähig" sei, "da das im Vordergrund stehende Symbol der verschlungen Hände vorbekannt ist und die Form des Emblems mit einem einfassenden Schriftzug sowie der Hintergrund mit einer roten Fahne nicht als schöpferisch zu bezeichnen ist" (vgl. Fehlender Urheberrechtsschutz für SED-Emblem, Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.12.2004 - 308 O 207/04, In GRUR-RR, 2005, Heft 4, S. 106 ff). Wem sich hier der Gedanke an richterliche Willkür und Subjektivität, womöglich in Verbindung mit einem ideologisch besetzten allgemeinen Ressentiment gegen die DDR aufdrängt, der liegt womöglich richtig. Wieso ein simpler westdeutscher Adler Urheberrechtsschutz genießen soll, ostdeutsche umschlungene Hände mit roter Fahne dagegen nicht, erschließt sich dem normalen Menschenverstand sicher nicht. Dagegen sagt es sicher einiges über die Subjektivität von urteilenden Richtern im Urheberrecht aus.
Der Sänger Klaus Lage textet in seinem Lied "1000 und 1 Nacht":
"Tausendmal berührt, tausendmal ist nix passiert
1000 und 1 Nacht
und es hat Zoom gemacht"
Ein Hersteller von Kommunikationssystemen schaltet später eine Werbeanzeige in der sich der folgende Text befand:
"Tausend mal berührt
tausendmal ist was passiert".
und wird anschließend wegen angeblicher Verletzung des Urheberrechtes von Klaus Lage verklagt, worauf das Landgericht Frankfurt feststellt,, dass die Textzeile
"Tausendmal berührt, tausendmal ist nix passiert"
nicht als persönliche Schöpfung anzusehen sei, die geeignet sei,
"dieses Werk aus der Masse des Alltäglichen und Trivialen herauszuheben"
und da auch der Aussagegehalt der Worte
"Tausendmal berührt, tausendmal ist nix passiert"
gering und ganz unterschiedlicher Deutung zugänglich sei, könne dieser Werkteil auch als "Kleine Münze" keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
vergleiche hierzu
Lenze, Dieter: "Die urheberrechtliche Stellung des Professors, insbesondere dargestellt am Beispiel wissenschaftlicher Sprachwerke", In: "Wissenschaftsrecht", Bd. 34, 2001, S.174
Anderer Ansicht als am Landgericht Frankfurt/Main und am Landgericht Hamburg scheint man dagegen am Landgericht Berlin zu sein. In einem durch die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Zilm (sowie Dr. Scholz und Vogel) am 24.11.2005 gefassten Beschluss wird bezüglich der Urheberrechtsfähigkeit eines einzelnen in einem Gutachten verwendeten Satzes vorgetragen:
" Die Schutzfähigkeit ist jedenfalls für den Text `...` zu bejahen.
...
Gerade der oben genannte Textausschnitt gibt nicht lediglich gemeinfreie Erkenntnisse der Wissenschaft wieder, sondern formuliert einen eigenen Gedanken, nämlich eine persönliche Einschätzung über die Notwendigkeit der Einholung weiterer Erkenntnisgrundlagen für eine familiäre Fallbeurteilung. Wie der Beklagte in seiner Auseinandersetzung mit diesem Text selbst erkennt, handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die als solche keine wissenschaftliche Lehre enthält. Die Formulierung dieser Meinung erreicht eine für die Schutzfähigkeit hinreichende Schöpfungshöhe."
Den Beschluss vom Landgericht Berlin hätte man mal in Hamburg und Frankfurt schon vorab gekannt haben sollen, da wäre den Schöpfern des SED-Emblems und der Textzeile "Tausendmal berührt, tausendmal ist nix passiert" wohl prompt Urheberechtsfähigkeit zugestanden worden. Doch die Kläger haben offenbar Pech gehabt, dass sie ihre Klage nicht in Berlin eingereicht haben oder einreichen konnten. Merke: Landgericht ist nicht gleich Landgericht, Richter nicht gleich Richter. Oder wie es in einem alten DDR-Witz heißt: Alle sind gleich, doch manche sind gleicher.
Würde man die üble Unsitte, die mancherorts an deutschen Gerichten hinsichtlich der Interpretation und Auslegung des Urheberrechtes herrscht, auch in den USA praktizieren, so hätte der ostdeutsche Defa-Regisseur Kurt Maetzig schon längst eine amerikanische Klage am Hacken. Maetzig ließ in seinem Film "Vergesst mir meine Traudel nicht" (1958), "den Rock der jungen Schauspielerin Eva-Maria Hagen genau so flattern, wie er es kurz zuvor in einem Marilyn-Monroe-Film gesehen hatte." (Berliner Zeitung, 25.01.2006, S. 26). Nach Ansicht der 16. Zivilkammer des Landgerichtes Berlin könnte dies ein Verstoß gegen das Urheberrechtes sein, denn der originalen Filmszene mit Marilyn Monroe würde von der 16. Zivilkammer sicher Werkcharakter zugesprochen werden, so dass ab nun an keine Frau mehr über einen U-Bahnschacht laufen und ihren Rock durch den Fahrtwind der vorbeifahrenden U-Bahn in Bewegung bringen dürfte. Denn dies hätte zur Folge, dass die BVG sämtliche Lüftungsschächte in Berlin mit undurchlässigen Platten versperren müssten, wollte die BVG nicht riskieren wegen Verletzung des Urheberrechtes von der 16. Zivilkammer des Landgerichtes Berlin verurteilt zu werden.
Nach oben verengt sich die Meinungspyramide naturgemäß. Statt der über einhundert Landgerichte mit ihren über einhundert möglichen Meinungen und dem Glück oder Pech gerade mit einer der über hundert möglichen Meinungen konfrontiert zu werden, gibt es eine Ebene höher nur noch 24 Oberlandesgerichte und noch etwas weiter oben nur einen Bundesgerichtshof und ein Bundesverfassungsgericht. Wer also lange genug nach oben klettert, hat gute Aussicht die Meinungsvielfalt zu reduzieren. Wie immer beim Bergsteigen empfiehlt sich eine gute Kondition.
Für die Frage, ob ein Gutachten die notwendige "Schöpfungshöhe" erreicht, ab der urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann, meint der Bundesgerichtshof.
"Im Urteil v. 15.12.1978 - `Flughafenpläne` hat der BGH zu den Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art bemerkt, dass die persönliche geistige Schöpfung in der Darstellung selbst liegen müsse und dass der dargestellte Gegenstand oder Inhalt für die Begründung der Schöpfungsqualität nicht herangezogen werden kann."
Lenze, Dieter: "Die urheberrechtliche Stellung des Professors, insbesondere dargestellt am Beispiel wissenschaftlicher Sprachwerke", In: "Wissenschaftsrecht", Bd. 34, 2001, S.175/176
Von dem hier genannten Urteil des BGH her, kann daher die Meinung der Richterin Partikel vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, wohl kaum überzeugen, die in ihrem Urteil vom 20.06.2005 meint:
„Zum einen genießen Gerichtsgutachten gemäß §2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz. Denn sie gehören zu den urheberrechtlich geschützten Sprachwerken.“ (S.4)
Von daher wird klar, dass die Berufung auf die Tautologie, dass ein Gutachten ein Gutachten ist, noch lange nicht ausreicht, um dieser "geistigen Schöpfung" auch urheberrechtlichen Schutz zukommen zu lassen. Somit ist das Herunterwerfen einer toten Kuh aus einem Hubschrauber, auch wenn es vorher noch kein anderer getan hat, nicht per se urheberrechtlich geschützt, sondern "die persönliche geistige Schöpfung" muss in der "Darstellung selbst liegen". So vielleicht wenn man die tote Kuh vorher lila anmalt und damit eine künstlerische Verfremdung in Anspielung auf eine bekannte Schokoladensorte erzeugt.
Die Meinung von Richterin Partikel teilen hieße wohl schließlich, bestimmten persönlichen geistigen Schöpfungen automatisch ein Urheberrecht zuzugestehen, nur weil diese eben gerade ein bestimmtes Format haben. So könnte man dann auch meinen, ein Buch sei schon deshalb urheberrechtlich geschützt, weil es die Form eines Buches hätte. Man könnte also über 500 Seiten völlig sinnlos Wörter an einander reihen und meinen, dieses würde nun urheberrechtlichen Schutz genießen.
Lenze unterscheidet in diesem Zusammenhang das Werk, das Urheberrechtschutz genießt, von einem "geistigen Erzeugnis" (S.174), dessen "Gestaltungshöhe" nicht mehr urheberrechtschutzfähig ist.
Bevor sich jemand auf den Rechtsschutz des Urheberrechtes wirksam berufen kann, ist daher erst einmal zu prüfen, ob überhaupt die notwendige Schöpfungshöhe erreicht worden ist, ab der das Urheberrecht überhaupt erst greift. Ist dies nicht der Fall und dies dürfte auf schriftliche Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren zutreffen, geht es ins Leere, wenn ein Gutachter sich auf das Urheberrecht beruft, um eine, auch öffentliche Auseinandersetzung mit seinem Gutachten zu verhindern.
Wo beginnt nun der Schutz des Urheberrechtes, der ein Werk als solches, nicht aber einzelne, urheberrechtlich nicht relevante und damit immer zitierfähige Teile eines Werkes, schützt?
"Der Gesetzgeber hat es sich versagt, die `Kleine Münze` zu definieren. In Anlehnung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH versteht Ulrich Loewenheim unter dem Begriff `Kleine Münze` diejenigen Gestaltungen, die bei einem Minimum an Gestaltungshöhe gerade noch urheberrechtsschutzfähig sind, also ´einfache, aber soeben noch geschützte geistige Schöpfungen`."
Lenze, Dieter: "Die urheberrechtliche Stellung des Professors, insbesondere dargestellt am Beispiel wissenschaftlicher Sprachwerke", In: "Wissenschaftsrecht", Bd. 34, 2001, S.173
Einige Gutachter machen für ihr Gutachten geltend, dass es ein wissenschaftliches Werk sei. Andere stapeln nicht so hoch, sondern meinen etwas bescheidender ein "psychologisches Gutachten" wäre eine wissenschaftliche Leistung (in Anlehnung an Lenze 2001, S. 174, könnte man auch meinen, es wäre nur ein "geistiges Erzeugnis".
In den sogenannten "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten"; Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995
heißt es z.B.:
"Zunächst sei festgelegt, daß im folgenden von psychologischen Gutachten nur gesprochen wird, wenn es um personenbezogene Fragestellungen geht.
Ein solches psychologisches Gutachten ist eine wissenschaftliche Leistung, die darin besteht, aufgrund wissenschaftlich anerkannter Methoden und Kriterien nach feststehenden Regeln der Gewinnung und Interpretation von Daten zu konkreten Fragestellungen Aussagen zu machen" (S. 8
)
Prof. Dr. Adelheid Kühne hat vielleicht aus diesen Richtlinien abgeschrieben und damit es auch kreativ wirkt ein wenig umgeschrieben. Bei ihr heißt es:
"Ein Psychologisches Gutachten ist eine wissenschaftliche Leistung, die darin besteht, aufgrund wissenschaftlich anerkannter Methoden und Kriterien nach feststehenden Regeln der Gewinnung und Interpretation von Daten zu konkreten Fragestellungen fundierte Feststellungen zu treffen" (S. 8)
Kühne, Adelheid; Zuschlag; Bernd: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001
Frau Kühne belässt es in der von ihr formulierten Fassung nicht einfach dabei "Aussagen zu machen", sondern sie fordert für eine wissenschaftliche Leistung "fundierte Feststellungen zu treffen".
Was ist aber zwischen beiden Fassungen der Unterschied?
Eine Aussage ist:
sprachliche Äußerung (in Form eines Satzes, Aussagesatzes), deren Sachverhalt durch die Einstellung des Sprechers zur Wirklichkeit bestimmt ist; die Aussage kann wahr, falsch oder wahrscheinlich sein
Meyers Grosses Taschenlexikon
Was ist aber dagegen eine "fundierte Feststellung", darüber schweigt sich Meyers Grosses Taschenlexikon leider aus, auch der Begriff "fundiert" wird dort nicht erläutert. Vielleicht trägt Frau Kühne auf der nächsten Fachtagung der Rechtspsychologie ja vor, was "fundierte Feststellungen" seien. dies würde den wissenschaftlichen Fortschritt sicher sehr beflügeln.
Wir vermuten, dass der Begriff der "Feststellung" apodiktischen Charakter (keinen Widerspruch duldend, endgültig, keine andere Meinung geltend lassend, im Urteil streng und intolerant - Duden Fremdwörterbuch) tragen soll. Dies wäre auch kompatibel mit der offenbar weitverbreiteten Meinung von Gutachtern, sie hätten das Recht auf die einzig wahre Anschauung gepachtet und nur sie wüssten, wie es und was richtig und was falsch sei.
Festzuhalten bleibt, Urheberrechtsschutz genießt nicht jede schriftliche Darlegung, sondern nur diejenigen, die literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Charakter haben. Vieles von dem was Gutachter den Familiengerichten anbieten dürfte von Wissenschaftlichkeit weit entfernt sein. Astrologische Texte dürften immerhin noch als künstlerische oder literarische Werke durchgehen, Gutachten wird man jedoch sicher nicht dazu zählen können.
"Obwohl die Vorstellungen über den urheberrechtlichen Schutz wissenschaftlicher Werke, wie gezeigt, weit auseinandergehen, besteht Konsens darüber, dass das Gedankengut wissenschaftlicher Werke nicht in der Person des Autors monopolisiert werden kann, da die Berufung auf das Urheberrecht die freie wissenschaftliche Diskussion nicht verhindern oder unangemessen erschweren darf."
Lenze, Dieter: "Die urheberrechtliche Stellung des Professors, insbesondere dargestellt am Beispiel wissenschaftlicher Sprachwerke", In: "Wissenschaftsrecht", Bd. 34, 2001, S.165
Auch wenn man bei einigen Gutachten auch mit viel Mühe keine Wissenschaftlichkeit erkennen mag, mitunter sogar dass Gegenteil, nämlich Unwissenschaftlichkeit ihr "Werk" zu prägen scheint, wird damit klar, dass Gutachten im Sinne des Urheberrechts generell zitierfähig sind. Solches tun wir auf der hier von Ihnen aufgerufenen Internetseite. Und damit keiner sagen kann, wir würden das wissenschaftliche Zitiergebot missachten, benennen wir auch den Namen des jeweiligen Gutachters.
Eine Veröffentlichung ganzer Gutachten ist hier im übrigen nicht vorgesehen, dies würde tatsächlich gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen, wenn keine Einwilligung des Gutachters vorliegt. Insofern dürfte es sich um eine falsche Behauptung handeln, wenn die Gutachterin Inge Mayer Bouxin in einer eidestattlichen Versicherung durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt vortragen lässt (17.03.04), dass die Gefahr bestände, dass Peter Thiel weitere Gutachten der Antragstellerin verbreitet.
Eine Falsche Versicherung an Eides Statt kann übrigens nach § 156 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Richtig ist, dass Peter Thiel weder vorher noch später ein Gutachten von Frau Mayer-Bouxin veröffentlicht hat und auch sonst kein Gutachten von anderen Gutachtern veröffentlicht hat, sondern ausschließlich einzelne kurze Textpassagen. Dies ist jedoch urheberrechtlich unbedenklich.
Es gibt aber auch andere Gründe dafür, auf eine Veröffentlichung vollständiger Gutachten zu verzichten. Viele Gutachten sind so geschrieben, dass normale Leserinnen und Leser sich wahrscheinlich bei der Lektüre langweilen würden oder sogar psychosomatische allergische Reaktionen zeigen würden. Das wollen wir jedoch unseren Lesern nicht zumuten oder sie gar wie die von schlecht arbeitenden Gutachtern betroffenen Eltern in seelische Not bringen.
Wie das Urheberrecht von Gutachtern zur Verdunklung benutzt wird
Ähnlich absurd anmutendes wie bei den oben genannten Streit zwischen Deutscher Bahn und Architekten kann man einigen am liebsten im geheimen arbeitenden Gutachtern nachsagen. Sie sind neben dem Bundesnachrichtendienst, einer der wenigen Berufsgruppen in der BRD, die es für sich in Anspruch nehmen und es auch bisher relativ gut geschafft haben, sich der öffentlichen Diskussion ihrer Arbeit weitestgehend zu entziehen. Dass viele Gutachter einen so gesteigerten Wert auf Geheimhaltung ihrer Tätigkeit legen, lässt vermuten, dass sie selbst von der Qualität ihrer Arbeit nicht überzeugt sind, ansonsten wäre es ihnen ein leichtes, wenn Verfahrensbeteiligte (Eltern) anderen nichtbeteiligten Personen Einblick in das Gutachten verschaffen.
Der bisher zur Geheimhaltung dabei angewandte Trick von Gutachtern war die Berufung auf das Urheberrecht. Dieses wird von einigen für Familiengerichte arbeitenden Gutachtern, die aus nahe liegenden privat motivierten Gründen ihre Arbeit vor den Augen und der Diskussion der interessierten Öffentlichkeit verbergen wollen, dazu benutzt, um von fremden Meinungen möglichst ungestört, ihrer in der Regel wohl eher schlechten Arbeit, warum sollten sie sonst ein Interesse an Geheimhaltung haben, weiter nach zugehen.
Dass man, so wie in der Bundesrepublik Deutschland durch Gutachter, das Urheberrecht dazu benutzen will, die Meinungs- und Informationsfreiheit zu unterdrücken ist keine originäre bundesdeutsche Erfindung. Schon in der Sowjetunion hat die KPdSU-Parteiführung im Fall des Schriftstellers und Nobelpreisträgers Solschenizyn überlegt, ob man diesen nicht mit dem Urheberrecht zur Strecke bringen kann.
"Aus dem Protokoll der Tagung des Politbüros des ZK der KPdSU
7. Januar 1974 Streng geheim
Vorsitzender: Gen. L. I. Breshnew
Anwesende: Die Genossen J. W. Andropow, W. W. Grischin, A. A. Gromyko, A. P. Kirilenko, A. N. Kossygin, N. W. Podgorny, D. S. Poljanski, M. A. Suslow, A. N. Schelepin, P. N. Demitschew, M. S. Solomenzew, D. F. Ustinow, I. W. Kapitonow, K. F. Katuschew.
5. Über Solschenizyn
BRESHNEW Nach Informationen unserer Auslandsvertretungen und der ausländischen Presse erscheint in Frankreich und in den USA das neue Werk Solschenizyns Der Archipel GULAG. Genosse Suslow sagte mir, daß das Sekretariat einen Beschluß darüber gefaßt hat, wie in unserer Presse die Machwerke Solschenizyns und die bürgerliche Propaganda in Zusammenhang mit der Herausgabe dieses Buches‘ bloßgestellt werden sollen. Ich habe dieses Buch noch nicht gelesen, doch der Inhalt ist mir bereits bekannt. Das ist eine gemeine antisowjetische Schmähschrift. Im Zusammenhang damit müssen wir heute unser weiteres Vorgehen beraten. Nach unseren Gesetzen haben wir allen Grund, Solschenizyn hinter Gitter zu bringen, denn er hat sich an dem Allerheiligsten - an Lenin, unserer sowjetischen Gesellschaftsordnung, an der Sowjetmacht, an allem, was uns teuer ist - vergangen.
Seinerzeit haben wir Jakir, Litwinow und andere ins Gefängnis gesteckt, sie verurteilt und damit dem ganzen Treiben ein Ende bereitet. Kusnezow, die A]illujewa 2 und andere sind ins Ausland gegangen. Zunächst wurde viel Lärm geschlagen, und dann geriet alles in Vergessenheit. Aber dieses rowdyhafte Element Solschenizyn ist immer noch auf freiem Fuß. Er vergeht sich an allem, nichts ist ihm heilig. Wie sollen wir gegen ihn vorgehen? Wenn wir jetzt Zwangsmaßnahmen gegen ihn ergreifen, dann kann uns dies im Augenblick schaden und von der bürgerlichen Propaganda gegen uns verwendet werden. Ich stelle diese Frage zur Diskussion. Ich möchte, daß wir unsere Meinungen austauschen, uns beraten und die richtige Entscheidung treffen.
...
KIRILENKO Wenn wir über Solschenizyn als einem Feind der Sowjetunion und der sowjetischen Gesellschaftsordnung sprechen, dann fallt das jedesmal mit irgendeinem wichtigen Ereignis zusammen und wir vertagen die Entscheidung dieser Frage. Seinerzeit war das berechtigt, doch heute dürfen wir eine Entscheidung nicht mehr aufschieben. Was bisher über Solschenizyn geschrieben wurde, ist gut, doch wie die Genossen hier bereits ausführten, muß substantieller, aktueller und beweiskräftiger geschrieben werden. Der polnische Schriftsteller Krolikowski hat einen sehr guten entlarvenden Artikel geschrieben. Solschenizyn wird zur Zeit immer frecher. Er geht nicht mehr allein, sondern in Abstimmung mit Sacharow vor. Außerdem unterhält er Kontakte zu NTS im Ausland. Deshalb müssen wir uns nun ernsthaft mit Solschenizyn beschäftigen, so daß es schließlich entweder zu seiner Ausbürgerung oder zu anderen administrativen Maßnahmen kommt.
Andrej Andrejewitsch meint, daß diese Maßnahme keine negativen Folgen für uns haben darf. Wie die Sache auch ausgehen wird, so kann es auf keinen Fall weitergehen. Die Feinde provozieren uns ständig, wir können das nicht länger schweigend hinnehmen. Selbst viele bürgerliche Zeitungen schreiben jetzt über Solschenizyn, daß man ihn wahrscheinlich auf der Grundlage der sowjetischen Gesetze zur Verantwortung ziehen wird und er sich auch strafbar über die Konvention zur Wahrung der Urheberrechte, der wir beigetreten sind, hinweggesetzt hat.
(Hört, hört, Verletzung des Urheberrechtes durch Solschenizyn, das wäre doch sicher ein Grund für das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gewesen, dem Mann das Handwerk zu legen. Dummerweise hat niemand vom sowjetischen Politbüro beim Amtsgericht Charlottenburg um Amtshilfe nachgesucht. Die Sache wäre vermutlich ganz im Sinne des Genossen Breshnew geregelt worden - Anmerkung Peter Thiel, 06.01.2006)
....
BRESHNEW Das Vorgehen gegen Solschenizyn ist keine einfache, sondern eine komplizierte Frage. Die bürgerliche Presse versucht, den Fall Solschenizyn mit unseren bedeutenden Initiativen zur friedlichen Regelung von Problemen zu verknüpfen. Meiner Meinung nach ist es das beste, gegen Solschenizyn auf der Grundlage unserer sowjetischen Gesetze vorzugehen.
ALLE Richtig.
BRESHNEW Unsere Staatsanwaltschaft kann mit der Ermittlung beginnen, die Anklage formulieren und in er Anklage detailliert darlegen, was ihm vorgeworfen wird. Solschenizyn hat seinerzeit im Gefängnis gesessen, eine Strafe wegen schwerer Gesetzesverstöße verbüßt und wurde rehabilitiert. Doch wie ging das vor sich? Er wurde durch zwei Personen rehabilitiert - die Schatunowskaja und Snegow. In Übereinstimmung mit unserer Gesetzgebung muß ihm die Möglichkeit genommen werden, während des Ermittlungsverfahrens Auslandskontakte zu unterhalten. Das Ermittlungsverfahren muß öffentlich erfolgen. Dem Volk muß vor Augen geführt werden, daß er antisowjetische Tätigkeit betreibt, unsere sowjetische Gesellschaftsordnung verunglimpft, das Andenken unseres großen Führers, des Begründers der Partei und des Staates, Lenin, sowie der Opfer des Großen Vaterländischen Kriegs beschmutzt, Konterrevolutionäre rechtfertigt und unverhüllt gegen unsere Gesetze verstößt. Er muß auf der Grundlage unserer Rechtsprechung verurteilt werden.
Wir haben uns seinerzeit nicht gescheut, gegen die Konterrevolution in der Tschechoslowakei vorzugehen. Wir haben keine Angst davor gehabt, die Allilujewa ausreisen zu lassen. Alles das haben wir überstanden. Ich denke, daß wir auch das überstehen werden. Wir müssen durch Fakten belegte Artikel verfassen, Machwerken solcher Journalisten wie Alsop eine geharnischte und klare Antwort erteilen und Beiträge in anderen Zeitungen veröffentlichen.
Ich habe mit Genossen Gromyko darüber gesprochen, wie sich unsere Maßnahmen gegenüber Solschenizyn auf die KSZE auswirken können. Ich denke, daß dieser Einfluß nicht sehr groß sein wird. Ihn auszubürgern wäre nicht sehr sinnvoll, da ihn niemand haben will. Kusnezow und die anderen sind von sich aus im Ausland geblieben. Aber es ist etwas anderes, wenn wir jemand auf administrativem Weg ausbürgern.
Deshalb sollten meiner Meinung nach das KGB und die Staatsanwaltschaft der UdSSR beauftragt werden, einen Maßnahmeplan auszuarbeiten, wie Solschenizyn strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, und auf der Grundlage unserer Politbürotagung die entsprechenden juristischen Schritte einleiten.
PODGORNY Er muß verhaftet und angeklagt werden.
BRESHNEW Die Genossen Andropow und Rudenko werden also hiermit beauftragt, die Anklage und alles Erforderliche in Übereinstimmung mit unserer Gesetzgebung vorzubereiten.
Ich halte es auch für notwendig, die Genossen Andropow, Demitschew und Katuschew zu beauftragen, für die Sekretäre der kommunistischen Bruderparteien der sozialistischen Länder sowie die Führer kommunistischer Bruderparteien im Westen eine Information über unsere Schritte gegen Solschenizyn vorzubereiten.
ALLE. Richtig, einverstanden.
Folgender Beschluß wurde angenommen:7
Zu Maßnahmen gegen die antisowjetische Tätigkeit von A. I. Solschenizyn
1. Wegen böswilliger antisowjetischer Tätigkeit wird A. I. Solschenizyn gerichtlich zur Verantwortung gezogen. Diese Tätigkeit besteht darin, daß er Manuskripte von Büchern, Briefe und Interviews, die die sowjetische Gesellschaftsordnung, die Sowjetunion, die Kommunistische Partei der Sowjetunion sowie deren Innen- und Außenpolitik verleumden, das Andenken Lenins und anderer Führer der KPdSU und des Sowjetstaates sowie auch der Opfer des Großen Vaterländischen Kriegs und der faschistischen deutschen Okkupation in den Schmutz ziehen und das Vorgehen von inneren wie auch von ausländischen konterrevolutionären und antisowjetischen Elementen und Gruppen rechtfertigen, an ausländische Verlage und Nachrichtenagenturen weitergegeben und sich schwerer Verstöße gegen die in der Genfer Urheberrechtskonvention festgelegten Bestimmungen für die Veröffentlichung von literarischen Werken in ausländischen Verlagen schuldig gemacht hat.
Unterstreichung vorgenommen durch Peter Thiel zur Unterstützung der deutschen Gerichtsbarkeit bei ihrer vorbildlichen Bemühung um Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen von Peter Thiel, 06.01.2006
2. Die Genossen J. W. Andropow und R. A. Rudenko werden beauftragt, einen Maßnahmeplan und die Verfahrensweise für die Ermittlung und Prozeßführung gegen A. I. Solschenizyn auf der Grundlage des Meinungsaustauschs im Politbüro auszuarbeiten und dem ZK der KPdSU Vorschläge in dieser Frage zu unterbreiten.8 Das ZK der KPdSU ist auf operativem Weg über den Verlauf des Ermittlungsverfahrens und des Gerichtsprozesses zu informieren.
3. Die Genossen Andropow, Demitschew und Katuschew werden beauftragt, für die 1. Sekretäre der ZK der kommunistischen und Arbeiterparteien der sozialistischen Länder und einiger kapitalistischer Länder eine Information über die Maßnahmen, die auf der Grundlage des Meinungsaustauschs im Politbüro gegen Solschenizyn eingeleitet werden, vorzubereiten und dem ZK der KPdSU zu unterbreiten.9
4. Das Sekretariat des ZK wird beauftragt, den Termin für die Weiterleitung dieser Information an die Bruderparteien festzulegen.
Protokoll der Tagungen des Politbüros des ZK der KPdSU 1974.
1 Siehe Dokument Nr. 97.
2 Swetlana Allilujewa, Tochter Stalins, war im Dezember1966 nach Indien ausgereist, um dort ihren in Moskau verstorbenen Mann bestatten zu lassen. Im März 1967 reiste sie aus Indien in die USA weiter, wo sie ihren ständigen Wohnsitz nahm.
3 Siehe Dokument Nr. 94."
Entnommen aus:
"Akte Solschenizyn: 1965-1977; geheime Dokumente des Politbüros, des Sekretariats und der Kulturabteilung des ZK der KPdSU, des KGB, des Kulturministerium der UdSSR und des Sowjetischen Schriftstellerverbandes" / (herausgegeben von A. Korotkow)
Aus dem Russischen von Barbara und Lothar Lehnhardt.
1994 edition q Verlags-GmbH, Berlin
Wie die Sache mit der Sowjetunion und Solschenizyn zum Schluss ausgegangen ist, ist bekannt. Die Sowjetunion ist zerfallen und Solschenizyn hat ihren Zerfall überlebt. Das hat zwar einige Zeit gedauert, doch letztlich lässt sich das, was herangereift und überfällig ist nicht stoppen. Glücklicherweise leben wir nicht in der UdSSR und der DDR sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Unterdrückung der Informations- und Meinungsfreiheit wird dort nur gelegentlich praktiziert wird und endet meist mit einem Misserfolg derer, die an geheimdienstartigen Zuständen Interesse haben.
Urheberrecht und familiengerichtliche Gutachten
Um es vorweg klar zu stellen, schriftliche Gutachten, die im familiengerichtlichen Auftrag erstellt wurden, unterliegen in Gänze oder in Teilen nicht dem Urheberrecht, wenn ein dem Gutachten nachfolgender familiengerichtlicher Beschluss sich in seiner Urteilsfindung auf das Gutachten bezieht. Dies kann man unmittelbar aus §45 des Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ableiten.
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Fundstelle: BGBI I 1965, 1273
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.9.2003 I 1774; 2004, 312
UrhG § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder eine Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe des Werkes zulässig.
Da Gerichtsurteile veröffentlichungsfähig sind, diese mithin in der Öffentlichkeit auch diskutiert werden, man denke hier nur an die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes, die im Einzelfall von Millionen Menschen und in den Medien intensiv besprochen und auch kontrovers diskutiert werden, ist es logisch, dass auch Gutachten, die zu diesen Urteilen oder Beschlüssen geführt haben, in aller Öffentlichkeit besprochen werden können (die Wahrung anderer Rechte wie z.B. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist hier zu sichern), denn ohne diese Gutachten ist das Urteil, dass sich auf dieses Gutachten bezieht, oft gar nicht zu verstehen. Soll das veröffentlichungsfähige Urteil diskutabel werden, was ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht ist (Artikel 5 Grundgesetz), muss auch das Gutachten unter Wahrung sonstiger schutzwürdiger Belange in Teilen oder sogar in Gänze, wenn dies für das Verständnis des Urteils notwendig ist, veröffentlicht werden können.
Diese einfache Erkenntnis mag bei vielen Gutachter noch gar nicht angekommen sein, wozu auch die bisherige Praxis an einschlägig bekannten Amtsgerichten und Landgerichten zur Unterdrückung der Informations- und Meinungsfreiheit via Urheberrecht beigetragen haben mag. Die rechtsstaatlich unakzeptable Praxis eine öffentliche Diskussion über die Tätigkeit von Gutachtern und die von ihnen erstellten schriftlichen Gutachten zu unterdrücken, ist inzwischen glücklicherweise am kippen, vergleiche hierzu auch das begrüßenswerte und wegweisende Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel
Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325
Dass ein verlorener Rechtsstreit in Urheberrechtssachen vor einem Landgericht für einen Gutachter recht teuer werden kann, weiß dieser spätestens dann, wenn er als unterlegene Partei alle entstandenen Kosten übernehmen muss. So für den gegnerischen Anwalt um die 1.700 Euro und dazu noch die Kosten des eigenen Anwaltes und die Gerichtskosten, da kommen schnell 4.000 - 5.000 Euro zusammen. Mit der Erstellung von zwei neuen Gutachten hat der Gutachter diese Kosten zwar wieder ausgeglichen, doch ebenso gut hätte er das Geld auch den Kinderschutzzentren - www.kinderschutz-zentren.org, der Welthungerhilfe oder Amnesty International zur Verfügung stellen können, wo das Geld sicher besser angelegt wäre als für die Unterhaltung des deutschen Justizwesens und der deutschen Anwaltschaft.
Dem Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 vorausgegangen war allerdings in einer ähnlichen Sache ein Beschluss der Richterin Partikel am Amtsgericht Charlottenburg, in der diese befand, über die Tätigkeit von Gutachtern, im speziellen über ihr schriftliches Gutachten, dürfe in der Öffentlichkeit nicht informiert werden, weil dies gegen das Urheberrecht des Gutachters verstoßen würde.
Und so stellte Richterin Partikel dann recht resolut fest:
"1. Der Beklagte wird unter Androhung für den Fall der Zuwiderhandlung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000, 00, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt, Inhalte gerichtlicher Gutachten und Stellungnahmen des Klägers Dritten über das Internet zugänglich zu machen und zu verbreiten.
Richterin Partikel am Amtsgericht Charlottenburg, Beschluss vom 30.05.2005 bezüglich einer öffentlich einsehbarer Expertise mit Zitierungen aus dem Gutachten des Diplom-Psychologe Ulrich Waschke-Peter vom 07.04.2004 für Amtsgericht Zehdenick
Wie man sieht, muss man nicht erst zu einer politischen Bildungsreise nach China fahren, um verschiedene Formen der Zensur zu studieren. Manchmal reicht auch schon eine Bildungsreise ins nahe gelegene Berlin-Charlottenburg.
Warum Gutachter, die für sich in der Regel in Anspruch nehmen, wissenschaftlich objektiv zu sein, so darauf bedacht sind, dass möglichst niemand außer den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht Einsicht in ihr Gutachten nimmt, bleibt wohl ein Geheimnis. Da sage noch einer die DDR mit ihrer hypertrophierten Geheimniskrämerei wäre ein pathologischer Fall von Staatskriminalität, wenn in der Bundesrepublik Deutschland des 21. Jahrhunderts diplomierte Psychologen mit einem ähnlichen Weltbild hausieren gehen. Wer im Glashaus sitzt, sollte besser nicht mit Steinen werfen.
In § 45 Urheberrechtsgesetz heißt es:
UrhG § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder eine Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2)
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe des Werkes zulässig.
UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, ....
Und bei Dreyer, Kotthoff, Meckel ist zu lesen:
"Wie jedes absolute Recht ist auch das Urheberrecht sozialgebundenes Recht, das gewissen Schranken im Interesse der Gemeinschaft unterliegt (amtl. Begr. BT-Drucks. IV/270,30; BVerGE31,229,241 ff. - Kirchen- und Schulgebrauch).
....
Eine Einschränkung des Urheberrechts kann im Wege verfassungskonformer Auslegung auch vor dem Hintergrund der Informationsfreiheit (Art. 5 GG) geboten sein.
... (vergleiche zur Veröffentlichung einer Berufungsschrift in einem ostdeutschen Strafverfahren OLG Hamburg GRUR 2000, 146 f.)
...
Die Ausnahmen- und Schrankenregelungen sind zwingend. Der Urheber kann daher die Anfertigung von Kopien für den Privatgebrauch (§53) nicht durch ein entspr. Verbot auf dem Werk unterbinden. Eine gleichwohl auf dem Werk angebrachte Klausel, das Kopien insgesamt untersagt seien, ist wirkungslos. ..."
Dreyer, Kotthoff, Meckel: "Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht"; 2004, S. 550/551
Vermutlich sollen Aufdrucke, wie sie die hier genannten Gutachter verwenden, dazu dienen, kritische Einsichtnahme durch Außenstehende zu verhindern. Die von einer Begutachtung Betroffenen haben natürlich das Recht, sich zu dem Gutachten eine fachkundige Stellungnahme einzuholen. Dazu müssen sie in der Regel das Gutachten kopieren, um es der fachkundigen Person zukommen zu lassen, denn das vom Gericht zur Verfügung gestellte Exemplar benötigt der Betroffene oder sein Anwalt ja selbst.
Bestehende Einschränkungen, die Urheber aus Gründen vielfältiger anderer Rechtsinteressen hinnehmen müssen, hindert diese oft nicht daran, so aufzutreten, als ob dem Urheber a priori ein unbegrenztes Recht zustände, über die von ihm erstellte und wie auch immer fachlich geartete Leistung zu verfügen.
Beispiel 1
So schreibt der als Gutachter beauftragte Prof. Dr. Wilfried Hommers auf Seite 1 seines 111-seitigen Gutachtens vom 07.01.05 für das Amtsgericht Obernburg :
"Hinweis auf Urheberrechte:
Gutachten genießen den Schutz des Urheberrechtsgesetzes (§1, 2, 11 und 15 UrhG vom 9,9,65). sie dürfen daher nur zu dem Zweck, für den sie erstellt sind, verwendet werden. Dies ist auch bei der Weitergabe an die Beteiligten von diesen zu beachten."
Warum ein Professor, der sonst nicht müde wird, von sich diverse Aufsätze in Fachzeitschriften zu platzieren, hier auf das Urheberrecht pocht, bleibt unklar, es sei denn er möchte nicht, dass sich die Leute durch die Veröffentlichung seines Gutachtens oder Teile aus seinen Gutachten ein anders gefärbtes und ungeschminktes Bild von seiner Tätigkeit als Gutachter und seiner fachlichen Kompetenz machen können als er es von sich selbst zu vermitteln versucht.
Beispiel 2
Einige als Gutachter tätige Personen, so z.B. Diplom-Psychologin Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle, versehen ihr schriftliches Gutachten mit Vermerken wie:
"Von diesem Gutachten dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Verfassers keine Reproduktionen durch Fotokopierer, Mikrofilm oder durch ein anderes Vervielfältigungsverfahren erstellt werden (Urheberrecht)".
Beispiel 3
Während Frau Kurz-Kümmerle sich noch ganz im Stil des präfeministischen Zeitalters als "Verfasser" bezeichnet, grad so, als ob die Frauenbewegung in Hessen dreißig Jahre völlig umsonst gearbeitet hat, drückt sich die Diplompsychologin Irmgard Bräutigam von der sogenannten GWG München in ihrem am 01.12.2006 für das Amtsgericht Hersbruck erstellen Gutachten zwar mit gleichem Text, aber etwas moderner, da geschlechtsbewusster, aus:
Von diesem Gutachten dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Verfasserin keine Reproduktionen, Fotokopien, Mikrofilm oder durch ein anderes Vervielfältigungsverfahren erstellt werden. (Urheberrecht)
Beispiel 4
Die Diplom-Psychologin Irmtraud Roux wechselt in dem von ihr verwandten Stempelaufdruck wieder die maskuline Bezeichnung des "Verfassers", ergänzt aber das Wort "Gutachten" mit dem interessanten Begriff "Schriftstück", grad so als ob sie selber Zweifel hätte, ob ihre 81-seitige Ausarbeitung als Gutachten zu bezeichnen wäre oder - etwas bescheidener - als Schriftstück.
Von diesem Gutachten dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Verfasserin keine Reproduktionen, Fotokopien, Mikrofilm oder durch ein anderes Vervielfältigungsverfahren erstellt werden. (Urheberrecht)
Irmtraud Roux, "Psychologisches Sachverständigengutachten" vom 04.02.2007 für Amtsgericht Landau in der Pfalz - Richter Wagner
Beispiel 5
Etwas anspruchsvoller formuliert es die Diplom-Psychologin Mechthild Gödde in einem Gutachten von dem man nicht genau weiß, ob sie hier die alleinige Autorin oder die Diplom-Psychologin Sabrina Kroll Mitautorin ist:
"Alle Rechte, auch die Wiedergabe in jeder Form, behält sich die Sachverständige vor. Es ist ohne schriftliche Genehmigung der Sachverständigen nicht erlaubt, das Gutachten oder Teile daraus auf fotomechanischen Weg zu vervielfältigen oder unter Verwendung elektronischer bzw. mechanischer Systeme zu speichern, systematisch auszuwerten oder zu verbreiten."
Mechthild Gödde, Gutachten vom 24.10.2005 für Amtsgericht Augsburg, S. 113
Frau Gödde beschränkt sich hier offenbar nicht nur auf den Vorbehalt einer Veröffentlichung, das wäre ja noch zu verstehen, sondern erklärt auch noch ihren Vorbehalt, das Gutachten "unter Verwendung elektronischer bzw. mechanischer Systeme ... systematisch auszuwerten ...".
Beispiel 6
Der als Gutachter tätige Diplom-Psychologe Gerhard Hennig trägt vor:
"Gutachten sind urheberrechtlich geschützt.
Es darf nur für den Zweck verwendet werden, für den es erstellt wurde. Eine Weitergabe oder andere Verwendung verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz (§§ 2ff UrhG).
Gerhard Hennig, Gutachten vom 07.02.2006 für Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg
Beispiel 7
Frau Dr. Marianne Schwabe-Höllein, die vom Amtsgericht Regensburg als Gutachterin beauftragt wurde, bedruckt ihre "Psychologische Stellungnahme" vom 23.08.2006 auf dem Deckblatt mit den prosaisch anmutenden Zeilen:
"Dieses Gutachten unterliegt dem Urheberrecht und wurde ausschließlich für das Gerichtsverfahren erstellt, d.h. es darf weder im ganzen, noch in Teilen Dritten zur Kenntnis gebracht werden."
Diese Behauptung ist natürlich unzutreffend. Jeder Verfahrensbeteiligte, der ein Gutachten über das Gericht erhalten hat, kann dieses auch einer anderen Person mit der er "durch persönliche Beziehungen verbunden ist" (UrhG §15 (3) zur Einsicht geben. Gleiches gilt auch für die Zugänglichmachung des Gutachtens für einen Vertretungsvollmacht erhaltenen Rechtsanwalt oder einen Beistand im Sinne von §13 FGG, denn diese haben die Aufgabe, die Interessen des Betreffenden zu vertreten, im Konkreten z.B. eine kritische Stellungnahme zu dem Gutachten anzufertigen oder sich vor Gericht über das Gutachten zu äußern.
UrhG §15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§16),
2. das Verbreitungsrecht (§17),
3. das Ausstellungsrecht (18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
3. das Senderecht (20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Beispiel 8
"... Gutachter genießen den Schutz des Urheberrechtes (§§ 1,2,11 und 15 UrhG vom 09.09.1965). Gutachten dürfen daher nur zu dem Zweck, für den sie erstellt worden sind, verwendet werden. Dies ist auch bei der Weitergabe an die Beteiligten von diesen zu beachten."
Dr. rer. medic. Diplom-Psychologin Ursula Süß-Falckenberg, Gutachten vom 28.06.2010 für Amtsgericht Dresden - 309 F 1790/09 - Richterin Dr. Ockert
Das ist nun wahrlich starker Tobak. Nächstens schreibt Frau Dr. rer. medic. Diplom-Psychologin Ursula Süß-Falckenberg noch:
... Gutachter genießen den Schutz des Artenschutzabkommens
das hätte ungefähr die selbe Bedeutung wie der Satz:
"... Gutachter genießen den Schutz des Urheberrechtes"
Im übrigen verkennt Frau Dr. rer. medic. Diplom-Psychologin Ursula Süß-Falckenberg mit der Bemerkung:
"Gutachten dürfen daher nur zu dem Zweck, für den sie erstellt worden sind, verwendet werden."
das Urheberrecht, denn das Urheberrecht regelt nicht wofür ein Gutachten verwendet werden darf, sondern welche Rechte der Urheber in Bezug auf den Inhalt seines "Werkes" hat und welche nicht. Ob ich aber das im Papierform vorliegende fertige schriftliche Gutachten nun dazu benutze, um es unter das Bein eines kippligen Tisch zu legen, um diesen zu stabilisieren oder ob ich es im Winter für Heizzwecke einsetze oder gar als Ersatz für Toilettenpapier benutze, unterliegt nicht dem Verfügungsrecht des Gutachters. Ebenso gut kann ich das Gutachten auch einzelnen Personen zum Zwecke der Expertise zur Verfügung stellen. Verboten ist gegebenenfalls nur die Veröffentlichung des Gutachtens oder von Teilen des Gutachtens, wenn diesen Werkcharakter zuzusprechen ist.
Beispiel 9
"Das Gutachten darf nur im Rahmen des Verfahrens und nach Maßgabe des beauftragenden Gerichtes verwendet werden. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe im Ganzen oder auszugsweise bedarf der schriftlichen Zustimmung."
Diplom-Psychologin Jutta Studtmann-Wündsch, Gutachten vom 25.06.09 für Amtsgericht Winsen - 4 F 805/08
Eine blühende Phantasie kann man Frau Studtmann-Wündsch sicher nicht absprechen. Karl May, der Erfinder von "Old-Shatterhand", "Winnetou" und der "Silberbüchse", hätte an ihr sicher seine Freude gehabt. Doch was einem Abenteuerliteraten durchaus zur Ehre gereicht, weist bei einem Gutachter lediglich auf Wissenslücken hin oder - was noch schlimmer wäre - auf eine Neigung, den Leuten ein X für ein U vorzumachen.
Kurz und gut, Frau Studtmann-Wündsch, sollte erst mal ein paar Stunden das Urheberrecht und angrenzende Rechtsgebiete studieren, bevor sie sich daran macht, Teile ihrer Gedankenwelt in einem schriftlichen Gutachten zu offenbaren.
Beispiel 10
"Dieses Gutachten unterliegt dem Urheberrechtsschutz"
schreibt die vom Amtsgericht Nürnberg - 105 F 2034/10 - Richterin Dittmer, als Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Brigitte Dittrich.
Frau Dittrich hätte genau so gut auch schreiben können, dieses Gutachten unterliegt dem Persönlichkeitsrechtsschutz, dann wäre klar gewesen, dass sie sich um den Persönlichkeitsschutz der in dem Gutachten erwähnten Personen Sorgen macht. So aber kann man vermuten, dass es Frau Dittrich in erster Linie darum geht, ihr Gutachten oder Teile davon geheim zu halten. Wer aber etwas geheim zu halten versucht, der hat seine Gründe dafür, die nicht immer ehrenvoll sind. Da in dem Gutachten keine persönlichen Daten oder Geheimnisse der Frau Dittrich stehen, könnte es dann wohl nur so sein, dass Frau Dittrich ihre Arbeitsweise möglichst geheim halten will. Wie gesagt, wer aber etwas geheim zu halten versucht, der wird seine Gründe dafür haben, die nicht immer zur Ehre gereichen müssen.
Wissenschaftlichkeit und Urheberrecht
Bleibt schließlich noch darauf hinzuweisen, dass Gutachten generell nicht das Attribut wissenschaftlich beanspruchen können, denn wissenschaftliche Arbeiten unterliegen der freien wissenschaftlichen und auch öffentlichen Diskussion. Gerade daran aber mangelt es aber bei einem Gutachten, denn man kann kann als interessierter Außenstehender nicht einfach in eine Bibliothek gehen und sich das Gutachten ausleihen, auch pflegen Gutachter ihr Gutachten nicht ins Internet zu stellen, so dass sich außer einem kleinen gerichtlich involvierten Kreis niemand mit dem Gutachten auseinandersetzen kann. Daran haben viele Gutachter allerdings auch kein Interesse - zu groß wäre dabei ihr Risiko, als Scharlatan benannt zu werden. Ist keine Öffentlichkeit erwünscht, die über die Qualität eines Gutachtens debattieren könnte, so kann ein Gutachten auch nicht wissenschaftlich sein, da sich Wissenschaft eben auch dadurch auszeichnet, dass sie sich prinzipiell dem fachlichen Diskurs zugänglich hält. Fehlt diese Öffentlichkeit, kann zwar jeder Gutachter auf Grund der geltenden Meinungsfreiheit von sich behaupten, er hätte ein wissenschaftliches Werk verfasst, dies Behauptung ist indes keinen Pfifferling wert, weil der Gutachter sich regelmäßig einer öffentlichen Debatte entziehen will. Auf diese Weise kann ein unveröffentlichtes Gutachten niemals ein wissenschaftliches Werk sein, mit der Nebenfolge, dass für dieses Gutachten kein Urheberrechtsschutz gewährt werden kann, der einem wissenschaftlichen Werk ansonsten zukommen würde.
Veröffentlichung und Veröffentlichungsrecht
UrhG § 15 Allgemeines
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(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Dies bedeutet, das Gutachten ist veröffentlicht, sobald der Gutachter das Gutachten dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und das Gericht es den Verfahrensbeteiligten (Eltern, Verfahrenspfleger, Vormund, Pflegeeltern etc.) in Kopie zur Einsicht und Kenntnisnahme weiterleitet. Zu einer anderen Ansicht kommt eine Richterin am Amtsgericht Charlottenburg in ihrem Urteil vom 20.06.05. in dem es u.a. heißt:
"Eine Veröffentlichung hat der Kläger bislang entgegen der Auffassung des Beklagen nicht vorgenommen. Denn nach der Legaldefinition des §6 UrhG liegt eine solche nur dann vor, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. dies bedeutet nach § 15 Abs. 3 UrhG, dass das Werk dann veröffentlicht ist, wenn die Allgemeinheit oder Teile davon Kenntnis nehmen konnten (Schmidt/Wirth, UrhG, 2004, § 6 Randnummer 2). Dies ist nicht gegeben, wenn die einzige Handlung des Klägers, die als Veröffentlichung angesehen werden kann, die Übersendung des Gutachtens an die Gerichtsakten des nichtöffentlichen Verfahrens darstellt. Damit wird der Inhalt des Gutachtens lediglich den Funktionsträgern der Justiz und den Verfahrensbeteiligten einschließlich ihrer Verfahrensbevollmächtigten bekannt " (S.4)
Das Urheberrecht verbietet an keiner Stelle die Zitierung aus einer schriftlichen Darstellung, sei sie nun ein Werk oder auch kein Werk, veröffentlicht oder nicht veröffentlicht. Wer dies nicht glaubt, lese sich das Gesetz einfach mal durch. Was aber nicht verboten ist, ist - so der Umkehrschluss - erlaubt.
Das Urheberrecht stellt statt dessen nur die Veröffentlichung des Werkes als Ganzes unter Schutz.
UrhG §12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
Dass ein Gutachten mit seiner Einreichung bei Gericht und Kenntnisnahme durch die Verfahrensbeteiligten faktisch den Status einer Veröffentlichung erlangt, lässt sich auch daraus ableiten, dass das Gericht im öffentlichen Auftrag handelt. Das Gerichtsverfahren ist eben keine private Verhandlung zweier Personen oder Konfliktparteien, sondern der die Öffentlichkeit repräsentierende Staat vertreten durch den Familienrichter wurde von den Streitparteien angerufen und tritt dazu. Das eingeholte Gutachten ist auch kein Privatgutachten, dass eine der verfahrensbeteiligten Streitparteien eingeholt hätte, sondern im Auftrag des Gerichtes eingeholt. Der Gutachter handelt auch nicht im eigenen Auftrag, sondern ist faktisch Erfüllungsgehilfe des Gerichtes. Das Gericht legt sogar in Form eines Beweisbeschlusses fest, was der Gutachter ermitteln und vortragen soll. Die eigenschöpferischen Möglichkeiten des Gutachters sind hierdurch erheblich eingeschränkt.
Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html
Doch wo Gesetze erfreulicherweise eine klare Aussage treffen, nämlich die, dass "die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist" zulässig ist, gibt es auch prompt oberschlaue Rechtsanwälte, die das Gesetz mal eben umdeuten wollen und wesentliche Teile des Gesetzestextes mal eben so unter den Tisch fallen lassen:
"Sehr geehrter Herr Thiel,
....
Ihr Einwand, die von Ihnen erfolgte Nutzung sei im Rahmen
des Zitatrechts iSd. §51 UrhG gedeckt, geht fehl.
Nach § 51 UrhG unterliegt dem Zitatrecht nur die Übernahme von Werkteilen im
geboten Umfang,
1.
wenn einzelne Werke in ein selbständiges wissenschaftliches Sprachwerk zur Erläuterung
des Inhalts aufgenommen werden, § 51 Nr. 1 UrhG ("wissenschaftliches Großzitat");
dieses liegt hier nicht vor.
2.
wenn nur Stellen eines Werkes zitiert werden § 51 Nr. 2 UrhG
("Kleinzitat"); dieses liegt hier nicht vor.
3.
wenn einzelne Stellen eines Werkes der Musik in einem selbständigen Werk angeführt
werden (hier ohnehin nicht einschlägig).
In allen Fällen hat auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten
Werk zu erfolgen. Sämtliche diesbezüglichen Voraussetzungen liegen in Ihrem
Fall nicht vor. Das Zitatrecht stellt auch kein Abdruckrecht dar, bei dem unter
Hinweis auf die Quelle der Text verwendet werden darf. Ohne Inhaberschaft eines
Nutzungsrechtes ist Ihnen daher die weitere Verwendung, Veröffentlichung und
Verbreitung des Textes untersagt.
...
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Richter
Rechtsanwalt
KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Handelsregister AG Hamburg, HRB 110678 Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg
..."
E-Mail vom 16.02.2011
Die Grundaussage des §51 UrhG, dass "die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist" zulässig ist, hat Rechtsanwalt Dr. Richter anscheinend nicht verstanden oder - was noch schlimmer wäre - einfach unter den Tisch fallen lassen, denn sonst hätte er formuliert, dass die vom Gesetzgeber unter 1. bis 3. genannten Tatbestände nur beispielhaft aufgeführte Tatbestände, keineswegs aber eine vollständige und abschließende Aufzählung darstellen.
Im übrigen darf man unterstellen, dass der Gesetzgeber bei der Abstimmung des Gesetzes im Deutschen Bundestag bei einigermaßen klarem Verstand war, wenn auch zugegebener Maßen einigen Abgeordneten auf Grund mangelnder Bildung der rechte Durchblick gefehlt haben wird, andere sich wiederum bei der Abstimmung in der Kantine des Bundestages aufhielten und sich dort von Lobbyisten der Wirtschaft Honig und andere schöne Dinge ums Maul schmieren ließen.
Zitierungen sind in der wissenschaftlich, künstlerischen oder politischen Diskussion und Auseinandersetzung oft unverzichtbar. Daher stellt das Urheberrecht die prinzipielle Zitierfähigkeit fest. Dem Zitat kommt eine besondere Überzeugungs- und Beweiskraft zu (BVerfGE 71, 206 (220) = NJW 1986, 1239, dass interessierte Publikum wäre sonst nicht in der Lage, sich ein eigenes Bild zu machen, ohne darüber in Unsicherheit zu geraten, ob der referierende Autor den Inhalt wirklich getroffen hat
vergleiche "NJW", 1999, Heft 45; S. 3345
Zitierungen aus Veröffentlichungen oder Werken, z.B. Buch, Zeitschrift, Zeitung, Rundfunksendung, Fernsehsendung, etc, sind grundsätzlich zulässig. Strittig kann es sein, in welchem Umfang die Zitierung erfolgt. Im besonderen Einzelfall kann sogar die gesamte Veröffentlichung zitiert werden (Großzitat).
Zitierungen aus nichtveröffentlichten Schriftstücken, etc. sind ebenfalls zulässig, so lange dem Zitat nicht schon selbst ein urheberrechtlicher Werkcharakter zuerkannt werden kann (sogenannte Kleine Münze). Die Einschützung wo hier die Urheberrechtsfähigkeit anfängt wird je nach Beurteilenden anders ausfallen. Steht z.B. in einem sogenannten nichtveröffentlichten Gutachten der Satz:
"Sie hat blaue Augen und schulterlanges Haar ...", "... schwarze Nylon-Strümpfe und bordeaux-rot-schwarze Lacklederschuhe. Sie hat einen schwarzen Lederrucksack dabei".
Diplompsychologe Udo Lünebrink, Gutachten vom 17.10.2001 für Amtsgericht Nettetal - 7 F 195/01, Richter Schmitz
so wird es sicher breite Übereinstimmung darüber geben, dass dies - abgesehen von dem seltsamen Licht, was es auf Herrn Lünebrink wirft - kein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Es ist also uneingeschränkt zitierfähig, egal, ob es darüber Einigkeit gibt, ob es sich bei dem Gutachten um ein veröffentlichtes oder nichtveröffentlichtes Werk handelt.
Zitierungen können mitunter erhebliche erdbebenartige Ereignisse auslösen. Dies musste offenbar auch die ehemalige Bundesjustizministerin Hertha Däubler-Gmelin erfahren, die bei einem Vortrag in einem als nichtöffentlich geltenden Kreis einen Vergleich zwischen Georg Bush und Adolf Hitler gezogen haben soll und darauf hin von einem Journalisten öffentlich zitiert wurde, woraus letztlich ihr Rücktritt folgte.
Vergleich mit Hitler? Wirbel um Herta Däubler- Gmelin
Auslöser der ganzen Debatte war ein Bericht im Lokalteil des "Schwäbischen Tagblatt" über eine Diskussion Däubler-Gmelins mit etwa 30 Metallgewerkschaftern in ihrem Wahlkreis im baden-württembergischen Derendingen. Nach kurzer Zeit seien die Teilnehmer auf das Thema Irak gekommen. Im Verlauf des Gesprächs habe die Ministerin gesagt, Bush wolle mit einem Irak-Krieg vor allem von innenpolitischen Problemen ablenken.
Sie wurde mit den Worten zitiert: "Das ist eine beliebte Methode. Das hat auch Hitler schon gemacht." Auch die ehemalige britische Premierministerin Margaret Thatcher habe 1982 einen Krieg gegen Argentinien um die Falkland-Inseln geführt, um die Wahlchancen ihrer Partei zu verbessern. Damit wolle sie aber auf keinen Fall Bush mit Hitler vergleichen, habe sie betont, als einige Zuhörer raunten. "Ich habe Bush nicht mit Hitler gleichgesetzt", wurde sie zitiert.
Däubler-Gmelin habe die USA weiter kritisiert. Mit Blick auf die Todesstrafe habe sie gesagt: "Die haben ein lausiges Rechtssystem." Wenn die heutigen Gesetze gegen Insider-Geschäfte bereits in den 80er-Jahren gegolten hätten, als der jetzige US-Präsident noch Manager bei Erdölfirmen gewesen sei, "dann säße Bush heute im Gefängnis".
Das Bundesjustizministerium wies den Bericht zurück, da ein falsches Bild gezeichnet werde. Die Mininisterin habe immer vor Vergleichen zwischen Politikern und Nationalsozialisten gewarnt und dies auch bei der Diskussionsrunde getan. Der Ministeriumssprecher sagte, Däubler-Gmelin sei die Diskussionsrunde als intern angekündigt worden. Sie habe nicht gewusst, dass auch Journalisten teilgenommen hätten.
Der Autor des Berichts blieb indes bei seinen Angaben. "Es ist alles so, wie ich es aufgeschrieben habe", sagte der Journalist Michael Hahn. Der Betriebsratsvorsitzende der Walter AG, Bernd Melchert, sagte, Däubler-Gmelin habe ähnliche Methoden bei Bush und Hitler beschrieben. "Sie hat also keinen Vergleich Bushs mit dem Hitler gemacht."
erschienen am 20. Sep 2002 in Politik
http://www2.abendblatt.de/daten/2002/09/20/71494.html
Wissenschaftlich
"Wenn die Tatsachen nicht mit der Theorie übereinstimmen - um so schlimmer für die Tatsachen"
soll Hegel gesagt haben (zitiert nach Watzlawick, Paul: "Münchhausens Zopf oder Psychotherapie und `Wirklichkeit`", Verlag Hans Huber, 1988; Piper Verlag April 2005, S. 94).
In Anlehnung an Hegel könnte man sagen, wissenschaftlich ist das, was der Wissenschaft nützt.
Dies löst nun nicht ganz das Problem, was wissenschaftlich wäre und was nicht. Und im besonderen, was ein wissenschaftliches Werk sei und was nicht. Letztes kann urheberrechtlich schon einmal wichtig werden.
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html
Hat man innerhalb eines "selbstständigen wissenschaftlichen Sprachwerkes" zitiert, so kann ein Zitat zulässig sein, handelt es sich dagegen nicht um ein "selbstständiges wissenschaftliches Sprachwerk", so kann das Zitat unzulässig sein. Was denn aber nun ein "selbstständiges wissenschaftliches Sprachwerk" sein, darüber schweigt sich, wie fast immer bei wichtigen Fragen das Gesetz aus. So ist es denn letztlich dem Zivilrichter vorbehalten, darüber zu entscheiden. So kommt es denn zu der Merkwürdigkeit, dass in Deutschland Juristen darüber befinden, was wissenschaftlich ist und was nicht.
Einschränkungen des Urheberrechts
Das Urheberrecht wird durch verschiedene Bestimmungen eingeschränkt. das Zitierrecht ist davon jedoch normalerweise nicht betroffen.
§ 43 UrhG Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
Für einen Professor an einer Hochschule wird man hier annehmen können, dass ein von ihm im Rahmen seiner Berufung geschaffenes Werk dem Urheberrechtsschutz unterliegt, da es von einem Professor gerade zu erwartet wird, wissenschaftlich zu publizieren. Bei einem am Familiengericht tätigen Gutachter ist dies jedoch nicht der Fall, denn hier ist klar, dass der Gutachter das Gutachten nicht deswegen erstellt, um es später zu publizieren, sondern um einen Werkauftrag für das Gericht zu erfüllen. Der Gutachter ist dabei weisungsgebundener Erfüllungsgehilfe des Gerichtes (§404 a ZPO). Das Gutachten dient also nur dem Zweck der unmittelbaren Unterrichtung des Gerichtes für eine mögliche Entscheidungsfindung. Im Gegensatz zu einer veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeit eines Professors gibt es beim Gutachter daher auch keine schützenswerten wirtschaftlichen Verwertungsinteressen, die einen Urheberrechtsschutz begründen können.
Enteignungen im Urheberrecht
Darf das Oberlandesgericht Dresden einen Urheber enteigneen? Im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html - findet sich dafür gar kein Paragraph.
Auch das Grundgesetz liefert dafür keine Legitimation, denn eine urheberrechtliche Leistung ist kein Produktionsmittel, wie etwa eine Maschine oder ein Werkzeug, sondern eine spezielle Form menschlich kreativer geistiger Gestaltung
Art 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_15.html
Oder wird hier vom 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden die spezielle Gestaltung eines Konzertsaals als "Produktionsmittel" umdefiniert?
14. Zivilsenat:
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am OLG Dr. Kaiser
stv. Vorsitzender Richter am OLG Dr. Marx
und Beisitzer: (mit 0,9 seiner Arbeitskraft)
Beisitzer: Richter am OLG Albert
Richterin am LG Graf
(mit 0,75 ihrer Arbeitskraft)
Richter am OLG Schultheiß
(mit 0,5 seiner Arbeitskraft)
Das wäre rechtsstaatlich höchst bedenklich. Zwar ist es laut Strafgesetzbuch nicht verboten, einen Urheber seiner geistigen Leistung zu berauben, in dem man sein Werk vernichtet. Strafrechtlich verboten ist lediglich dessen Werk ungenehmigt zu vervielfältigen.
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__106.html
Zwar kann man einen Konzertsaal als ein Produktionsmittel ansehen, mit dem Kunst produziert wird. Daher kann man einen Konzertsaal auch enteignen. Nicht enteignen nach Artikel 15 Grundgesetz kann man jedoch die spezielle Gestaltung eines Konzertsaals, so wie sie der Architekt des Dresdner Kulturpalastes Wolfgang Hänsch als Urheber geschaffen hat. Sollte der Architekt Wolfgang Hänsch gegen das Urteil des 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden keine Berufung beim Bundesgerichtshof einreichen, so würde die Stadt Dresden sein urheberrechtlich geschütztes Werk vernichten, obwohl es dafür - so weit zu zu sehen - keine gesetzliche Grundlage gibt.
Klage gegen „Schildbürgerstreich“: Der Architekt des Dresdner Kulturpalastes Wolfgang Hänsch im Gespräch
Streitbarer Architekt: Wolfgang Hänsch. Foto: Matthias Creutziger
(nmz) -
Kann er den geplanten Umbau des Dresdner Kulturpalasts noch verhindern? Wolfgang Hänsch, als Architekt der geistige Urheber des 1969 fertiggestellten und inzwischen unter Denkmalschutz stehenden Ensembles, hat jetzt eine Klage gegen die Stadt Dresden eingereicht, um den mit einer „unzulässigen Entstellung“ des Gebäudes verbundenen Umbau – vorgesehen ist die Entkernung und der Einbau eines komplett neuen Konzertsaals – gerichtlich untersagen zu lassen. Im nmz-Online-Interview begründet der 81-Jährige seine Haltung.
12.11.2010 - Von Michael Ernst, Wolfgang Hänsch
Wogegen genau wollen Sie klagen und was versprechen Sie sich davon?
Wolfgang Hänsch: Die Klage geht gegen das aus meiner Sicht sehr fragwürdige Unternehmen, einen funktionsfähigen Mehrzwecksaal zu zerstören, um an dieser Stelle einen Konzertsaal einzubauen. Das empfinde ich als frevelhaft, sowas macht man einfach nicht. Zudem geht es ums Urheberrecht. Man hat diesen Umbau vorbereitet, ohne mich und die anderen Autoren einzubeziehen.
Ich habe Entwürfe vorgelegt, um den jetzigen Mehrzwecksaal, wo es Bedenken zur Raumakustik gibt, akustisch zu verbessern. Bereits 2005 habe ich eine Machbarkeitsstudie erstellt und zusammen mit Raumakustikern bewiesen, dass man die akustisch am Saal kritisierten Dinge durch relativ einfache Maßnahmen verbessern kann. Alle Kritikpunkte der Philharmonie und von Teilen des Publikums wären behebbar gewesen.
Sie müssen sich fragen lassen, wieso die Klage erst jetzt kommt?
Die Frage ist berechtigt. Wir hatten immer noch angenommen, dass sich die Stadt eines Besseren besinnt. Sicher kommt die Klage sehr spät, aber das Maß ist jetzt voll. Meine Sorge ist auch damit verbunden, dass mit der geplanten Änderung eine unzulässige Entstellung verbunden ist und die Syntax, die Gesamtmelodie der funktionellen und gestalterischem Seite des Kulturpalastes verletzt wird. Das Problem vor Gericht könnte sein, den Punkt der Entstellung fachlich nicht zu verstehen. Denn die Entwürfe des neuen Saals sind für sich genommen nicht schlecht, stimmen melodisch aber nicht mit dem Kulturpalast überein.
Sind die Beschlüsse überhaupt noch anfechtbar?
Schon vor dem Beschluss von 2008 hätte man mal über den Tellerrand schauen sollen, um die Belange von Philharmonie und Staatskapelle mit einzubeziehen. Dass unser Gedanke eines neuen Konzerthauses überhaupt keine Rolle gespielt hat, ist mehr als schade. Visionäres geht der Stadt völlig ab. Wenn wir sehen, was andere Städte da leisten, der riesige Erfolg des Konzerthauses Luzern etwa, kann einen das engstirnige Denken in Dresden furchtbar aufregen.
Spielen neben dem Urheberrecht auch Kostenfragen eine Rolle?
Auf jeden Fall wird der Umbau in der jetzt geplanten Form, dem ja noch ein Ausbau der Messe folgen muss, weil da künftig die bislang im Kulturpalast populären Großveranstaltungen stattfinden sollen, viel teurer. Ich denke, dass da vieles schöngerechnet wurde. Wir hatten unsere Variante mit Hilfe von Experten durchgerechnet und ich bin überzeugt, dass ein neues Konzerthaus für Dresden, egal an welcher Stelle, insgesamt kostengünstiger käme. Die Leichte Muse hat ja auch ihre Ansprüche, dafür ist auf dem Messegelände derzeit noch nichts vorhanden.
Unterscheidet der Denkmalschutz nicht zwischen Innen- und Außengestaltung?
Nein. Wenn ein Bauwerk unter Denkmalschutz steht, betrifft das die innere Organisation ebenso wie die äußere Hülle. Das ist ja das größte Problem: Wie kann man ein Haus unter Denkmalschutz stellen und dann erlauben, das Herzstück des Ganzen, den Saal, grundlegend zu verändern? Das ist eine Verletzung des Denkmalschutzes!
Wie bereit sind Sie, durch die Instanzen zu ziehen, wer unterstützt Sie dabei?
Das kostet alles Geld, der Ausgang ist völlig offen. Wir wissen ja, wie großartig diese Stadt im Aussitzen von Problemen ist. Aber so ein unverantwortlicher Schildbürgerstreich, der etwas Funktionstüchtiges zerstört, ist nicht hinzunehmen. Der Förderverein Stiftung Neues Konzerthaus unterstützt uns gegen die Kurzsichtigkeit der Stadt. Die Dresdner Philharmonie scheint ganz vergessen auf eine eigene Lösung, aber die Sächsische Staatskapelle ist auf unserer Seite und viele namhafte Musiker haben sich sehr positiv dazu geäußert. Nicht zu vergessen, dass Dresden damit endlich auch einen Kammermusiksaal bekäme, der diesen Namen verdient.
Urheberrechtsstreit Kulturpalast: Architekt scheitert vor Oberlandesgericht
Die Stadt Dresden kann den Mehrzwecksaal des zurzeit geschlossenen Kulturpalasts in einen reinen Konzertsaal umbauen. Das hat das Oberlandesgericht in Dresden am Dienstag entschieden. Der Kläger, der 82-jährige Architekt Wolfgang Hänsch, hatte das verhindern wollen. Er berief sich auf sein Urheberrecht an der Gestaltung des Saals und wollte eine Unterlassung des Umbaus durchsetzen.
Das Gericht bescheinigte dem Architekten eine "herausragende Gestaltungsleistung". Der Saal sei von einer solchen "künstlerischen Schöpfungshöhe, dass er ohne weiteres in den Bereich des Urheberschutzrechts falle". Seine besondere ästhetische Wirkung übertreffe diejenige vergleichbarer Säle bei weitem, sodass er urheberrechtlich als Werk der Baukunst zu würdigen sei. Trotzdem kann dies nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer sogenannten Veränderungssperre führen. Im Konflikt zwischen dem geistigen Eigentum des Architekten und dem Sacheigentum der Stadt hätten die Interessen der Stadt Vorrang.
...
15.11.2012
http://www.mdr.de/sachsen/dresden/olg-kulti100.html
Klage gegen „Schildbürgerstreich“: Der Architekt des Dresdner Kulturpalastes Wolfgang Hänsch im Gespräch
Streitbarer Architekt: Wolfgang Hänsch. Foto: Matthias Creutziger
(nmz) -
Kann er den geplanten Umbau des Dresdner Kulturpalasts noch verhindern? Wolfgang Hänsch, als Architekt der geistige Urheber des 1969 fertiggestellten und inzwischen unter Denkmalschutz stehenden Ensembles, hat jetzt eine Klage gegen die Stadt Dresden eingereicht, um den mit einer „unzulässigen Entstellung“ des Gebäudes verbundenen Umbau – vorgesehen ist die Entkernung und der Einbau eines komplett neuen Konzertsaals – gerichtlich untersagen zu lassen. Im nmz-Online-Interview begründet der 81-Jährige seine Haltung.
12.11.2010 - Von Michael Ernst, Wolfgang Hänsch
Wogegen genau wollen Sie klagen und was versprechen Sie sich davon?
Wolfgang Hänsch: Die Klage geht gegen das aus meiner Sicht sehr fragwürdige Unternehmen, einen funktionsfähigen Mehrzwecksaal zu zerstören, um an dieser Stelle einen Konzertsaal einzubauen. Das empfinde ich als frevelhaft, sowas macht man einfach nicht. Zudem geht es ums Urheberrecht. Man hat diesen Umbau vorbereitet, ohne mich und die anderen Autoren einzubeziehen.
Ich habe Entwürfe vorgelegt, um den jetzigen Mehrzwecksaal, wo es Bedenken zur Raumakustik gibt, akustisch zu verbessern. Bereits 2005 habe ich eine Machbarkeitsstudie erstellt und zusammen mit Raumakustikern bewiesen, dass man die akustisch am Saal kritisierten Dinge durch relativ einfache Maßnahmen verbessern kann. Alle Kritikpunkte der Philharmonie und von Teilen des Publikums wären behebbar gewesen.
Sie müssen sich fragen lassen, wieso die Klage erst jetzt kommt?
Die Frage ist berechtigt. Wir hatten immer noch angenommen, dass sich die Stadt eines Besseren besinnt. Sicher kommt die Klage sehr spät, aber das Maß ist jetzt voll. Meine Sorge ist auch damit verbunden, dass mit der geplanten Änderung eine unzulässige Entstellung verbunden ist und die Syntax, die Gesamtmelodie der funktionellen und gestalterischem Seite des Kulturpalastes verletzt wird. Das Problem vor Gericht könnte sein, den Punkt der Entstellung fachlich nicht zu verstehen. Denn die Entwürfe des neuen Saals sind für sich genommen nicht schlecht, stimmen melodisch aber nicht mit dem Kulturpalast überein.
Sind die Beschlüsse überhaupt noch anfechtbar?
Schon vor dem Beschluss von 2008 hätte man mal über den Tellerrand schauen sollen, um die Belange von Philharmonie und Staatskapelle mit einzubeziehen. Dass unser Gedanke eines neuen Konzerthauses überhaupt keine Rolle gespielt hat, ist mehr als schade. Visionäres geht der Stadt völlig ab. Wenn wir sehen, was andere Städte da leisten, der riesige Erfolg des Konzerthauses Luzern etwa, kann einen das engstirnige Denken in Dresden furchtbar aufregen.
Spielen neben dem Urheberrecht auch Kostenfragen eine Rolle?
Auf jeden Fall wird der Umbau in der jetzt geplanten Form, dem ja noch ein Ausbau der Messe folgen muss, weil da künftig die bislang im Kulturpalast populären Großveranstaltungen stattfinden sollen, viel teurer. Ich denke, dass da vieles schöngerechnet wurde. Wir hatten unsere Variante mit Hilfe von Experten durchgerechnet und ich bin überzeugt, dass ein neues Konzerthaus für Dresden, egal an welcher Stelle, insgesamt kostengünstiger käme. Die Leichte Muse hat ja auch ihre Ansprüche, dafür ist auf dem Messegelände derzeit noch nichts vorhanden.
Unterscheidet der Denkmalschutz nicht zwischen Innen- und Außengestaltung?
Nein. Wenn ein Bauwerk unter Denkmalschutz steht, betrifft das die innere Organisation ebenso wie die äußere Hülle. Das ist ja das größte Problem: Wie kann man ein Haus unter Denkmalschutz stellen und dann erlauben, das Herzstück des Ganzen, den Saal, grundlegend zu verändern? Das ist eine Verletzung des Denkmalschutzes!
Wie bereit sind Sie, durch die Instanzen zu ziehen, wer unterstützt Sie dabei?
Das kostet alles Geld, der Ausgang ist völlig offen. Wir wissen ja, wie großartig diese Stadt im Aussitzen von Problemen ist. Aber so ein unverantwortlicher Schildbürgerstreich, der etwas Funktionstüchtiges zerstört, ist nicht hinzunehmen. Der Förderverein Stiftung Neues Konzerthaus unterstützt uns gegen die Kurzsichtigkeit der Stadt. Die Dresdner Philharmonie scheint ganz vergessen auf eine eigene Lösung, aber die Sächsische Staatskapelle ist auf unserer Seite und viele namhafte Musiker haben sich sehr positiv dazu geäußert. Nicht zu vergessen, dass Dresden damit endlich auch einen Kammermusiksaal bekäme, der diesen Namen verdient.
Streit um Kulturpalast - Eigentumsrecht contra Urheberrecht
"Der Mehrzwecksaal ist urheberrechtlich zu würdigen und schützenswert" sagte Richter Martin Marx gestern bei der Berufungsverhandlung des Kulturpalastarchitekten Wolfgang Hänsch. Das Landgericht Leipzig hatte dies im Frühjahr anders gesehen. Für den 82-Jährigen war dies eine positive Mitteilung. Die Negative: Selbst mit dem Status des Urheberrechts kann der Mehrzwecksaal komplett abgerissen und neu gebaut werden. "Ich bin froh, dass ich nach dem Leipziger Urteil heute einen Erfolg verbuchen kann. Wie es weitergeht, müssen wir sehen", sagte Hänsch.
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Dresdner Neueste Nachrichten, 17.10.2012
Sa. 10. November 2012
Illegaler Download aus dem Internet
von Matthias Lanin
Anwälte kassieren nach Raubkopien ab
Verbraucherschützer warnen vor ungerechtfertigten Abmahnungen für den illegalen Download von Filmen und Musik aus dem Internet. Mehr als 6000 Brandenburger werden jedes Jahr zur Kasse gebeten. Zwischen 450 und 1200 Euro werden gefordert.
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Auf Fälle von ungerechtfertigten Abmahnungen in Brandenburg hat der Verbraucherschutz des Landes aufmerksam gemacht. Demnach bekommen Privatpersonen Post von großen Anwaltskanzleien aus München, Freiburg oder Köln, in denen ihnen vorgeworfen wird, sie hätten in Tauschbörsen gegen Urheberrechte verstoßen.
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Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte im März erklärt, sie wolle Schluss machen „mit dem Abmahnmissbrauch im Urheber- und Wettbewerbsrecht. Geschäftemacher durchsuchen mit geringem Aufwand das Netz gezielt nach Bagatellverstößen, die mit unangemessenen Kosten abgemahnt werden.“ Für die Verbraucher seien diese Änderungen überfällig, findet Wolfgang Baumgarten.
Das Janusgesicht des geistigen Eigentums
Wolfgang Michal | 8 Kommentar(e)
Das deutsche Urheberrecht ist deshalb so kompliziert, weil es widersprüchliche juristische Konstruktionen integriert. Der Begriff „geistiges Eigentum“ klingt da viel einfacher. Ist er aber nicht.
18.09.2012 |
Für Leute, die es gern ordentlich haben, ist das deutsche Urheberrecht ein Graus. Systematiker verzweifeln an ihm, penible Rechtswissenschaftler greifen sich an den Kopf und Begriffsfetischisten argumentieren sich mit Hilfe seiner Paragraphen in einen Wald, den man vor lauter Bäumen gar nicht mehr sehen kann.
Für Leute also, die Ordnung und Systematik schätzen, ist das deutsche Urheberrecht die ultimative Herausforderung. Seit 100 Jahren versuchen sich kluge Köpfe an einer Neuordnung – es gelingt ihnen aber nicht, denn unsere Rechtsphilosophen und Begriffsjuristen sind dermaßen verliebt in ihre Haarspaltereien und pathetischen Irrationalismen, dass die Formulierung eines klaren positiven Rechts durch Rechthaberei nur weiter verzögert wird.
Dazu gehört z.B. der religionskriegähnliche Streit um Inhalt und Begriff des „geistigen Eigentums“, der einen nicht zufällig an den Streit um des Kaisers Bart erinnert.
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http://carta.info/48614/das-janusgesicht-des-geistigen-eigentums/
Gastbeitrag Das Oligopol der Verlage schwächen
23.07.2012 00:00 Uhr
Von René Röspel
Überteuerte Zeitschriften in der Wissenschaft betreffen alle, sagt René Röspel, stellvertretender Sprecher für Forschungspolitik der SPD-Fraktion. Er fordert einen Paradigmenwechsel in der Publikationspraxis.
Überall mehrt sich der Widerstand von Wissenschaftlern gegen die Geschäftspraktiken einiger wissenschaftlicher Zeitschriftenverlage. Auch in Deutschland. Dem faktischen Oligopol einzelner Zeitschriften beziehungsweise der Verlage haben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nur wenig entgegenzusetzen.
Der Protest der Wissenschaft gegen die Praktiken der Wissenschaftsverlage, der vor etwa einem halben Jahr in einem Boykottaufruf gegen den Wissenschaftsverlag Elsevier mündete, richtet sich gegen eine Schieflage, die dringender Abhilfe bedarf: Wissenschaftler, die als Urheber und Wissensproduzenten die Inhalte der von den Wissenschaftsverlagen publizierten Zeitschriften liefern, sind auf einen Austausch mit ihren Kollegen angewiesen.
Durch die Vertriebspraktiken der großen Verlage ist jedoch eine Situation eingetreten, in der ein ungehinderter Wissensaustausch behindert wird.
...
- Der Autor ist Mitglied des Bundestags und stellvertretender Sprecher für Forschungspolitik der SPD-Fraktion
http://www.tagesspiegel.de/wissen/gastbeitrag-das-oligopol-der-verlage-schwaechen/6907158.html
Urheberrecht verursacht "teure Zitate": Karl Valentin und die Anwälte
Von Insa Moog
Was Karl Valentin wohl zum Internet gesagt hätte? Am Montag (04.06.2012) vor 130 Jahren wurde der große bayerische Humorist geboren. Seine Enkelin sieht seinen Nachlass inzwischen durch das Netz bedroht. Wegen Urheberrechtsverstößen lässt sie auch die Betreiber kleiner Webseiten abmahnen.
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Ein ähnliches Schreiben erhielten auch Hans Henning und Susanne Raven aus Berlin. Auf ihrer Webseite mit Einrichtungstipps nach Feng Shui-Prinzipien hatten sie in einem Blogeintrag einen unkommentierten Karl-Valentin-Spruch bestehend aus zwölf Wörtern veröffentlicht. Die Folge: ein Schreiben, in dem Anwaltskosten von insgesamt 891,31 Euro erhoben wurden. Die Summe ergab sich aus dem "Gegenstandswert von 10.000 Euro". ...
Im fernen München hat man eine andere Perspektive auf die Dinge. "Mittlerweile registrieren wir bis zu drei Rechtsverstöße pro Woche", erklärt Gunter Fette. Seit 1970 ist der Anwalt der Verwalter des urheberrechtlichen Nachlasses von Karl Valentin. Gemeinsam mit seinem Kanzlei-Kollegen Peter Reinke vertritt Fette die Valentin-Enkelin Anneliese Kühn. I
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Abmahnungen auch für Erhardt- und Kästner-Zitate
... Neben den "Valentin-Abmahnungen" finden sich im Netz besonders häufig Warnungen vor der Verwendung von Heinz-Erhardt- und Erich-Kästner-Zitaten - auch die Rechteverwalter dieser Urheber, verstorben 1979 (Erhardt) und 1974 (Kästner), mahnen regelmäßig ab.
...
Stand: 04.06.2012, 00.01 Uhr
http://www1.wdr.de/themen/digital/sp_urheberrecht/valentin100.html
Erich Kästner und Karl Valentin würden sich wohl im Grabe umdrehen, wenn sie mitbekämen, wie ihre Erben, die keinerlei Verdienst an deren Werken haben, das Internet überwachen lassen, um damit auf billige Art und Weise viel Geld zu verdienen.
26.04.2012
Fraktion DIE LINKE: 10 Punkte zum Urheberrecht in der digitalen Welt
Seit es das Urheberrecht gibt, ist es umstritten. Es bewegt sich im Spannungsfeld zwischen den Schutzinteressen von Kreativen, von Geschäftsmodellen der Medienindustrie auf der einen, und von Nutzerinnen und Nutzern, von Öffentlichkeit auf der anderen Seite. Die Digitalisierung führt dazu, dass sich Inhalte von ihren Trägermedien wie CD, Buch oder DVD lösen. Das alte Verfahren, die Verbreitung dieser Trägermedien zu kontrollieren und zu reglementieren, funktioniert immer weniger. Stattdessen etabliert sich im Netz eine neue Kultur des Austauschs – etwa auf der Basis von sozialen Netzwerken. Gleichzeitig wird für immer mehr Urheber erfahrbar, dass sie nur zu einem ganz geringen Teil vom Urheberrecht profitieren, weil sie ihre Rechte größtenteils an Verlage und Medienunternehmen abtreten. Das Urheberrecht stellt die notwendige Balance zwischen Kreativen, Verwertern und Nutzerinnen und Nutzern nicht mehr zufriedenstellend her. Die Medienindustrie versucht, das Urheberrecht und seine Durchsetzung noch verschärft ins Internet zu übertragen. Dies löst kein Problem und wird die Legitimations- und Akzeptanzkrise des Urheberrechts weiter zuspitzen. DIE LINKE setzt sich dafür ein, Nutzer wie Urheber zu stärken, ihre Interessen in den Mittelpunkt der politischen Diskussion und der Weiterentwicklung des Urheberrechts zu stellen und die Chancen der Digitalisierung für den kulturellen Austausch offensiv zu nutzen.
1. Gerechte Verträge und faire Vergütung für Urheberinnen und Urheber!
Urhebern und ausübenden Künstlern soll die Durchsetzung ihres Anspruchs auf angemessene Vergütung für jede Art der Werknutzung erleichtert werden. Das meiste Geld, das mit Musik, Texten und anderen Kulturgütern verdient wird, verbleibt bei Plattenfirmen und Rechteverwertern. Nur ein Bruchteil geht an die tatsächlichen Urheberinnen und Urheber, Künstlerinnen und Künstler. DIE LINKE fordert, dass die Kreativschaffenden besser und fair bezahlt werden. Wir wollen die Praxis von "Total-Buy-Out"-Verträgen unterbinden.Mit ihnen treten die Kreativen alle Nutzungsrechte an ihren Werken dauerhaft ab und werden dafür nur einmal und oft unzureichend bezahlt, während Verwertungsfirmen auf Jahre hinaus mit den Werken Geld verdienen können. Solche Knebelverträge schaden den wirklichen Urheberinnen und Urhebern. Wir wollen deshalb die rechtliche Stellung von Urheberinnen und Urhebern und ausübenden Künstlerinnen und Künstlern gegenüber den Verwertern in den Vertragsverhandlungen stärken.
2. Abmahnwahn beenden!
Hunderttausende Abmahnungen pro Jahr mit Kosten von durchschnittlich 700 Euro für das illegale Herunterladen einer Musikdatei aus einer Tauschbörse: Wir wollen die horrenden Abmahnkosten bei unerlaubten Downloads von Musiktiteln, Software, etc. auf den tatsächlich entstandenen Schaden begrenzen. Der Schaden soll von den Rechteinhabern hinreichend belegt werden, sodass nicht wie bisher groteske Schadensersatzforderungen eingefordert werden können. Auch die Anwaltsgebühren bei Abmahnungen will DIE LINKE deutlich begrenzen. Das Geschäftsmodell Abmahnung für nicht-kommerzielle illegale Downloads von Rechtsanwaltskanzleien wird damit beendet.
3. Weiterverkauf von MP3s und E-Books ermöglichen!
Heute ist es oftmals untersagt, gekaufte MP3-Musikdateien oder elektronische Bücher weiterzuverkaufen. Dies greift in die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern ein. Schließlich dürfen Musik auf CDs oder Bücher in Papierform auch legal weiterverkauft werden. DIE LINKE fordert ein Recht auf Weiterverkauf von digitalen Kulturgütern.
4. Open Access für eine freie Wissenschaft!
DIE LINKE will einen freien und ungehinderten Zugang zu Informationen und Wissen für alle Menschen. Das ist das Ziel von Open Access, mit dem jedermann die Erlaubnis erhält, Dokumente zu lesen, zu speichern, zu drucken und damit entgeltfrei zu nutzen. Das Internet bietet dazu die besten Voraussetzungen. Ein Großteil wissenschaftlicher Arbeiten an Hochschulen und Forschungsinstituten wird durch öffentliche Mittel finanziert. Deshalb hat die Gesellschaft auch ein besonderes Anrecht auf den freien Zugang zu den Forschungsergebnissen. Wir fordern deshalb, Open Access-Veröffentlichungen als Bedingung für Forschungsförderung zu machen. Wissenschaftliche Autorinnen und Autoren sollen darüber hinaus das Recht erhalten, ihre Forschungsergebnisse sechs Monate nach einer Veröffentlichung auf klassischem Wege auch unter Open Access-Bedingungen zu publizieren.
5. Freie Lizenzen und alternative Vergütungssysteme fördern!
In den letzten Jahren haben sich vor allem auf Initiative von Internetnutzerinnen und -nutzern neue Lizenzmodelle entwickelt. Kreativschaffende können damit selbst bestimmen, was mit ihren Werken gemacht werden darf und was nicht. Musikerinnen und Musiker etwa können Musik ausdrücklich zum freien Download, zur nichtkommerziellen Nutzung oder auch zur Weiterbearbeitung oder Remixen anbieten. Ein Beispiel dafür ist das Modell "Creative Commons". Freie Lizenzen tragen dazu bei, dass im Internet kulturelle Werke eine große Verbreitung finden können. Heute ist fast jeder Internetnutzer auch ein Produzent von kreativen Inhalten - sei es in Blogs, sozialen Netzwerken oder auch als Produzent von Videos oder Musik. DIE LINKE will die Verbreitung und Nutzung freier Lizenzen fördern. Auch staatliche Stellen können mit freien Lizenzen die Verbreitung von Informationen und Wissen vorantreiben - die Open Data-Initiativen sind hierfür ein gutes Beispiel.
Alternative Vergütungssysteme ergänzen freie Lizenzen durch die Möglichkeit, mit Inhalten Geld zu verdienen. Verschiedene Modelle wie die Kulturflatrate, die Kulturwertmark oder das so genannte Crowdfunding werden derzeit diskutiert und erprobt. Gemein ist ihnen, dass alle Nutzerinnen und Nutzer zur Finanzierung von kreativen Leistungen im Internet beitragen. DIE LINKE setzt sich dafür ein, alternative Vergütungssysteme durch entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen und eine Reform der Verwertungsgesellschaften zu unterstützen. Auch die Industrie muss sich neuen Vertriebswegen für Kunst und Kultur über das Internet öffnen, Deutschland ist in dieser Hinsicht ein Entwicklungsland.
6. Kein Leistungsschutzrecht für Presseverlage!
Die Presseverlage fordern ein sogenanntes Leistungsschutzrecht im Internet. Dies würde Nachrichtendienste wie z.B. Google News, aber auch die Betreiberinnen und Betreiber von Blogs betreffen. Diese sollen Geld an die Verlage zahlen, wenn sie kurze Nachrichtenausschnitte als Links auf die Internetseiten von Zeitungen anbieten. DIE LINKE lehnt ein solches Leistungsschutzrecht für Presseverlage ab. Ein Leistungsrecht beschädigt die freie Verbreitung von Informationen im Netz. Verweise zu Zeitungsangeboten im Internet sind vielmehr kostenlose Werbung für die jeweiligen Seiten. Schließlich käme auch niemand auf die Idee, Stadtführer dafür abgabepflichtig zu machen, weil sie Gäste auf Restaurants hinweisen.
7. Schutzfristen neu regeln!
DIE LINKE wendet sich nachdrücklich gegen eine weitere Verlängerung urheberrechtlicher Schutzfristen. Wir wollen statt dessen eine Neuregelung nach dem Grundsatz: „So lange wie nötig, so kurz wie möglich“. Schutzfristen im Urheberrecht legen fest, wie lange ein kulturelles Werk nur mit Zustimmung der Rechteinhaber genutzt werden darf. Dies ist für die soziale Absicherung von Urheberinnen und Urheber grundsätzlich richtig. Schließlich sollen Kreative von ihrer Arbeit leben können. Heute aber gelten Schutzfristen bis zu 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers. Ein solches Erbrecht ist mit unseren Vorstellungen von gerechter Verteilung nicht vereinbar.
8. Digitaler Verbraucherschutz!
Früher konnten CDs und Musikkassetten im privaten Rahmen kopiert und an Freunde weitergegeben werden (Privatkopie). In Zeiten digitaler Kulturgüter wird diese Möglichkeit immer mehr beschränkt. Kopierschutzmaßnahmen und -klauseln unterbinden oder verbieten eine private Weitergabe etwa im Falle von MP3s und E-Books. Mit dem Kauf wird heute meist nur noch ein Recht zum Musikhören erworben. Das geht so weit, dass einige E-Books nur noch 20-mal gelesen werden dürfen und danach unbrauchbar werden. DIE LINKE will die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer im Sinne eines digitalen Verbraucherschutzes stärken. Technische Schutzmaßnahmen und Vertragsbedingungen dürfen die Möglichkeit zur Privatkopie und zur uneingeschränkten Nutzung nicht unterlaufen.
9. ACTA stoppen!
Das erklärte Ziel des unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelten internationalen Handelsabkommens Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) ist, jede Urheberrechtsverletzung im Internet zu unterbindern. Die Verankerung eines global sanktionierten Urheberechtsregimes im Netz ginge mit massiven Beschränkungen von Freiheitsrechten der Nutzerinnen und Nutzer einher. Mit Inkrafttreten von ACTA würde das geltende Urheberrecht zementiert statt reformiert. DIE LINKE lehnt das ACTA-Abkommen ab. Der Ratifizierungsprozess ist endgültig zu stoppen.
10. Gegen Internetsperren, Warnhinweise und Netzüberwachung!
Wir lehnen Internetsperren sowie das Durchleuchten und Filtern von Inhalten ab. Die von den Rechteverwertern geforderte Pflicht der Internetanbieter zum Versenden von Warnhinweisen bei Urheberrechtsverletzungen im Internet führt zu einer Überwachung von Nutzerinnen und Nutzern. Danach wären schnell weitere Maßnahmen zur Überwachung des Netzes zu befürchten. Dies lehnt DIE LINKE ab. Informationen hingegen müssen frei sein. Mit der digitalen Technologie wurde der Zugang zu Wissens- und Kulturgütern geöffnet und erweitert. Ihr Verständnis als öffentliche Güter für alle Menschen ist inzwischen alltäglich. Statt Nutzerinnen und Nutzer zu kriminalisieren, wollen wir die Entwicklung neuer Vergütungsmodelle der Kreativ- und Kulturschaffenden politisch befördern.
26. April 2012
Halina Wawzyniak, MdB, netzpolitische Sprecherin
Petra Sitte, MdB, forschungs- und technologiepolitische Sprecherin
Kathrin Senger-Schäfer, MdB, medienpolitische Sprecherin
Lukrezia Jochimsen, MdB, kulturpolitische Sprecherin
Weiteres zu Urheberrecht und Netzpolitik unter:
http://linksfraktion.de/positionspapiere/netzpolitik-gesellschaftspolitik/
http://www.linksfraktion.de/positionspapiere/fraktion-linke-10-punkte-urheberrecht-digitalen-welt
Veraltetes Urheberrecht
Das Urheberrecht war ursprünglich ein Recht, das in erster Linie Beziehungen zwischen Unternehmen regeln sollte. Als im Angelsächsischen das Copyright und später in Deutschland das Urheberrecht eingeführt wurde, bezogen diese Rechte sich unter anderem auf Buchverlage, die ihre Investitionen in Buchinhalte vor dem Kopieren durch andere Verlage schützen wollten. Es ist ein Recht, dass die Investition in Kultur sicherstellen sollte. (In Deutschland ist das Urheberrecht problematischerweise sehr viel stärker auch ein Persönlichkeitsrecht als das bereits besser benannte Copyright.)
Das Urheberrecht vermutet folglich in jedem nicht explizit genehmigten Kopiervorgang automatisch eine zu ahndende Verletzung der Rechte des Urhebers und seiner Vertreter. (Es gibt als Ausnahme die Privatkopie, die aber bei öffentlichen Aktivitäten wie Filesharing oder die Benutzung von Fotos etwa, nicht gilt, weil öffentliche Weiterverbreitung nicht unter Privatkopie fällt.)
Da heute jeder verlustfrei urheberrechtlich geschützte Werke kopieren kann, werden normale Bürger, Privatpersonen, in ihren alltäglichen Internetaktivitäten de facto wie die Unternehmen behandelt, die im 19. Jahrhundert ihr Geld damit verdienten, Bücher zu reproduzieren und zu verbreiten.
Die Kombination aus verlustfreiem Kopieren und der Möglichkeit, im Internet öffentliche Aktivitäten verfolgen zu können, führt zu teilweise massiven Abmahnwellen findiger Urheber und ihrer Anwälte.
...
Urheberrecht
by Marcel Weiß on 8. Februar 2012
http://www.neunetz.com/urheberrecht/
Wie eine Mitgliederversammlung eine wurde, die keine war
Jörn Pfennig
Dichter + Denker + Musiker. Unermüdlicher Erfinder kulturphilosophischer Sackgassen. Chronist mit pathologischen Zügen (Selbsteinschätzung). Musikalisch abonniert auf den Sitz zwischen den Stühlen.
Leidiges Thema GEMA (3)
Wie eine Mitgliederversammlung zu einer wurde, die keine war
von Jörn Pfennig
Seit letztem Jahr liebe ich den Geschäftsbericht der GEMA. Ich hatte damals eher zufällig ein paar so schöne Zahlen entdeckt, dass ich sie unbedingt in einem Artikel für das Magazin unse-rer Jazzmusiker-Initiative-München abfeiern musste (JIMpaper). Eine der schönen Zahlen lautete 1,41 Mio € und bezifferte die "Gehaltsbezüge des Gesamtvorstands". Gesamt heißt in dem Fall drei. Spaßeshalber habe ich pro Kopf gedrittelt. Machte ca. 380.000 €. Nicht schlecht, gemessen an ...
Natürlich war mir klar, dass nicht jede der drei Nasen die gleiche Prise bekommt, deshalb wollte ich nach dem diesjährigen Geschäftsbericht, in dem die schöne Zahl noch schöner geworden war, mal Genaueres wissen. Ich schrieb also einen Brief an die GEMA-Hauptstelle in Berlin mit der Bitte, mir doch mitzuteilen, wie sich die stolzen Bezüge auf die einzelnen Herren Vorstände verteilen. Ich bekam auch tatsächlich eine Antwort "im Auftrag des Vorstandes" und des Inhalts, diese Frage könne nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung beantwortet werden, "sofern sie dort gestellt wird". Aha!
Zwangsläufiger Ortswechsel: HILTON MÜNCHEN PARK Ballsaal BC. "Versammlung der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder". 27. Juni 2005, ca. 19 Uhr. Ich bekomme ein in Plastik verpacktes Kärtchen zum Anklemmen, auf dem steht "Mitgliederversammlung 2005" und mein Name in hochamtlicher Reihenfolge: Pfennig Komma Jörn. Ich betrete ein Szenarium, das ich nur vom Fernsehen kenne. Parteitage zum Beispiel. Oben ein Podium mit ca. 10 hoch-wichtigen Figuren. Vorstand, Aufsichtsrat und so. Viele Professoren. Über all der Wichtigkeit prangt ein Transparent "Mitgliederversammlung". Unten das Fußvolk.
Aufsichtsratsvorsitzer Professor Bruhn, bekannt und beliebt durch seine Werbespotmelodie für Milka (die zarteste Versuchung ...) eröffnet. Vorstandsvorsitzer Professor Kreile ergreift das ergreifende Wort. "Wir sind quasi ein Wirtschaftsunternehmen mit Monopolcharakter, was uns zu besonderer Redlichkeit verpflichtet" sagt er, und man sei sehr zufrieden. Undsoweiter.
Irgendwann folgt dann der Tagesordnungspunkt "Verschiedenes". Das Fußvolk darf Laut geben. Ich habe mich vorsorglich neben eines der über den Ballsaal verteilten wenigen Mikrophone gesetzt und erhebe alsbald meine Stimme, denn laut Maßgabe aus Berlin kann meine Frage auf dieser Mitgliederversammlung ja nur beantwortet werden, "sofern sie dort gestellt wird".
Ich stelle sie also höflich, erwähne auch, dass ich mich durch ein Schreiben eines GEMA-Mitarbeiters hierher habe leiten lassen, rechne kurz mein Prokopfeindrittelergebnis vor - jene 380.000 € per anno, weise dezent darauf hin, dass unser Bundespräsident 200.000 € im Jahr verdient und der englische Premierminister Toni Blair 270.000 € und dass man das alles ohne Problem in Erfahrung bringen könne, also müsse ich als Beitrag zahlendes Mitglied doch auch wissen dürfen, wie viel mein Vorstand im Einzelnen ...
Auf dem Podium entsteht erhebliche Unruhe. Man steckt die Köpfe zusammen, wispert, zischelt und konspiriert. Schließlich beehrt mich der vorsitzende 1. Professor mit einer satzungsrechtlichen Feinheit: die Frage nach der Höhe der Einzelbezüge der Vorstandsmitglieder könne laut Statuten nur auf der "Hauptversammlung der ordentlichen Mitglieder" anderntags gestellt und beantwortet werden. Auf meinen Hinweis, dass ich als so genanntes außerordentliches Mitglied dort keinen Zugang hätte und man mich seitens der GEMA/Berlin doch hier in diese Mitgliederversammlung geschickt habe und dass, wenn er seinen professoralen Kopf wende, selbst er auf dem Transparent erkenne könne, wo wir uns hier befänden, ergreift einer der Podiumshocker das noch ergreifendere Wort: man möge dem offenbar fehlgeleiteten Menschen dort unten doch vielleicht ja wenigstens die Fahrtkosten erstatten.
Um es kurz zu machen: ich war zwar subjektiv auf einer Mitgliederversammlung, im Sinne der GEMA aber objektiv keineswegs. Auf meine dann schon etwas strengere Nachfrage bei der Fehlleitstelle in Berlin erfuhr ich dieses: "Wie Sie ... schreiben, befanden Sie sich "subjektiv" auf einer Mitgliederversammlung, objektiv befanden Sie sich ... nicht auf der Mitgliederversammlung der GEMA-Mitglieder". Folgte eine formaljuristischsatzungsklauselnde Formulierungsgymnastik der abartigsten Art. Aber lassen wir das.
Die vorständliche Geheimtuerei hat die selbstverständliche Folge, dass der Interessierte weitere Vermutungen anstellt. Und das darf er ja auch öffentlich. Von besser informierten Menschen, die sich nach meiner kleinen Unruhestiftung in München dankenswerterweise von selber meldeten, erfuhr ich noch ein paar schöne Zahlen. Danach haben sich in den letzten Jahren der Vorstandschaft von Prof. Nr.1 Kreile die Gehaltsbezüge des Vorstands nicht nur verdoppelt, sondern sein eigener Anteil betrug vormals schon nicht nur ein, sondern gar zwei Drittel der gesamten Summe. Da für den Vermutenden kein Anlass besteht, anzunehmen, dass sich das Verteilungsverhältnis seitdem wesentlich verändert hat, muss er zu dem Schluss kommen, dass an höchster Stelle heutzutage eben nicht nur jene Eindrittel-380.000 € verdient werden, sondern das Doppelte. Macht 760.000 € . Zack! Wow! Yeah! sprich: Donnerwetter! (Wenn ich mit meiner Vermutung total daneben liege, lassen Sie mich bitte auf der Stelle verhaften, Herr Prof.).
Man kann nun natürlich darüber philosophieren und nachrechnen, was durch eine solche Gehaltspolitik mehr oder weniger bedürftigen - vor allem aber auf die monopolcharakterliche GEMA angewiesenen Künstlern abhanden kommt. Viel schlimmer ist noch, dass sich die GEMA zu einem Selbstbedienungsladen der Schlagerkomponierer und -texter und Werbespotfabrikanten entwickelt hat, dass sich die Oberen Dreitausend* dieser ehrenwerten Gesellschaft gnadenlos bereichern und dass da der treffliche Unterschiedswitz greift, nach dem die Hundehütte für den Hund ist und der Aufsichtsrat für die Katz.
Aber es gibt auch Gutes zu berichten: bereits nach meiner ersten Kampfschrift in Sachen GEMA (JIMpaper 2003) meldete sich bei mir der Leiter des "Volksmusikarchivs Oberbayern" mit der Bitte um eine Abdruckgenehmigung für das Jahresorgan der Volksmusiker (Auflage 13.000), die ich natürlich herzlich gerne erteilte. Auch mein zweiter Artikel (JIMpaper 2004) wurde dort abgedruckt, und auch dieser hier wird Eingang finden ...
Der Herausgeber des "Musikermagazins/Fachzeitschrift für Rock & Pop Musiker" (Auflage 15.000), der meinen Fehlversuch im HILTON mitbekommen hatte, schickte mir sein neuestes Exemplar, in dem er selbst sieben knallharte "Thesen zur Reformierung einer Monopolgesellschaft" formuliert hat.
Besonders gefreut hat mich der Anruf eines 'alten Hasen' namens Fuchs(!) aus Hamburg, der ebenfalls bei jener Mitglieder(nicht)versammlung dabei war. Er kennt die Musikbranche in- und auswendig und von allen Seiten, arbeitete für den Rundfunk (RIAS Berlin), hat als erster Produktionschef die Plattenfirma Ariola, wie er es nennt, "auf die Landkarte gesetzt", hat lange bei Bertelsmann gewirkt, war einer der ersten 'Indi' (=independent)-Produzenten und ist - als Verleger - ordentliches Mitglied der GEMA, gehört also zu jenen Oberen Dreitausend. Trotzdem befindet er sich in Sachen Verteilungsgerechtigkeit im Krieg mit der GEMA. Der Prozess, den er angestrengt hat, ist den Allerobersten offenbar so zuwider, dass er, wie er mir berichtete, eben während jener Veranstaltung im HILTON im Auftrag des Chefsyndikus des zu besonderer Redlichkeit verpflichteten Quasi-Wirtschaftsunternehmens gefragt wurde, ob man die Sache nicht irgendwie "anders regeln" könne. So nah ist uns Sizilien!
Solche Reaktionen duften nach aufkommenden Synergieeffekten innerhalb unserer leider ziemlich diffusen Mitgliedergruppen. Also nicht locker lassen!
P.S.: Die uns Mitgliedern vierteljährlich zugeteilte Hauspostille namens "GEMA-Brief" erschien im September mit der Titelzeile "GEMA-Mitgliederversammlung am 28. und 29. Juni 2005 in München". Unseren 27. Juni hat es dort oben einfach nicht gegeben!
September 2005
* Zum besseren Verständnis:
Die GEMA hat derzeit ca. 60.000 Mitglieder. Davon sind ca. 51.000 so genannte angeschlossene, ca. 6.000 so genannte außerordentliche Mitglieder. Beide Gruppen haben weder passives noch aktives Wahl-recht. Es gibt zwar ein pseudodemokratisches Delegiertensystem, sprich: jede der drei Berufsgruppen (Komponisten, Textdichter und Verleger) darf jeweils ein paar Erwählte in die "Hauptversammlung der ordentlichen Mitglieder" entsenden, sie haben dort jedoch kein passives Wahlrecht. Das heißt: die ca. 3.000 so genannten ordentlichen Mitglieder - und ein solches wird (und bleibt) man nur, wenn man durch die GEMA ordentlich verdient (hat) - bleiben unter sich, ungestört von der Basis der Beitrag zahlenden ca. 57.000 'unordentlichen' Mitglieder.
(V-120621)
„Das Urheberrecht ist veraltet“ – Till Kreutzer im Gespräch
Das deutsche Urheberrecht ist den Herausforderungen des digitalen Zeitalters nicht gewachsen. So sieht es jedenfalls Till Kreutzer. Der Rechtsanwalt und Mitbetreiber des Internetportals iRights.info fordert eine grundlegende Neuausrichtung. Dabei sollen auch die Nutzerinteressen berücksichtigt werden.
Herr Kreutzer, in welcher Krise steckt das Urheberrecht in Deutschland?
Die Krise besteht darin, dass das geltende Urheberrechtsgesetz von 1965 stammt – und seitdem nur in Details geändert worden ist. Es ist nicht für das digitale Zeitalter konzipiert worden. Mittlerweile sind jedoch fast in allen Haushalten digitale Technologien wie Internetanschlüsse vorhanden.
Warum hat das die Voraussetzungen geändert?
Früher war das Urheberrecht ein Recht für Profis, also für Autoren und Manager von Buch- und Plattenverlagen oder für die Filmindustrie. Heute kommen auch juristische Laien im Internet – etwa als Nutzer des Web 2.0 – fast jeden Tag mit Urheberrechtsfragen in Kontakt. Damit ist das Urheberrecht zu einem allgemeinen Verhaltensrecht für die Gesellschaft geworden. Doch dafür ist es viel zu komplex und wegen seiner veralteten Konzeption nur schwierig anzuwenden.
...
Dr. Till Kreutzer ist Rechtsanwalt bei i.e. in Hamburg und assoziiertes Mitglied des Forschungsbereichs Medien- und Telekommunikationsrecht am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung sowie des „Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software“ (ifrOSS). Er nahm als Sachverständiger an der Anhörung zur Verabschiedung des „Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ im Bundestag teil und war Mitglied einer Hauptarbeitsgruppe, welche die Bundesregierung zur Erarbeitung eines zweiten Gesetzes zum Thema einberufen hat.
Zudem gehört er zur Redaktion von iRights.info, einem Informationsportal, auf dem das Urheberrecht für Verbraucher und Urheber allgemeinverständlich erklärt wird. Sein Buch Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen erschien Ende 2008 im Nomos Verlag.
Dominik Reinle
ist Diplom-Soziologe und arbeitet als freier Journalist in Köln, unter anderem für die Internetredaktion des Westdeutschen Rundfunks.
Copyright: Goethe-Institut e. V., Online-Redaktion
Oktober 2009
http://www.goethe.de/wis/med/idm/mpl/de5122599.htm
Gesetze
UrhG
Ausfertigungsdatum: 09.09.1965
"Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 53 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 53 G v. 22.12.2011 I 3044
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html
09.09.1965
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
aus Nr. 51 vom 16.09.1965, Seite 1294
Gesetzestexte auszugsweise:
Stand: 04.01.2007
UrhG §2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst:
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastischen Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen
UrhG § 11 Allgemeines
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinem geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes
UrhG §12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
UrhG §15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§16),
2. das Verbreitungsrecht (§17),
3. das Ausstellungsrecht (18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
3. das Senderecht (20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
UrhG § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
UrhG § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder eine Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2)
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe des Werkes zulässig.
UrhG §51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden
3. ...
UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, ....
Rechtsprechung:
Amtsgericht Hamburg
Beschluss vom 24.07.2013
- 31a C 109/13 -
Filesharing: AG Hamburg begrenzt Anwaltskosten bei Abmahnungen für privates Filesharing auf 150,- Euro
AG Hamburg nimmt Streitwert von 1000,- Euro bei Urheberrechtsverstößen im privaten Bereich an
Für Abmahnungen im Bereich des privaten Filesharings entstanden in der Vergangen teils Anwaltskosten von über 1.000,- Euro. Damit könnte nach einem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24.07.2013 jetzt bald Schluss sein. Das Amtsgericht Hamburg nimmt Anwaltskosten von "nur" 150,- Euro an und bemisst den Streitwert für Filesharing-Fälle im privaten Bereich auf 1.000,- Euro.
...
LG Hamburg Urteil vom 21.12.2012 308 O 388/12: Urheberrechtsschutz für Interviewfragen
§§ 17, 19 a, 97 UrhG
Texte, die bestimmten Gebrauchszwecken dienen und durch diese Zwecke weitgehend vorgegeben sind, sind nur dann persönliche geistige Schöpfungen, wenn sie in Bezug auf ihre schöpferischen Eigenheiten vergleichbare alltägliche und handwerksmäßig hergestellte Texte deutlich überragen. ...
Stern vs. FDP: Sind einzelne Fragen eines Interviews urheberrechtlich geschützt?
20. Dezember 2012
Autor:
Dipl. Jur. Sebastian Ehrhardt
Urheberrecht: Schutz von Interwievs
Das Urheberrecht schützt neben Musik, Filmen oder Software auch sog. „Sprachwerke“, also Texte. Über die Frage, ob darunter auch einzelne Fragen eines Interviews fallen, haben sich der Stern und die FDP öffentlichkleitswirksam vor dem LG Hamburg gestritten.
Was ist passiert?
Die Zeitschrift „Stern“ übermittelte der FDP im Zuge einer Berichterstattung einen Fragenkatalog aus 16 Interview-Fragen. Konkret ging es um eine Recherche, welche die Geschäfte eines Tochterunternehmens der liberalen Partei betraf.
...
Immer feste drauf
Hier hat es ausnahmeweise mal die Richtigen getroffen. Die FDP, bekannt für ihre demokratiefeindliche Haltung im Urheberrecht, wurde vom Stern bei einem Streitwert von 100.000 € verklagt. Vielleicht zieht Justizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberg daraus die richtigen Konsequenzen und tritt ab. Oder aber besser noch die FDP löst sich auf, dann hat Deutschland eine Sorge weniger.
LG Hamburg · Beschluss vom 8. November 2012 · Az. 308 O 388/12
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
8. November 2012
Aktenzeichen:
308 O 388/12
Typ:
Beschluss
Fundstelle:
openJur 2012, 131518
Verfahrensgang:
308 O 388/12 folgend
Zivilrecht Urheberrecht Presse- und Äußerungsrecht IT- und Medienrecht Internetrecht §§ 19a, 17, 97 UrhG ; § 890 ZPO Tenor
I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
den aus der Anlage ersichtlichen Fragen- und Antwortenkatalog im Internet öffentlich zugänglich zu machen, soweit er die Fragen 1 bis 21 enthält;
wie geschehen unter den URL www.f... und www.l...
und/oder in sonstiger Weise zu verbreiten.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 100.000,- €.
Gründe
Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der - verschuldensunabhängige - Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 97, 17, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.
I. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist ein widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlieh geschützten Textes im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2008, § 105 Rn. 8), wobei der Antragstellerin zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütz a. a. O., Rn 13). Da der im Internet eingestellte Artikel bestimmungsgemäß Interessenten aus dem gesamten Bundesgebiet und damit auch aus Hamburg ansprechen sollte, ist das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig.
II. Die Antragstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch gegen den Antragsgegnerin, die weitere unlizenzierte Nutzung der streitgegenständlichen Interviewfragen zu unterlassen, dargelegt und glaubhaft gemacht.
1. Die streitgegenständlichen Interviewfragen sind als Sprachwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Ein Sprachwerk kann seine Prägung als individuelle geistige Schöpfung nicht nur durch die sich in der Sprachgestaltung ausdrückende Gedankenführung und -formung gewinnen, sondern auch durch die schöpferische Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des vorhandenen Stoffs (vgl. BGH GRUR 1980, 227, 230 - Monumenta Germaniae Historica; BGH GRUR 1981, 520, 521 - Fragensammlung). Ausreichend ist, wenn das Sprachwerk einen gewissen Grad von Individualität aufweisen (sog. "kleine Münze", vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 2 Rn 48; Dreier/Schulze UrhG 3. Aufl., § 2 Rn. 85, jew. mwN). Hieran kann es fehlen, wenn der Spielraum für eine individuelle Gestaltung sehr eng und individuelles Schaffen deshalb besonders schwierig ist (BGH GRUR 1981, 520, 521 - Fragensammlung). Die aus der Anlage ersichtlichen Fragen weisen jedoch vielfache Möglichkeiten der Formulierung auf und sind aufgrund ihrer prägnanten sprachlichen Gestaltung, ihres inhaltlichen Aufbaus und ihrer individuellen Zusammenstellung urheberrechtlich geschützt.
2. Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Sie hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Redakteurs H...-M... T... vom 8.11.2012 (Anlage ASt 8) glaubhaft gemacht, dass dieser die aus der Anlage ersichtlichen Fragen entworfen und die ausschließlichen Nutzungsrecht hieran auf die Antragstellerin übertragen hat.
3. Die Fragen wurden - wie aus den als Anlage ASt 1 und ASt 2 vorliegenden Screenshots sowie der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlich - unter den aus dem Tenor ersichtlichen URLs im Internet öffentlich zugänglich gemacht im Sinne des § 19a UrhG. Für diese Nutzung ist die Antragsgegnerin verantwortlich, denn sie ist ausweislich der vorgelegten Impressen (Anlagen AST 7) Betreiberin der Internetseiten www.f...de und www.l...de. Für die Nutzung des Fragenkatalogs in Form der Verbreitung besteht eine Erstbegehungsgefahr, denn die Antragsgegnerin hat sich gegenüber der Antragstellerin mit E-Mail vom 7.11.2012 des Rechts berühmt, die Fragen veröffentlichen zu dürfen (Anlage ASt 6).
4. Da die Nutzung ohne das dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerin erfolgt ist, war sie widerrechtlich. Unerheblich ist, dass die Antworten des Interviews von einem Parteimitglied der Antragsgegnerin formuliert wurden, denn hierdurch entsteht allenfalls eine Miturheberschaft an dem gesamten Text, für dessen Nutzung das Einverständnis aller Miturheber erforderlich ist (§ 8 Abs. 2 UrhG). Eine Rechtfertigung der Nutzung ergibt sich auch nicht aus den urheberrechtlichen Schrankenregelungen (§§ 44 ff. UrhG), insbesondere nicht aus § 51 UrhG (Zitatrecht) oder § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse).
a) Die Regelung des § 51 UrhG dient dem Ziel, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Gedanken bzw. schöpferischen Leistungen zu erleichtern (BGH, Urteil vom 07.04.2011 - I ZR 56/09 - ICE, Tz 45 mwN). Für den Zitatzweck ist erforderlich, dass eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird; Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen (BGH, GRUR 2010, 628 Tz. 26 - Vorschaubilder, BGH GRUR Int 2008, 855 Tz. 42 - TV Total, mwN). Hieran fehlt es vorliegend, denn die Zusammenstellung, Auswahl und inhaltliche Gestaltung der Fragen wird nicht erörtert oder bewertet und diese sind auch nicht Grundlage einer geistigen Auseinandersetzung.
b) Die Schrankenregelung des § 50 UrhG dient der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (BGH, GRUR 2002, 1050f. - Zeitungsbericht als Tagesereignis). Sie soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmungen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt (vgl. Dreier/Schulze, § 50 Rn. 1). Kommt es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung an, ist es dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber möglich und zumutbar, vor dem Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen; dann gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (BGH GRUR Int 2008, 855 Tz. 49 - TV Total, mwN). Die Interviewfragen behandeln keine Themen, die ein aktuelles Geschehen zum Gegenstand haben, das für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse wäre. Eine Berechtigung zur wörtlichen Wiedergabe der Fragen ohne Einholung eines Einverständnisses der Antragstellerin ergibt sich daraus nicht.
c) Ob die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, die Nutzung der streitgegenständlichen Fragen erfolge rechtmäßig, spielt keine Rolle. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten ist nicht möglich, und der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erfordert kein schuldhaftes Verhalten der Antragsgegnerin.
5. Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung sowie der aus der E-Mail vom 7.11.2012 folgenden Erstbegehungsgefahr für die Verbreitung der Fragen in gedruckter Form bedarf es neben der Entfernung der Fragen aus dem Internetauftritt der Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
III. Die Kostenentscheidunq beruht auf § 91 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO in Anlehnung an die Angaben der Antragstellerin geschätzt worden.
http://openjur.de/u/580488.html
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 193/2012
Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.
Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Sie sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen.
Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.
Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen hatten.
Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare" installiert; das Symbol des Programms "Bearshare" war auf dem Desktop des PC zu sehen.
Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht - wie von ihnen behauptet - kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.
Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus
LG Köln - Urteil vom 30. März 2011 - 28 O 716/10
CR 2011, 687
OLG Köln - Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11
WRP 2012, 1007
Karlsruhe, den 15. November 2012
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Mitteilung der Pressestelle
Nr. 93/2010
Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google
Der u. a. für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.
Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann.
Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.
Die Vorinstanzen haben die auf Unterlassung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.
Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder
LG Erfurt – Urteil vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05
OLG Jena – Urteil vom 27. Februar 2008 – 2 U 319/07, GRUR-RR 2008, 223
Karlsruhe, den 29. April 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder
Anwaltschriftsatz
Bundesgerichtshof
Urteil vom 17.04.1986 - I ZR 213/33 -
Zur Frage der Urheberrechtsfähigkeit eines Anwaltschriftsatzes
Mit Anmerkungen von Rechtsanwältin Dr. Gisela Wild
In: "GRUR", 1986, Heft 10, S. 739-742
Landgericht Köln
Keine automatische "Störerhaftung" für Anschlussinhaber (Abmahnung, Filesharing, Störerhaftung)
Landgericht Köln - 33. Zivilkammer
Urteil vom 11.09.2012
Aktenzeichen: 33 O 353/11
http://www.jm.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/33_O_353_11_Urteil_20120911.html
Oberlandesgericht Celle - Urteil vom 08.03.2012 - Az.: 13 W 17/12
Content- Klau: Ist eine Webseite urheberrechtlich geschützt?
Veröffentlicht am: 27. Juni 2012
Autor: Dipl.-Jur. Sebastian Ehrhardt
...
Was war geschehen?
Im vorliegenden Fall betrieb eine Person eine Internetseite mit Bekanntmachungen über den Ortsteil einer Gemeinde. Eine andere Person betrieb ebenfalls im Internet ein Informationsangebot, auf der er mittels sog. „Framing“ die Webseite des Betreibers der anderen Internetseite übernahm, ohne hierfür vom Inhaber der Seite eine Erlaubnis erhalten zu haben.
Als der Inhaber der auf diese Weise übernommenen Webseite darauf aufmerksam wurde, mahnte er den Betreiber der Informationsseite ab und verlangte, das Framing zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Als dieser sich weigerte, diese Erklärung abzugeben, beschritt der Webseitenbetreiber den Klageweg und begehrte Abgabe der Unterlassungserklärung.
Entscheidung des Gerichts
Ohne Erfolg, wie das Oberlandesgericht Celle bereits Anfang März 2012 (Urteil vom 08.03.2012 – Az.: 13 W 17/12) entschied, da die Webseite im konkreten Fall nicht urheberrechtlich geschützt ist. Das Gericht wies daher die Klage im Ergebnis ab. Die konkrete Art der Vervielfältigung bedurfte daher keiner Zustimmung der Klägerin.
...
Fazit
Nach Ansicht des OLG Celle bedarf es für den Urheberrechtsschutz einer Internetseite also mehr als eine nur ordentlich gestaltete Webseite, um die nötige Schöpfungshöhe zu erreichen - insbesondere werden gestalterische Aspekte vom Gericht verlangt. Wo die Grenze im konkreten Einzelfall liegt, welche Webseite also urheberrechtlich geschützt und welche gerade nicht geschützt sein soll, liegt im Ergebnis im Ermessen des jeweiligen Gerichts.
Landgericht Düsseldorf, 12 O 194/06 - 25.04.2007
Die Klägerin ist ein Wirtschaftsunternehmen, welches zur Aufgabe hat, journalistisch aufbereitete Meldungen und Texte aus dem kirchlichen Bereich weiter zu verbreiten. Kunden der Klägerin sind Presse, Funk und Fernsehen, aber auch die Kirchenzeitungen der Diözesen und kirchlichen Verbände.
3
Bei dem Beklagten zu 1) handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, eine christliche Bürgerinitiative zum Schutz und zur Verteidigung der Würde des menschlichen Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod. Der Beklagte nimmt auch Stellung zu religiösen Fragen im Zusammenhang mit dem Lebensrecht und auch durch Pressearbeit, unter anderem durch Unterhaltung einer Homepage, www.aktion-leben.de.
LG Hamburg · Urteil vom 27. Mai 2011 · Az. 308 O 343/09
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
27. Mai 2011
Aktenzeichen:
308 O 343/09
Typ:
Urteil
Fundstelle:
openJur 2011, 117480
Verfahrensgang:
IT- und Medienrecht Presse- und Äußerungsrecht Urheberrecht Zivilrecht §§ 2 Abs. 2, 51, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7, 97 Abs. 1 UrhG
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen der Einbindung mehrerer von ihm getätigter Interviewäußerungen in den Internetauftritt des Beklagten.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Der Beklagte betreibt die Internetseite www.b...de auf der er sich u.a. kritisch mit der presserechtlichen Rechtsprechung auseinandersetzt. In der Berliner Zeitung vom 10.4.2007 erschien ein Interview, in dem sich der Kläger zu Fragen des Presserechts äußerte (Anlage K 4). Der Beklagte kopierte Teile dieses Interviews auf seine Internetseite und fügte eigene Kommentare hinzu, wie aus folgenden Screenshots ersichtlich: (Anlage K 3):
Bild
Der Kläger sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Er erwirkte nach erfolgloser Abmahnung des Beklagten eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.12.2008 (Az.: 308 O 625/08), mit der dem Beklagten verboten worden ist, die aus obigen Screenshots ersichtlichen Interviewäußerungen des Klägers zu vervielfältigen und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen (Anlage K 1). Der Beklagte hat dem Kläger daraufhin eine Frist zur Erhebung der vorliegenden Hauptsacheklage setzen lassen.
Der Kläger ist der Auffassung, seine streitgegenständlichen Interviewäußerungen genössen Werkcharakter im Sinne des § 2 UrhG. Die Grenzen des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG habe der Beklagte überschritten. Insbesondere zeige er in seinen Ausführungen selbst, dass es problemlos möglich gewesen wäre. die maßgeblichen Kernaussagen der zitierten Interviewäußerungen in jeweils einem Satz zusammenzufassen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte ihn seit Jahren in rechtlich unzulässiger Weise auf seiner Homepage vorführe.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für Jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die nachstehenden Interviewäußerungen des Antragstellers aus der B... Z... vom 10.04.2007 zu vervielfältigen und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder im Internet öffentlich zugänglich machen zu lassen:
"Dr. C... S...:
Wir hatten bisher eine Rechtsprechung, die im Interesse der Pressefreiheit das sogenannte Privileg der Deutungsmehrheit vorsieht. Dieses Privileg besagt, dass im Falle einer strittigen Aussage stets von der für die Frage der Haftung günstigsten Deutung auszugehen ist. Wenn es also in einem Bericht hieß, die Zahlen eines Unternehmens seien schlecht, und diese Aussage mit dem Verhältnis von Umsatz und Gewinn begründet wurde, hatte das betroffene Unternehmen keine rechtliche Handhabe, selbst wenn alle anderem Firmenzahlen positiv waren. Das Bundesverfassungsgericht sagt: Wenn die Aussage eines Journalisten mehrere Deutungen zulasst, muss jede mögliche Deutung wahr sein, sonst kann der Journalist zur Unterlassung verurteilt werden.
Dr. C... S...:
Journalisten können künftig zur Rechenschaft gezogen werden für Deutungen ihrer Aussagen, die sie möglicherweise überhaupt nicht beabsichtigt haben. Das heißt, Journalisten werden künftig sorgfältiger formulieren müssen.
Der Chefredakteur einer Boulevardzeitung sagte unlängst; "Wer mit uns hochfährt, fährt auch mit uns runter." Ich kann diese Einstellung nur mit erheblichen Einschränkungen nachvollziehen. Es gibt Prominente, die ihr Privatleben immer vor der Öffentlichkeit geschützt haben, nehmen Sie etwa Harald Schmidt, Günther Jauch oder Herben Grönemeyer. Die haben ihr Privatleben eben nicht vermarktet, sind eben nicht mit den Medien hochgefahren, sondern verdanken ihren Erfolg ihren individuellen Leistungen - als Künstler, Moderator oder Kabarettist. Diese Prominenten haben selbstverständlich ein Recht darauf, dass ihre Privatsphäre geschützt bleibt."
2. an den Kläger € 228,34 als vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, die streitgegenständlichen Interviewäußerungen hätten keinen Werkcharakter, jedenfalls seien allenfalls die Interviewer und nicht der Kläger als Urheber anzusehen. Im Übrigen beruft sich der Beklagte auf die urheberrechtliche Zitierfreiheit.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 27.4.2011 verwiesen.
Gründe
I. Die Klage ist unbegründet.
1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, namentlich nicht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG.
a) Die letzte der streitgegenständlichen Interviewäußerungen, in der sich der Kläger zu der Frage äußert, ob einige Prominente heute gegenüber den Medien "zu empfindlich" seien, ist bereits nicht als Werk im Sinne des § 2 UrhG anzusehen, insbesondere nicht als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 UrhG. Zwar gelten nach den Grundsätzen der "Kleinen Münze" (auch) insoweit geringe Anforderungen (vgl. dazu: Schutz, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 2, Rn. 85). Die fragliche Interviewäußerung des Klägers beschränkt sich jedoch im Wesentlichen auf den weder in sprachlicher noch in inhaltlicher Hinsicht als schöpferisch anzusehenden schlichten Hinweis, dass es durchaus auch Prominente gebe, die Ihren Erfolg nicht der Vermarktung ihres Privatlebens in den Medien, sondern allein ihren individuellen Leistungen verdankten.
Ein Werkschutz lässt sich insoweit auch nicht aus dem Zusammenhang mit den beiden ersten streitgegenständlichen Interviewäußerungen des Klägers ableiten, denn diese betreffen einen inhaltlich gänzlich eigenständigen Kontext, nämlich die sogenannte "Stolpe"-Rechtsprechung.
b) Den beiden Interviewäußerungen zur "Stolpe"-Rechtsprechung ist zwar als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 UrhG Urheberrechtsschutz zuzubilligen. Gemessen am Maßstab der "Kleinen Münze" liegt eine hinreichende persönliche geistige Schöpfung insoweit darin, dass der Kläger die Kernaussage der - in ihren Verästelungen hoch komplexen - "Stolpe"-Rechtsprechung in einer für Laien verständlichen Sprache prägnant zusammengefasst hat.
Der Kläger ist auch als alleiniger Schöpfer dieses Teils des Interviews als Urheber im Sinne des § 7 UrhG anzusehen.
Das Vervielfältigen (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) dieser Interviewäußerungen war jedoch im angegriffenen Kontext vom Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckt. Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zitatzweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist ein Zitat gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UrhG u.a. dann, wenn Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die angegriffene Kommentierung genießt ihrerseits Werkschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Die von dem Beklagten geäußerte Auffassung, der Kläger müsse nach den von ihm dargelegten Grundsätzen der "Stolpe"-Rechtsprechung nunmehr selbst befürchten, abgemahnt zu werden, nämlich von schon zuvor "sorgfältig arbeitenden" Journalisten der "B... Z...", mag man als juristisch unzutreffend oder gar als abwegig ansehen. Die in mehreren gedanklichen Schritten vollzogene Herleitung dieser These erfüllt aber jedenfalls aufgrund der in ihr auf die Spitze getriebenen Rabulistik die (geringen) Anforderungen der "Kleinen Münze", so dass offen bleiben kann, ob § 51 UrhG die Schaffung eines neuen (übernehmenden) Werkes voraussetzt (zum Streitstand: Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, § 51, Rn. 6).
In welchem Umfang zitiert werden darf, hängt stets von einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ab. Danach hat der Beklagte den Rahmen eines zulässigen Zitats vorliegend nicht überschritten. Er greift in seiner Kommentierung zwar zunächst nur den letzten Satz der zitierten Äußerungen des Klägers auf ("Das heißt, Journalisten werden künftig sorgfältiger formulieren müssen"). Die daran anknüpfenden Ausführungen wären aber für den Leser nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte nicht zuvor auch die eigenen Erläuterung des Klägers zur "Stolpe"-Rechtsprechung im Wortlaut zitiert hätte, denn dem Beklagten geht es ja gerade darum, den Nachweis zu führen, dass diese Erläuterungen nach den vom Kläger selbst dargestellten Grundsätzen rechtlich angreifbar seien, was der Kläger offenbar verkenne ("Begreift Herr Dr. C... S... nicht oder ... möchte er nicht begreifen, dass die Stolpe-Entscheidung jeder beliebigen richterlichen Entscheidung Tür und Tor öffnet?").
In die Gesamtabwägung nach § 51 UrhG hat ferner einzufließen, dass sich der Kläger mit seinen Interviewäußerungen aus freien Stücken gezielt an eine unbestimmte Öffentlichkeit gewandt hat und an einer kritischen Auseinandersetzung mit dieser Form der Selbstdarstellung eines Anwaltes ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, so dass sich der Beklagte insoweit auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann. Hätte der Beklagte - wie vom Kläger gefordert - nur den letzten Satz aus den beiden in Rede stehenden Interviewäußerungen des Klägers zitiert, hätte dies im Übrigen leicht eine sinnentstellende Verkürzung zur Folge haben können. Hinzu kommt, dass sich die Schöpfungshöhe der beiden in Rede stehenden Interviewäußerungen des Klägers eher am unteren Ende des für den Werkschutz erforderlichen Spektrums bewegt. Auch dies fahrt dazu, dass die Schutzbedürftigkeit des Klägers in urheberrechtlicher Hinsicht als gering anzusehen ist und im Ergebnis hinter dem öffentlichen Interesse an der angegriffenen Publikation zurückzutreten hat.
Darauf, ob der Beklagte an anderer Stelle durch seine Publikationen Rechte des Klägers verletzt hat, kommt es nicht an, denn auch wenn dies der Fall sein sollte, würde dadurch die Freiheit des Beklagten, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu berichten, nicht beschränkt.
2. Damit fehlt es auch für den geltend gemachten Gebührenerstattungsanspruch an einer rechtlichen Grundlage.
II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
http://openjur.de/u/253802.html
15 Euro "Schadensersatz" für das Anbieten eines Musiktitels in Internet-Tauschbörse
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 308 O 701/09
Entscheidung vom 8. Oktober 2010
In dem Rechtsstreit (...)
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, den Richter am Landgericht … und die Richterin am Landgericht …. aufgrund der bis zum 6. August 2010 eingereichten Schriftsätze
für Recht:
I. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. EUR 15,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen.
II. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. EUR 15,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt getragen:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerinnen jeweils zu 5 %, der Beklagte zu 1. zu 30 % und der Beklagte zu 2. zu 60 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. tragen die jeweilige Klägerin jeweils 10 % selbst, der Beklagte zu 1. zu 30 % und der Beklagte zu 2. zu 60 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen die Klägerinnen jeweils zu 10 % und im Übrigen der jeweilige Beklagte selbst.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerinnen begehren von den Beklagten Aufwendungs- sowie Schadensersatz wegen des unerlaubten Anbietens zweier Musikaufnahmen in einer Internettauschbörse.
Die Klägerin zu 1. ist Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an der Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“, die Klägerin zu 2. ist Inhaberin entsprechender Rechte an der Musikaufnahme „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“. Die Gruppe „Rammstein“ gehört zu den national und auch international erfolgreichsten deutschen Musikgruppen. Die Aufnahme „Engel“ stammt aus dem Jahre 1998 und erreichte damals Platz 3 der Singlecharts, das Album mit der Aufnahme „Engel“ hielt sich wochenlang auf Platz 1 der Albumcharts. Das Album wird derzeit noch für € 14,42 bei Amazon gehandelt. Der Künstler „Westernhagen“ gehört zu den national erfolgreichsten deutschen Interpreten. Die Aufnahme „Dreh‘ dich nicht um“ stammt aus dem Jahre 1992. Sie wurde auf dem Album „Ja ja“ veröffentlicht, welches sich ebenfalls wochenlang auf Platz 1 der Albumcharts hielt. Der Künstler „Westernhagen“ wurde für dieses Album 1993 mit ECHO-Awards in drei Kategorien ausgezeichnet. Die „digitally remastered“ Version des Albums wird derzeit noch für € 13,99 bei Amazon gehandelt.
Der am 8. August 1990 geborene Beklagte zu 2. machte am 22. Juni 2006 um 23:30:09 Uhr (MESZ) über den Internetanschluss des Beklagten zu 1., seines Vaters, in einem P2P-Netzwerk mittels der auf dem „Gnutella“-Protokoll basierenden Software „BearShare“ 4.120 Audio-Dateien im Wege des Filesharing für andere Teilnehmer aufrufbar und downloadbar. Darunter befanden sich zwei Dateien mit den oben genannten Musikaufnahmen „Engel“ und „Dreh‘ dich nicht um“. Der Beklagte zu 1. hatte keine Kenntnis davon, dass der Beklagte zu 2. an einer solchen Internettauschbörse teilnahm.
Die Klägerinnen sahen sich durch die Nutzung der Aufnahmen in ihren Rechten verletzt, erstatteten Strafanzeige gegen die zunächst noch unbekannten Nutzer und übersandten den Beklagten nach Ermittlung von deren Namen und Anschriften durch die Staatsanwaltschaft ein (hier als Anlage K 5 vorgelegtes) Abmahnschreiben vom 25. Januar 2007. Mit ihrer am 22. Dezember 2009 eingegangenen und am 7. Januar 2010 zugestellten Klage verlangten sie zunächst neben den weiterhin anhängigen Ansprüchen auf Aufwendungs- und Schadensersatz auch Unterlassung. Das Unterlassungsbegehren erklärten die Parteien übereinstimmend für erledigt, nachdem die Beklagten am 20. Januar 2010 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatten.
Die Klägerinnen machen für die Nutzung jeder Musikaufnahme Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von € 300,00 geltend. Sie verweisen auf die fortdauernde Popularität und den Erfolg der Künstler und den Erfolg der Aufnahmen. Als Anknüpfungspunkt für eine Schätzung ziehen sie den GEMA-Tarif VR-W I Ziff. IV. heran. Danach ist für eine öffentliche Zugänglichmachung im Internet im Wege des Streaming (ohne Download) eine Mindestvergütung von € 100,00 für bis zu 10.000 Aufrufe vorgesehen. Die beim Filesharing angebotene Downloadmöglichkeit rechtfertigt nach Auffassung der Klägerinnen eine dreifach höhere Lizenz.
Die Klägerinnen verlangen ferner Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung, die sie nach einem Streitwert von € 9.600,00 mit einer 1,3-Geschäftsgebühr (€ 631,80), einer 0,3-Erhöhungsgebühr (€ 145,80) und einer Pauschale (€ 20,00) in Höhe von € 797,60 berechnen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Beklagten zu verurteilen,
1. an die Klägerin zu 1. € 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. an die Klägerin zu 2. € 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. gesamtschuldnerisch an die Klägerinnen die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 797,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A.
Der noch im Streit befindliche Teil der Klage ist überwiegend nicht begründet.
I.
Den Klägerinnen steht Schadensersatz nur gegen den Beklagten zu 2. zu und auch gegen diesen nur in Höhe von jeweils € 15,00 für jede Musikaufnahme. Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1. ist nicht begründet.
1.
Der Beklagte zu 2. ist den Klägerinnen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF für die Nutzung der Aufnahmen schadensersatzpflichtig.
a) Dem Grunde nach besteht ein Schadensersatzanspruch, weil der Beklagte zu 2. das jeweilige Tonträgerherstellerrecht der Klägerinnen widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat.
Die jeweilige Tonaufnahme ist zugunsten jeder Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte gemäß § 85 UrhG urheberrechtlich geschützt. Zu den Tonträgerherstellerrechten gehören auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens.
Der Beklagte zu 2. hat bei jeder Aufnahme in beide Rechte eingegriffen. Denn er hat jede Aufnahme einmal für sich selbst kopiert, was eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt, und er hat die Aufnahmen zum Aufruf und Download angeboten, was ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG darstellt.
Die Nutzungshandlungen waren widerrechtlich, weil die Klägerinnen dem Beklagten zu 2. dazu kein Recht eingeräumt hatten. Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch im Sinne des § 53 Abs. 1 UrhG liegt nicht vor. Denn die Vorlage ist offensichtlich rechtswidrig hergestellt und öffentlich zugänglich gemacht.
Der zur Tatzeit 16 Jahre alte Beklagte zu 2. handelte, wie er bei seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt hat, vorsätzlich schuldhaft. Denn danach wusste er, dass er etwas Verbotenes tut. Danach ist auch von seiner Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB auszugehen. Diese wird im Übrigen auch vermutet (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, § 828 Rn 6) und der Beklagte zu 2. ist dieser Vermutung nicht entgegen getreten.
b) Der Höhe nach ist nur ein Anspruch auf Zahlung von jeweils € 15,00 für jede Aufnahme gegeben.
Die Klägerinnen berechnen ihren Anspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Zu ermitteln ist daher eine Vergütung, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Da es keinen Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gibt, ist die angemessene Lizenz zu schätzen.
aa) Das AG Frankfurt/Main nimmt für die streitgegenständliche Nutzung, allerdings ohne nähere Begründung, eine Lizenz von € 150,00 für eine Musikaufnahme an (BeckRS 2010, 00906).
Der von den Klägerinnen als Ausgangspunkt für eine Schätzung angeführte GEMA-Tarif VR-W I regelt unter anderem die Vergütung für eine öffentliche Zugänglichmachung von Musik im Internet im Wege des Streaming, Live oder On-Demand. Grundsätzlich knüpft der Tarif an die tatsächlich erzielten Einnahmen des Nutzers an und sieht in Absatz III. eine Regelvergütung von 10 % der durch die Wiedergabe erzielten geldwerten Vorteile vor. In Absatz IV. ist eine Mindestvergütung von € 100,00 für bis 10.000 Zugriffe je gestreamten Ereignis vorgesehen. Diese Mindestvergütung ist nach Auffassung der Klägerinnen ein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Schätzung der streitgegenständlichen Nutzungen. Dem Mehrwert der von dem Beklagten zu 2. beim Filesharing über das Streaming hinaus gehenden Downloadmöglichkeit soll dabei durch eine Verdreifachung der Lizenz Rechnung getragen werden.
Die GEMA hatte zunächst für die Nutzung ihres Repertoires im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung die Tarife VR-OD 2 und VR-OD 3. Der Tarif VR-OD 2 betraf die Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand mit Download beim Endnutzer zum privaten Gebrauch unter Ausnahme von Ruftonmelodien. Der Tarif VR-OD 3 betraf die Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand ohne Download („Streaming“) beim Endnutzer zum privaten Gebrauch. Mit Wirkung vom 01.01.2009 fasste die GEMA die Tarife im einheitlichen Tarif VR-OD 5 zusammen. Die Regelvergütung beträgt nach allen Tarifen jeweils 15 % des Endverkaufspreises für die jeweilige Online-Nutzung. Die Mindestvergütung beträgt im Rahmen der Tarife VR-OD 2 und 3 bei Angeboten, die über Marktpreise verfügen, € 0,175 beim Download und € 0,125 beim Streaming für jedes abgerufene Werk. Falls es keine Marktpreise gibt, liegt die Mindestvergütung für einen Download bei € 0,2625 und bei € 0,1875 für ein Streaming. Der Tarif VR-OD 5 legt die Mindestvergütung auf € 0,1278 fest. Erfolgt eine Finanzierung durch Sponsoring, Tausch-, Kompensations- oder Geschenkgeschäfte oder Verkäufe von anderen als zum Music-on-Demand gehörenden Leistungen oder Produkten, beträgt die Mindestvergütung € 0,1916.
Der Kammer ist bekannt, dass ein Musikdownload eines Werks den Endnutzer in der Regel etwa € 1,00 kostet. In einer Pressemitteilung des BITKOM wird der Preis mit € 1,08 angegeben (siehe http://www.bitkom.org/presse/30739_62526.aspx).
In einem Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat die Schiedsstelle beim DPMA in einem Einigungsvorschlag vom 5. Mai 2010 (Az. Sch-Urh 57/08) für den Download eines Einzeltitels eine Regelvergütung in Höhe von 11 % des Endverkaufspreises und eine Mindestvergütung von € 0,091 für angemessenen erachtet. Die Vergütung beim Streaming ist mit 2/3 der Downloadvergütung bewertet worden.
bb) Der Mindesttarif des GEMA-Tarifs VR-W I scheint auf den ersten Blick am besten zu passen. Denn die Zahl der Downloads oder Streams, die von dem Computer des Beklagten zu 2. abgerufen wurden, ist nicht bekannt, und der Tarif weist eine Vergütung aus, die nicht an die Zahl der tatsächlichen Aufrufe anknüpft. Zu schätzen wäre dann nur der Mehrwert eines Downloads gegenüber einem Stream. Wird die Auffassung der Schiedsstelle zugrunde gelegt, wonach ein Stream 2/3 eines Downloads wert ist, ergäbe sich bei der Streamvergütung von € 100,00 eine Vergütung von € 150,00 für einen Titel, nach Auffassung der Klägerinnen, die den Mehrwert mit dem Faktor 3 bemessen, wären es die eingeklagten € 300,00. Trotz dieser zunächst eingängigen Bewertung vermag die Kammer diesem Ansatz nicht zu folgen. Denn der GEMA-Tarif geht von bis zu 10.000 Downloads aus. Das erscheint in Anbetracht der konkreten Nutzung durch den Beklagten zu 2. überzogen. Denn es handelt sich trotz der Bekanntheit der Künstler um Aufnahmen, die 12 bzw. 18 Jahre sind und bei denen deshalb nur noch von einer begrenzten Nachfrage ausgegangen werden kann. Bereits deshalb hätte sich nach Auffassung der Kammer ein vernünftiger Nutzer nicht auf eine solche Mindestlizenz eingelassen, sondern um eine am Ertrag orientierten Vergütung. Dieser Einwand ist dem Beklagten zu 2. im Rahmen der Schadensbemessung nach der Lizenzanalogie nicht verwehrt. Denn nur weil kein anderer Tarif vorhanden ist, der sich ohne Kenntnis von der konkreten Zahl der Aufrufe gut bei der Schadensbemessung verwerten lässt, muss man sich nicht auf einen Tarif verweisen lassen, mit dem sich gut rechnen lässt.
cc) Die Vergütungssätze aus den GEMA-Tarifen VR-OD und der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle geben Anhaltspunkte für die Wertigkeit eines Stream- bzw. Downloadangebots. Da die Zahl der Downloads, die von dem Computer des Beklagten zu 2. abgerufen wurden, nicht bekannt sind, muss geschätzt werden. Hier spielen wieder die Bekanntheit der Künstler und das Alter der Aufnahmen eine Rolle, wobei die Kammer trotz der Bekanntheit in Anbetracht der 12 bzw. 18 Jahre alten Aufnahme nur von einer begrenzten Nachfrage ausgeht. Ein weiteres Moment der Schätzung ist der Zeitraum, in dem der Beklagte zu 2. die Aufnahmen öffentlich zugänglich machte. Dazu fehlt jeder Vortrag, so dass in Anbetracht der Darlegungslast der Klägerinnen nur ein sehr begrenzter Zeitraum zugrunde zu legen ist. Wenn ausgehend davon 100 Downloads zugrunde gelegt werden, erscheint das bereits hoch. Wird der GEMA-Tarif VR-OD 5 von € 0,175 für einen Download zugrunde gelegt, dann wäre für 100 Downloads ein Betrag in Höhe von € 17,50 zu zahlen. Wird der von der Schiedsstelle für angemessen erachtet Wert von € 0,091 für einen Download in Ansatz gebracht, beliefe sich die Lizenz bei 100 Downloads auf € 9,10. Wird weiter berücksichtigt, dass bei einer Verletzung von Nutzungsrechten bereits der Eingriff in die allein dem Rechtsinhaber zugewiesene Nutzungsmöglichkeit als solche zu einem Schaden im Sinne des Schadensersatzrechts führt (BGH, Urt. v. 14.5.2009, GRUR 2009, 856, 863 Rn. 69 – Tripp-Trapp-Stuhl; so auch BT-Drucksache 16/5048, Seite 37), erachtet die Kammer bei der vorliegenden Fallgestaltung eine Lizenz von € 15,00 für das Downloadangebot einer Aufnahme für angemessen.
c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
2.
Der Beklagte zu 1. schuldet den Klägerinnen keinen Schadensersatz. Denn er hat für die Rechtsverletzungen nicht als Täter oder Teilnehmer, sondern nur als Störer einzustehen, weil er dem Beklagten zu 2. unter Verletzung von Prüfpflichten seinen Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat, über den dieser die Rechtsverletzungen beging. Das schließt eine Schadensersatzpflicht aus (BGH GRUR 2010, 633, 634 Rdn. 17 – Sommer unseres Lebens, insoweit unter Bestätigung der Vorinstanz OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2008, 279 – Ungesichertes WLAN). Eine Übertragung seiner eine Täterschaft begründenden Wertungen in den Entscheidungen „Jugendgefährdende Schriften bei eBay“ (BGH GRUR 2007, 890) und „Halzband“ (BGH GRUR 2009, 597) auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden lehnt der BGH ausdrücklich ab (BGH GRUR 2010, 633, 634 Rdn. 13 und 15 – Sommer unseres Lebens).
II.
Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Zahlung von Abmahnkosten. Zwar bestand beiden Beklagten gegenüber ein Unterlassungsanspruch. Die Beklagten sind aber nicht wirksam abgemahnt worden.
In der Abmahnung legitimierten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen für sechs verschiedene Tonträgerunternehmen, unter anderem die Klägerinnen, die in ihrer Gesamtheit als die führenden deutschen Tonträgerhersteller bezeichnet wurden. Es wurde ausgeführt, dass die ermittelten 4120 Audiodateien Musikrepertoire enthielten, an denen diese Tonträgerunternehmen die ausschließlichen Verwertungsrechte besäßen. Eine Zuordnung der jeweiligen Audiodateien zu dem jeweiligen Unternehmen erfolgte nicht.
Das genügt nicht den Anforderungen an eine wirksame Abmahnung. Das gemeinsame Auftreten von sechs abmahnenden Parteien mit der pauschalen Behauptung, in einer Vielzahl von ermittelten Dateien seien Aufnahmen aus dem Repertoire der Abmahnenden enthalten, vermittelt nicht in gebotener Weise die Sachbefugnis, aus der ein Unterlassungsanspruch hergeleitet wird. Zudem fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Es wäre jedenfalls erforderlich gewesen, darzulegen, welcher Abmahnende bzgl. welcher Audiodatei die Rechte geltend macht und die Nutzung beanstandet.
B.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 2, 91a ZPO. Dabei sind den Beklagten die Kosten für die durch die Unterlassungsverpflichtungserklärungen der Beklagten erledigten Unterlassungsansprüche auferlegt worden, weil diese, dem Beklagten zu 1. gegenüber aus einer Störerhaftung, dem Beklagten zu 2. gegenüber aus einer Täterhaftung, bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses begründet waren.
2.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
Unterschriften
Der Streitwert wird auf € 19.200,00 festgesetzt.
Der Streitwert setzt sich aus folgenden Einzelstreitwerten zusammen:
Unterlassung Klägerin zu 1. gegen Beklagten zu 1.: € 3.000,00
Unterlassung Klägerin zu 2. gegen Beklagten zu 1.: € 3.000,00
Unterlassung Klägerin zu 1. gegen Beklagten zu 2.: € 6.000.00
Unterlassung Klägerin zu 2. gegen Beklagten zu 2.: € 6.000,00
Schadensersatz Klägerin zu 1. gegen Beklagten zu 1 € 600,00
Schadensersatz Klägerin zu 1. gegen Beklagten zu 1 € 600,00
Die unterschiedliche Wertfestsetzung bei den Unterlassungsanträgen ist in dem geringeren Angriffsfaktor des Beklagten zu 1. als Störer begründet.
Wegen der zunächst geltend gemachten gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der Beklagten sind bei jedem Beklagten € 600,00 in Ansatz zu bringen.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind als Nebenkostenkosten nicht zu berücksichtigen.
Unterschriften
gefunden auf:
Anwaltsschriftsatz
Bundesgerichtshof - Urteil vom 17.04.1986 - I ZR 213/83, "Anwaltsschriftsatz"
veröffentlicht in GRUR, 1986, Heft 10, S. 739-742, mit zutreffenden kritischen Anmerkungen von Rechtsanwältin Dr. Gisela Wild, Hamburg
Fliegender Gerichtsstand
Amtsgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 1.12.2011 - 30 C 1849/11 - 25, veröffentlicht in "Kommunikation & Recht", 2/2012, S. 133-134: Kein fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet.
Urteil zum Zitatrecht bei Jenseitsbekundungen
1985 BGH 23.05.1985 I ZR 28/83 "Geistchristentum" GRUR 1986, 59-61
http://archiv.twoday.net/stories/64961860/
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Video zum Thema Urheberrecht
Bruno Kramm bei SAT1: 1 gegen 1 - http://video.v2load.de/397421/
Aktionsbündnis
"Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"
Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft
Humboldt Universität zu Berlin
Dr. Harald Müller
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
Dr. Christoph Bruch
Max Planck Digital Library (MPDL)
http://www.urheberrechtsbuendnis.de
Interessante Links
Piratenpartei Deutschland - www.piratenpartei.de
Fliegender Gerichtsstand - www.fliegender-gerichtsstand.de
Chaos Computer Club - http://ccc.de
netzpolitik.org - Blog und politische Plattform für Freiheit und Offenheit im digitalen Zeitalter - http://netzpolitik.org
Bruno Kramm - www.brunokramm.wordpress.com
Leena Simon - http://leena.de/die-sache-mit-dem-geistigen-eigentum/
iRights.info - Sind Privatkopierer Verbrecher? Macht sich strafbar, wer eine CD oder DVD kopiert? Oder sich den Film der Woche auf die Computer-Festplatte speichert? Diese Fragen zu beantworten, ist für Laien so schwer wie nie zuvor, denn die Veränderungen im Urheberrecht geben bisweilen selbst Juristen Rätsel auf. iRights.info, ein Informationsangebot zum Urheberrecht in der digitalen Welt, hilft bei der Orientierung. http://irights.info
Stefan Niggemeier - ist ein deutscher Medienjournalist. Er war bis März 2006 verantwortlicher Medienredakteur der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung. Im Juni 2004 gründete er zusammen mit dem Medienjournalisten Christoph Schultheis das mehrfach mit Journalistenpreisen ausgezeichnete Weblog Bildblog, das vornehmlich die Arbeit der Bild-Zeitung aus dem Verlag Axel Springer AG, seit April 2009 aber auch sonstiger Magazine und Zeitungen kritisch kommentiert. - http://www.stefan-niggemeier.de/blog/
Urheberrecht by Marcel Weiß on 8. Februar 2012. Eine regelmäßig aktualisierte Übersicht zum Themenkomplex Filesharing, Urheberrecht und Geschäftsmodelle im Kreativbereich. - http://www.neunetz.com/urheberrecht/#toc-veraltetes-urheberrecht
http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/abmahnungenAFP.html
http://carta.info/9987/afp-abmahnungen-eine-gefahr-fuer-blogs/
http://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht.html
http://www.internet-law.de/2009/10/die-urheberrechtliche-abmahnung-ein-neues-geschaftsmodell.html
http://www.mario-goettsche.de/afp-abmahnung-von-ksp-kanzlei-dr-seegers-dr-frankenheim/